Mannheim
Compact Memory

Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1933-01-01 · XVIII (1933) · p. Seite 46

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XVIII (1933)
Date
1933-01-01
Page
Seite 46 (sequence 52)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
99% known words query
IRI
…/9038125-9093599--2804-9089392
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

46 Seit Jahren bestand die Exekutive auf der gerichtlichen Austragung dieses Streites und verwies die Gläubiger zuerst auf den ordentlichen Rechtsweg. Demgegenüber verlangten die Gläubiger (angeblich im zionistischen Interesse) die Entscheidung der Sache durch das zionistische Kongreßgericht. Auf Beschluß des AC akzeptierte die Exekutive diesen Ausweg. Sobald aber ein Kongreßgerichtshof in London eingesetzt worden war, weigerten sich die Gläubiger des Merkas ihn anzuerkennen. Nach langen Verhandlungen wurde vereinbart, die Sache statt dessen einem Schiedsgericht unter Vorsitz des Vorsitzenden des Kongreßgerichtes zur Entscheidung zu übergeben. Kaum kam eine Einigung darüber zustande, erklärten die Gläubiger, daß sie als Nichtzionisten sich einem solchen Tribunal nicht unterwerfen könnten, und entfesselten in der nichtzionistischen Öffentlichkeit einen Sturm gegen diese Besetzung des Gerichtes. Sie suchten in der Öffentlichkeit den Anschein zu erwecken, daß die Exekutive die Schuld an dieser Verschiebung und Komplizierung der Sache trage, und scheuten sich dabei nicht, gegen die Zionistische Organisation unter Anführung unerwiesener Behauptungen schwere Angriffe zu richten. Das AC, welches sich im August 1932 mit dieser Sache wieder befaßte, stellte fest (siehe I. Teil, D), daß die Schuld an der Verschleppung der Sache ausschließlich bei den Gläubigern des Merkas liege, und bestätigte nochmals die früheren Beschlüsse. Auf Wunsch des AC forderte die Exekutive die Gläubiger auf, bis zum 30. Oktober 1932 ihr Einverständnis mit dem vom AC bestätigten Gerichte zu erklären und die Sache nicht länger hinauszuschieben. Die Aufforderung blieb ohne Erfolg. Dagegen setzten die „Gläubiger" ihre Kampagne gegen die Zionistische Organisation fort und verlangten ein „neutrales" Schiedsgericht unter einem nichtzionistischen Vorsitzenden. Sie gewannen für diese Forderung eine Reihe jüdischer Körperschaften und wichtige Teile des Jischuw in Palästina. Um endlich dieser schädlichen Propaganda ein Ende zu bereiten, erklärte sich die Exekutive im Namen der Zionistischen Organisation auf besondere Befürwortung des AC-Präsidiums und vorbehaltlich der Ratifizierung durch das AC bereit, ein Schiedsgericht unter dem von den Gläubigern vorgeschlagenen neutralen Vorsitzenden zu akzeptieren, und schlug den Gläubigern den Abschluß eines Schiedsgerichtsvertrages vor. Anstatt sich endlich mit dieser von ihnen jahrelang verlangten Lösung einverstanden zu erklären, wichen die Gläubiger wieder der klaren Entscheidung aus und leiteten plötzlich beim staatlichen Gerichte in Palästina eine Klage gegen die Jewish Agency — nicht gegen die Zionistische Organisation — auf Unterwerfung unter ein Schiedsgericht ein. Die Exekutive hielt es, solange dies möglich war, nicht mit ihrer Würde vereinbar, gegen diese Kampagne, die in vielen Ländern unter Zionisten, Nichtzionisten und auch Nichtjuden geführt wurde, öffentlich aufzutreten. Sie hielt sich aber auch nicht für berechtigt, auf die Verteidigung der Interessen und des guten Namens der Zionistischen Organisation nur mit Rücksicht auf diese Einschüchterungsmethode zu verzichten.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.