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Das jüdische Echo · 1929-12-20 · 51 (20.12.1929) · p. [Seite]

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
16 (1929)
Issue
51 (20.12.1929)
Date
1929-12-20
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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Das Jüdische Echo Nummer 51_ 20. Dezember 16. Jahrgang Wo bleibt das Man schreibt uns aus Berlin: Durch die Staatsumwälzling in Deutschland und durch die Annahme der Weimarer Verfassung sind auch die rechtlichen Verhältnisse der jüdischen Gemeinschaften innerhalb des Deutschen Reiches und insbesondere die der preußischen Judengemeinden grundsätzlich geändert worden. Es ergab sich der sonderbare Zustand, daß auf Grund des Paragraphen 137 der Reichsverfassung die jüdischen Gemeinden in Preußen das Recht erlangt hatten, sich zu einem Verbände zusammenzuschließen, daß sie aber das Recht, als öffentlich-rechtliche Körperschaft Steuern einzuheben und die staatliche Hilfe bei der Einbringung dieser Steuer in Anspruch zu nehmen, vom preußischen Judengesetz des Jahres 1847 herleiteten. Dieses Judengesetz aber beinhaltet zahlreiche Bestimmungen, die mit dem Geiste der Verfassung von Weimar nicht in Einklang zu bringen sind. Reichsrecht bricht Landesrecht; dieser Grundsatz gilt seit alters her und muß naturgemäß auch in der Gegenwart in bezug auf die Regelung der rechtlichen Situation der jüdischen Gemeinden Anwendung finden. Anderseits aber fragt es sich aus rein praktischen Erwägungen heraus, ob durch die Reichsverfassung alle Bestimmungen des Judengesetzes von 1847 vollständig aufgehoben sind und ob die erlangte Autonomie der einzelnen jüdischen Gemeinden und des mittlerweile begründeten preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden sinngemäß so weit gehen darf, daß durch diese Autonomie der Zweck dieser Gemeinden, die Ausübung der Befugnisse als öffentlich-rechtliche Körperschaft, aufgehoben werden soll. Aus diesem kurzen Hinweise geht schon hervor, daß die Rechtslage der jüdischen Gemeinschaft in Preußen reichlich ungeklärt ist. Das wäre schließlich zu ertragen, wenn es sich bloß um theoretisch-juristische Konstruktionen handeln würde. Aber in der Praxis sieht die Sache so aus, daß dem Umsichgreifen verschiedener Übelstände durch diese ungeklärte Situation Tür und Tor geöffnet sind, und daß die jüdische Gemeinschaft durch diese Unklarheit der Verhältnisse nennenswerten nicht wieder gutzumachenden Schaden erleidet. Es sei nur auf die Möglichkeit des Austrittes aus Judengemeinden zum Zwecke der Steuerflucht hingewiesen, damit man begreife, wie groß der materielle Schaden einzelner Gemeinden werden kann, ein Schaden, der in manchen Gemeinden Ausmaße erreicht, die eine Erfüllung der den Gemeinden als öffentlichrechtlichen Körperschaften obliegenden Aufgaben geradezu unmöglich machen. Aus diesen Erwägungen heraus betrachtete es der preußische Landesverband jüdischer Gemeinden in den letzten Jahren als seine wichtigste Aufgabe, ein neues Judengesetz zu schaffen, welches der Regierung als Entwurf für ein zu beschließendes Staatsgesetz vorgelegt worden ist. Es soll hier nicht an die Kämpfe erinnert werden, die innerhalb der einzelnen jüdischen Richtungen bei der Schaffung des Gesetzentwurfes stattgefun- Judengesetz? den haben. Nach langen Beratungen, mühevollen Diskussionen und schließlich nach einem erfreulichen Entgegenkommen auf verschiedenen Seiten des Verbandstages und des Verbandsrates gelang es schließlich, ein Elaborat zu schaffen, das vielleicht nicht in jeder Hinsicht als Ideal betrachtet werden kann, immerhin als geschlossene Meinungsäußerung der erdrückenden Mehrheit der in Preußen lebenden Juden angesehen werden darf. Es kam natürlich noch eine infolge der Zerrissenheit der Juden leider fast selbstverständliche Schwierigkeit hinzu: Man mußte sich mit dem Halberstädter Verbände der Austritts- Orthodoxie ins Einvernehmen setzen und eine Einigung zwischen dem Preußischen Landesverbände und dem Landesverbände erzielen. Diese Einigung ist leider nicht zustande gekommen. Immerhin liegt beim Ministerium das Elaborat des Preußischen Landesverbandes vor und muß folgerecht vom Ministerium als der Wille von ungefähr 95 Prozent der preußischen Juden in Betracht gezogen werden. Man sollte nun annehmen, daß das Ministerium über die Tatsache, daß sich die Juden völlig einig geworden sind, und zwar in durchaus mäßigen Vorschlägen und in strenger Anpassung an die Reichsverfassung und an die 'analogen Verhältnisse bei den anderen Konfessionen, seine Zufriedenheit zum Ausdruck bringen und die Verabschiedung des Gesetzes durch den Landtag beschleunigen würde. Das ist aber, trotzdem viele kostbare Monate verstrichen sind, während welcher der unhaltbare Exlex-Zustand der jüdischen Gemeinden andauert und sehr vielen von ihnen die Möglichkeit benimmt, Statutenänderungen vorzunehmen, weil sie naturgemäß diese Statuten dem neuen Judengesetz anzupassen das Bedürfnis haben und weil die Aufsichtsbehörden ihnen den Rat gegeben haben, die Gesetzwerdung des Entwurfes abzuwarten, nicht der Fall gewesen. Hingegen hat das Ministerium in einer Interims- Verordnung, die der gesamten Praxis des Ministeriums in dieser Frage widerspricht, seine Meinung dahin zum Ausdruck gebracht, daß die auf Grund des Paragraphen 137 der Reichsverfassung erlangte Autonomie der jüdischen Gemeinden diese berechtigt, das Frauenwahlrecht einzuführen. Außerdem aber, und zwar in einem undurchsichtbaren Zusammenhang mit der Bestimmung über das Frauenwahlrecht, ließ das Ministerium wissen, daß die einzelnen Gemeinden auf Grund ihrer Autonomie das Recht haben, Ausländer in ihrem passiven Wahlrecht zu beschränken. Diese Bestimmung greift jedoch der generellen Regelung dieser Frage durch das vom Landesverband vorgelegte und vom Landtag, zu beschließende Judengesetz voraus. Auf diese Weise vermehrt die Verordnung des Ministeriums die Unklarheiten in der gesamten Rechtslage der jüdischen Gemeinden, die nun wahrlich nicht wissen, woran sie sich zu halten haben: An die Reichsverfassung, an das Judengesetz von 1847 (das keinen Unterschied zwischen In- und Aus-

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