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Das jüdische Echo · 1929-08-09 · 32 (9.8.1929) · p. [Seite]

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
16 (1929)
Issue
32 (9.8.1929)
Date
1929-08-09
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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Das Jüdische Echo Nummer 52_ 9. August 16. Jahrgang Die Verfassung der Jewish Ägency Kongreß-Referat, erstattet von Dr. Felix Rosenblüth, Mitglied der Exekutive Meine Damen und Herren! In den Beschlüssen des 14. und 15. Kongresses sind in großen Zügen die Anforderungen der Zionistischen Organisation an Beschaffenheit und Struktur des neuen Agency-Gebäudes Umrissen. Diese Beschlüsse behandeln teilweise die prizipiellen Voraussetzungen, teilweise die organisatorischen Grundlagen der Agencyerweiterung. Es wird zu untersuchen sein, inwieweit der Verfassungsentwurf der ideellen und organisatorischen Konzeption der erweiterten Agency entspricht, wie sie den beiden voraufgegangenen Kongressen vorgeschwebt hat. Redner legt nun die bekannten Grundsätze dar, die gemäß den Kongreßbeschlüssen in die Konstitution der Agency aufgenommen wurden. Was die Organisation der Agency betrifft, ist diese in den Kongreßbeschlüssen nur andeutungsweise vorgezeichnet. Immerhin sind einige wichtige Grundgedanken ausgesprochen worden. Zunächst wurde das bekannte Gleichgewichtsprinzip statuiert, nach welchem1 Zionisten und Nichtzionisten in dem obersten Organ der Agency, dem Council, der aus ungefähr 150 Mitgliedern bestehen sollte, in gleicher Weise vertreten sein sollen. Zweitens wurde bestimmt, daß die Wahlen zur sogenannten nichtzionistischen1 Hälfte des Councils soweit wie möglich demokratischen Charakter haben und den Landesbedingungen angepaßt sein sollen. Drittens ging der Kongreß davon aus, daß 40 Prozent der nichtzionistischen' Sitze Vertretern der amerikanischen Judenheit zur Verfügung stehen sollten. Viertens sollte Vorsorge dafür getroffen werden, daß Mitglieder der verschiedenen leitenden Agencykörperschaften in ihrer Abwesenheit nur durch ständige Ersatzmitglieder zum Unterschied von ad hoc bestellten Ersatzmitgliedern vertreten werden könnten. Es wurde fünftens verlangt, daß der Council zur Gründungssitzung erst zusammentreten solle, wenn mindestens 50 nichtzionistische Councilmitglieder, die mindestens sechs Länder vertreten, bestellt seien. Sechstens sollte die Verfassung der Agency zunächst für einen Zeitraum von drei Jahren in Kraft treten. Nach Ablauf dieser Frist sollte über die Frage der Fortsetzung der Agencygemeinschaft ein neuer Beschluß gefaßt werden. Zuletzt sollte zur Wahrung der Kontinuität in den politischen und sonstigen Arbeiten der Jewish Agency Sicherheit dafür geschaffen werden, daß der Präsident der Zionistischen Organisation zugleich Präsident der Jewish Agency ist. Um mit dem letzten zu beginnen, so ist in dem Verfassungsentwurf die Personalunion Präsident der Zionistischen Organisation — Präsident der Agency in der Weise sichergestellt, daß sie gegen den Willen der Zionistischen Organisation nicht aufgehoben werden kann. Ausdrücklich ist auch die besondere Verantwortung des Präsidenten für die Führung der politischen Geschäfte hervorgehoben. Das Fifty-fifty-Prinzip ist in der Verfassung durchgeführt. Ein „Nichtzionist“ ist nach der Verfassung eine Person, die mit der Agency nicht in der Eigenschaft eines Mitgliedes und Vertreters der Zionistischen Organisation verknüpft ist. Die Zahl der Councilsitze von 150 erwies sich als zu klein und ist auf 200 erhöht worden. Bei der konstituierenden Tagung werden voraussichtlich 23 Länder mit 101 nichtzionistischen Delegierten vertreten sein, 40 Prozent der nichtzionistischen Sitze werden im Council von der amerikanischen Delegation besetzt sein. Die Konstitution sieht vor, daß die Wahlen möglichst demokratischen Charakter tragen. Was die Frage der Vertretung abwesender Mitglieder bei Tagungen der leitenden Körperschaften anlangt, so sind ad hoc Ersatzdelegierte nicht zulässig. Soweit die Vertretung durch Ersatzdelegierte erfolgt, müssen sie im Sinne des Kongreßbeschlusses permanente sein, das soll heißen, sie müssen in der gleichen Form wie die Delegierten zu Ersatzdelegierten bestellt werden. Es stellte sich aber im Laufe der Verhandlungen heraus, daß unsere amerikanischen Verhandlungspartner noch ein zweites System der Stellvertretung anwenden wollten, das der 14. Kongreß nicht in Betracht gezogen hatte. Hiernach kann ein fehlendes Mitglied seine Stimme auf einen Sitzungsteilnehmer übertragen, der also dann zwei Stimmen führt und, wenn er noch von anderen fehlenden Mitgliedern beauftragt ist, eventuell mehr als zwei Stimmen. Mit diesem sogenannten Proxysystem haben sich Exekutive und Aktions-Komitee schwer befreunden können, obschon sie nicht verkannten, daß es die geographischen Entfernungen leichter überbrückt als jedes andere. Wir haben aber vorgeschlagen und erreicht, daß seine An^ Wendung beschränkt wird. Nach der Verfassung können von der Stimmübertragung nur Uberseemitglieder Gebrauch machen, also z. B. Amerikaner, wenn eine Sitzung in Europa stattfindet, oder Europäer, wenn eine Sitzung in Amerika abgehalten wird. Außerdem ist die Zahl der Stimmen, die ein Mitglied zugleich abgeben kann, in erträglicher Weise begrenzt. Die einzige ernstliche Abweichung von einem Kongreßbeschluß liegt in der Tatsache, daß das dreijährige Provisorium fallengelassen ist, weil es von einer so wichtigen nichtzionistischen Gruppe wie der amerikanischen unter keinen Umständen akzeptiert wurde. Herr Marshall hat namens seiner Freunde in seinem bekannten, in der Presse veröffentlichten Memorandum über diese Frage, Üiie Gründe der Ablehnung auseinandergesetztl Im wesentlichen wurde eingewendet, man könne sich nicht mit voller Überzeugung, mit Energie und Freudigkeit für die neue gemeinsame Arbeit einsetzen, wenn sie nur einen provisorischen Charakter trage. Herr Marshall hat dann, wie Sie wissen, vorgeschlagen, daß für den Fall der Wiederauflösung der Jewish Agency, gleichviel ob

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