Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XVII (1931)
- Date
- 1931-01-01
- Page
- Seite 25 (sequence 29)
- Language
- German
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lungen für Palästina innerhalb der Zionistischen Organisation zu koordinieren und im Sinne einer einheitlichen Finanzpolitik zu überwachen. Ein besonderes Problem ergab sich gegenüber dem von revisionistischer Seite propagierten Tel Chaj-Fonds. Die revisionistische Leitung stellt sich auf den Standpunkt, daß dieser zur Förderung des Wehrsports gebildete Fonds eine von der Revisionistischen Union unabhängige Körperschaft bilde, und daß überdies laut einer wörtlichen Interpretation des Beschlusses des XV. Kongresses die Ingerenz der Exekutive nur auf Sammlungen für Palästina und nicht auf Sammlungen für Zwecke außerhalb Palästinas beschränkt sei. 8. Statutarische Maßnahmen. a) Organisations-Statut. Der XVI. Kongreß ermächtigte die Exekutive, das Statut mit den verschiedenen Kongreßbeschlüssen in Einklang zu bringen und nach Einholung der Zustimmung des Vorsitzenden des .Kongreßgerichtes und des Kongreßanwaltes eine entsprechend geänderte Fassung zu veröffentlichen. Die Exekutive entledigte sich dieses Auftrages und veröffentlichte das Statut in der jetzt geltenden Fassung, wobei allerdings nur ganz geringfügige, "meist stilistische Änderungen folgender Paragraphen vorgenommen wurden: 17, 53 (Abs. 1, 2, 3), 20, 67, 68, 70a. b) W a h 1 r e g 1 e m e n t. Der XVI. Kongreß bat eine Reihe von Vorschlägen, die ihm bezüglich einer Änderung des Wahlreglements von der Organisations-Kommission unterbreitet wurden, wegen Mangels an Zeit dem A.-C. zur Erledigung überwiesen und gleichzeitig dem A.-C. Vollmacht zur Revision des Wahlreglements erteilt. In Ausführung des betr. Beschlusses legte die Exekutive dem Ä.-G. im November 1930 eine Reihe von Anträgen vor, auf Grund deren das A.-C. seine Zustimmung zur Änderung der Paragraphen 5, 6, 13, 16, 18 b, 19 a und 19 f des Wahlreglements erteilte. Was den Inhalt der wichtigsten dieser Änderungen anbetrifft, so ist folgendes hervorzuheben: Die Ausübung des aktiven Wahlrechtes wurde von der rechtzeitigen Bezahlung des Schekels (nicht später als zehn Tage nach dem Stichtag) an die Landes-Schekelkommission abhängig gemacht; die Abschaffung der Brief wähl en wurde nochmals bestätigt; es wurde bestimmt, daß in der Regel jedes (auch das größte) Wahlgebiet aus einem Wahlkreis zu bestehen hat; bei den Beschlüssen, die früher nur durch einstimmiges Votum der Wahlkommission zustande kommen konnten, wurde Dreiviertel-Mehrheit als genügend erklärt, uim auf diese Weise die Mehrheil vor einer Vergewaltigung durch die Minderheit zu schützen. Die vom A.-C. genehmigten Änderungen wurden im November 1930 veröffentlicht. c) Bestimmungen über die Weltwahlliste. Im Anschluß an die soeben erwähnten Änderungen wurde auf dieselbe Weise durch Beschluß des A.-C. eine Korrektur des Artikels 6 dieser Bestimmungen vorgenommen und eine Lücke in der bisherigen Fassung ausgefüllt. 3 25,