Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XVII (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 231 (sequence 235)
- Language
- German
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6. Die Einwanderungsgesetze. Bezüglich der Änderungen in der Gesetzgebung und Verwaltungspraxis ist ebenfalls auf den Bericht des Politischen Departements zu verweisen, in dem die einschlägigen Fragen ausführlicher behandelt werden. In der Einleitung zu diesem Bericht sind ferner bereits gewisse grundsätzliche Momente der Einwanderungsgesetzgebung behandelt worden. Der Vollständigkeit halber seien aber auch hier einige kurze Informationen über die Änderungen in der Gesetzgebung und in der Verwaltungspraxis gegeben. a) Auf Grund der vorliegenden Erfahrungen bezüglich der Mittelstandseinwanderung hat die Palästinaregierung für die Einwanderer-Kategorie A 1 (Kapitalisten) insofern eine Änderung eingeführt, als ein Betrag von £ 1000, anstatt von £ 500, als Voraussetzung für den Erhalt eines Visums festgesetzt wurde. Für Einwanderer mit freien Berufen (Kategorie A 2) blieb der Betrag von £ 500 unverändert, ebenso auch für Handwerker (Kategorie A3), bei denen £ 250 erforderlich sind. Die durch die Neufestsetzung des für Kategorie A 1 notwendigen Betrages (£ 1000) entstehenden Schwierigkeiten für gewisse Gruppen von Immigranten wurden insofern erleichtert, als auf Grund der Vorstellungen" der Exekutive nicht nur bares Geld, sondern auch Waren, Böden usw., die sich im Vermögen des Immigranten befinden, angerechnet werden können, ferner auch, was besonders wichtig ist, Anleihen von Kolonisationsgesellschaften, die von der Palästinaregierung anerkannt sind. Ferner hat das Colonial Office eingewilligt, den Konsularvertretern in Warschau, Berlin, New York, Galatz, Paris und dem Paßbüro in London Vollmacht zu geben, Einwanderern dieser Kategorie A 1 (Kapitalisten) das Visum zu erteilen, ohne erst die Einwanderungserlaubnis des Immigrations-Departements der Palästinaregierung einzuholen, wie das früher der Fall war. b) Auf die Vorstellungen der Exekutive hin hat die Palästinaregierung auch eingewilligt, gewisse Erleichterungen für die Einwanderung aus Rußland zu gewähren. Im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme der diplomatischen Beziehungen zwischen Großbritannien und Rußland und der Ernennung englischer Konsuln in Rußland stimmte die Palästinaregierung der Forderung der Jewish Agency zu, Einwanderungserlaubnisse für Chaluzim und politische Verbannte in bianco dem britischen Konsul in Moskau zu überweisen. Gleichzeitig wurden dem britischen Vertreter Listen zugestellt, auf Grund deren er nach Prüfung der einzelnen Fälle das Visum erteilt. Durch diese Regelung wurde der Verlust vieler Zertifikate verhindert, der auf Grund der alten Regelung unvermeidlich war. (Früher wurden nämlich die Zertifikate für Rußland namentlich ausgestellt, und da in einer Reihe von Fällen die Betreffenden die Erlaubnis zur Ausreise nicht erhielten, gingen viele Zertifikate verloren.) c) Eine wesentliche Erleichterung für die Immigranten trat im Winter 1930 ein. Der Hafenarzt wurde bevollmächtigt, in allen Fällen, in denen keine besondere Notwendigkeit zur Quarantäne vorzuliegen scheint, auch die Passagiere dritter Klasse von der Quarantäne und der damit verbundenen Desinfektion des Gepäckes zu befreien. Abgesehen von den großen Unannehmlichkeiten, die mit der bis dahin geübten 231