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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1931-01-01 · XVII (1931) · p. Seite 49

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XVII (1931)
Date
1931-01-01
Page
Seite 49 (sequence 53)
Language
German
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IRI
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gierten berechtigt ist — mit einem Beschluß, zu dessen Gültigkeit eine Zweidrittel- Mehrheit erforderlich ist, zu beantragen, daß der Stichtag auf einen früheren Zeitpunkt als den in Absatz 1 und 2 vorgesehenen vorverlegt wird. Eine solche Vorverlegung tritt mit der Bestätigung durch die Exekutive in Kraft. 3. Paragraph 13, Abs. 2 soll wie folgt ergänzt werden: Das Wahlrecht darf nur von den Schekelzahlern ausgeübt werden, für deren Schekalim die entfallenden Beträge bis zum Stichtag (und evtl. spätestens bis zehn Tage nach dem Stichtag) bei der Landes-Schekelkommission eingegangen sind. 4. Paragraph 15, Abs. 3, 4 soll wie folgt ergänzt werden: Abs. 3: Die H.W.K, haben Anordnungen zu treffen, die entsprechend den Verhältnissen ihres Landes den Wählern; die anï Wahltage sich außerhalb des Ortes, in dem sie in die Wählerliste eingetragen sind, befinden, die Möglichkeit geben, das Wahlrecht auf eine Weise auszuüben, die Mißbräuche ausschließt. Abs. 4: Die Zusendung von Stimmzetteln durch die Post ist unzulässig. 5. Paragraph 18 B, Abs. 1, 2, 3, 4: Abs. 1 : Die Festsetzung des Wahltermins durch die H.W.K, hat nicht später als drei Wochen vor dem Beginn des Wahltermins zu erfolgen und kundgemacht zu werden. Abs. 2: Die H.W.K, hat öffentlich bekanntzugeben, bis zu welchem Termin Wahlvorschläge an sie einzureichen sind. Dieser Termin darf nicht später als sieben Tage vor dem Wahlbeginn ablaufen. Abs. 3: Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens 25 Wählern unterzeichnet sein; die Wahlvorschläge sind rechtzeitig an den Wahlorten kundzumachen. Abs. 4: Die Wahlinstruktion darf für den Fall, daß nur ein Wahlvorschlag eingereicht wurde, den Entfall der Abstimmung anordnen. Der Kandidat für das Delegiertenmandat gilt dann ohne Abstimmung als gewählt, ebenso die Kandidaten für die Ersatzdelegierten-Mandate. 6. Paragraph 19 A, Abs. 1, 2, 3: Abs. 1: Die Wahlen erfolgen in der Regel nach dem proportioneilen Listen- Wahlsystem. Auf Antrag von zwei Dritteln der H.W.K, kann die Exekutive im Einvernehmen mit dem Kongreßanwalt ein anderes proportionelles Wahlsystem zulassen. /16s. 2: Das Wahlsystem und der Wahlmodus werden in der Wahlinstruktion (S 5) bestimmt. Die Wahlinstruktion, hat auch Vorschriften über die Wahl von Ersatzdelegierten zu enthalten. Abs. 3: In Wahlgebieten (Landes-Schekelverbänden, Wahlgruppen und Wahlverbänden) mit proporlionellem Lis ten-Wahlsystem, in denen mehrere Wahlkreise bestehen, muß ein Wahlmodus zur Anwendung gelangen, der die Besetzung der etwa in den einzelnen Wahlkreisen unbesetzten Mandate unter Berücksichtigung der Reststimmen aus allen Wahlkreisen dieses Wahlgcbietes vorsieht. 7. Paragraph 19 F, Abs. 1, 2: Abs. 1: Auch dort, wo vier oder mehr Delegierte zu wählen sind, bildet das ganze der H.W.K, unterstehende Gebiet einen Wahlkreis. Auf Beschluß der H. W. K. ist aber die Exekutive berechtigt, f die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlkreise zu gestatten. Abs. 2: entfällt. ■Abs. 3: erhält Nr. 2. U9

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