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Das jüdische Echo · 1929-04-05 · 14 (5.4.1929) · p. [Seite]

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
16 (1929)
Issue
14 (5.4.1929)
Date
1929-04-05
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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Das Jüdische Echo Nummer 14 5. April 16. Jahrgang Centralverein und Jewish Agency Wie wir bereits in unserer letzten Nummer mitteilten, wurde auf der Hauptvorstandssitzung des Centralvereins eine Resolution angenommen, die zwar eine Entsendung von Vertretern in die Jewish Agency ablehnt, den einzelnen Mitgliedern aber ihre Stellungnahme freigibt. In Anbetracht der Wichtigkeit dieser Entschließung halten wir uns verpflichtet, den Bericht der „Centralvereins- Zeitung“ über die Verhandlungen, deren Ergebnis sie ist, wörtlich zu bringen: Die Verhandlungen des Sonntagmorgen brachten die Erörterung der Je wish -Agency- Frage. Wie wir in unserem Vorbericht ausgeführt haben, handelt es sich dabei um die Entscheidung, ob der Centralverein als die Organisation der nichtzionistischen deutschen Juden Vertreter in die Jewish Agency entsenden solle. Der Hauptvorstand nahm zunächst darüber die Vorträge des Reichstagsabgeordneten Professor Georg Bernhard und des Rechtsanwalts Alfred Lichtenberg (Hannover) entgegen. Professor Georg Bernhard faßte seine Ausführungen in folgenden Sätzen zusammen: 1. Die Voraussetzung für die Mitarbeit im Centralverein die grundsätzlich allen deutschen Juden, ohne Unterschied ihrer Stellung zu den religiösen und politischen Problemen offensteht, ist das Bekenntnis zu Deutschland als Heimat und zu deutscher Kultur als Heimatkultur. 2. Deshalb können die im Centralverein organisierten deutschen Juden auch nicht der Wiedererrichtung der Heimat eines jüdischen Volkes in Palästina zustimmen, von dem alle in den übrigen Ländern der Welt lebenden Juden Teile darstellen. 3. Wenn trotzdem sich der Hauptvorstand bereit erklärt, an dem Aufbauwerk in Palästina im Rahmen der zu erweiternden Jewish Agency gemeinsam mit den anderen nichtzionistischen Juden der übrigen Länder mitzuarbeiten, so sind für diesen Entschluß die folgenden Erwägungen maßgebend: a) Die Balfour-Deklaration vom 2. November 1917 und das auf ihrer Grundlage am 16. September 1922 an England durch den Völkerbund erteilte Mandat hat die „Errichtung eines nationalen Heimes für das jüdische Volk in Palästina“, die bis dahin das Ziel innerjüdischer Parteibestrebungen war, zu einer Tatsache der internationalen Politik gemacht, b) Durch die im Jahre 1922 erfolgte amtliche Interpretation der Balfour-Deklaration durch das britische Kolonialamt ist ausdrücklich und klar festgestellt worden, daß nicht Palästina als Ganzes in eine jüdische nationale Heimstätte umgewandelt, sondern daß in Palästina die „bereits bestehende jüdische Gemeinschaft mit Hilfe der Juden in allen Weltteilen so weiterentwickelt werden soll, daß sie zu einem Zentrum wird, an welchem das jüdische Volk in seiner Gesamtheit aus religiösen und stammesmäßigen Gründen mit Interesse und Stolz teilnehmen kann.“ c) Die neue Siedlungs- und Aufbauarbeit in Palästina auf der Grundlage der Balfour-Deklaration knüpft schon deshalb an die Traditionen früherer jüdischer Siedlungsbestrebungen an, die stets von den deutschen nichtzionistischen Juden unterstützt worden ist, weil es auch heute noch Millionen von Juden im Osten gibt, die entweder völlig schutz- und heimatlos sind, oder die ihre staatsbürgerlichen Rechte nur dadurch zu wahren vermögen, daß sie sich als jüdische Volksminorität in die Parteiengefüge ihrer Heimatstaaten eingliedern. Diesen Juden eine Heimstätte oder ein nationales Zentrum zu schaffen, bedeutet eine moralische, kulturelle, religiöse und staatsbürgerliche Sicherung von großen Massen jüdischer Menschen, d) Die Ansiedlung solcher Juden im gelobten Lande der Bibel, an der Geburtsstätte der jüdischen Religion, in dem Lande, auf dessen Boden sich durch viele Jahrhunderte ruhmreiche jüdische Geschichte abgespielt, hat, ist für jeden Juden ein Akt der Ehrfurcht vor den großen Überlieferungen seiner Relegion. Die Überführung der Verfolgten und Gedemütigten nach Erez Jisroel bedeutet eine symbolische Wiederholung der Hinausführung aus dem Lande Mizrajim. e) Das neue Aufbauwerk in Palästina auf der Grundlage der Balfour-Deklaration und des englischen Mandats hat eine jüdische Gesamtverantwortung für das geschaffen, was in Palästina geschieht. Der Zusammenbruch der jüdischen Siedlungsarbeit muß auf die internationale Wertung der produktiven Fähigkeit aller Juden zurückwirken. Positive Leistungen der Juden in Palästina werden allen Juden der Welt zugute kommen. Dieser jüdischen Gesamtverantwortung, die besonders von den Juden Britanniens und der Vereinigten Staaten anerkannt worden ist, können sich besonders diejenigen deutschen Juden nicht entziehen, die nicht wünschen, daß das Palästinawerk einseitig in die Bahnen der zionistischen Organisationsarbeit gelenkt wird. Auf Wunsch des Referenten wurden d'ese Leitsätze nicht zur Abstimmung gebracht. Rechtsanwalt Alfred Lichtenberg (Hannover) führte als Korreferent etwa* aus: Die Frage unserer Stellungnahme zur Jewish Agency sei keineswegs eine Frage der Taktik, sondern betreffe die Grundlagen des Centralvereins. Nach § 1 der Satzungen sei der Zweck des Centralvereins, die deri deutschen Juden dur^b die Emanzipation gegebenen verfassungsmäßigen Rechte zu verteidigen und auszubauen. Mehr als ein Vierteljahrhundert sei dieses allein seine wesentliche Aufgabe gewesen, und alle Beschlüsse, die er in der langen Reihe der Jahre zur Palästinapolitik in den verschiedenen Hauptversammlungen gefaßt habe, hätten immer wieder diesen. Charakter des Centralvereins und seiner Arbeit bestätigt. Nach seiner Ansicht würde das Betreten der von Bernhard gewiesenen Bahn einen W endepunkt in der Geschichte und in der Arbeit des Centralvereins bedeuten. Deshalb sei nach seiner Ansicht der Hauptvorstand überhaupt nicht kompetent, in diesem Falle einen entscheidenden Beschluß zu

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