Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 14 (1927)
- Issue
- 42 (21.10.1927)
- Date
- 1927-10-21
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
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Das Jüdische Echo Nummer 42 21. Oktober 14. Jahrgang Die Zurücksetzung der Juden im kommenden Reichsschulgesetz Von Dr. Fritz F o e r d e r (Breslau) Die Beratungen des Keudellschen Reichsschulgesetzentwurfs sind so weit gediehen, daß aller Voraussicht nach binnen kurzem der Reichstag, wenn auch vielleicht mit einigen Abänderungen, das Gesetz verabschieden wird. Das Für und Wider ist wochenlang in der allgemein-politischen Presse erörtert worden. Auch die jüdische Presse hat vereinzelt zu den im Schulgesetz aufgerollten Problemen Stellung genommen, teils zustimmend, teils ablehnend. Ja, man konnte sogar auch Sätze finden wie: wir Juden mit unserer geringen Zahl können doch nichts ausrichten und sollten deshalb ganz schweigen; ein etwas eigenartiger Verzicht auf staatsbürgerliche Rechte. Alle drei Formen der Stellungnahme sind m. E. falsch. Die Tatsache, daß das Schulrecht in Durchführung des Programms der Weimarer Verfassung eine gesetzliche Grundlage findet, ist von uns Juden auf jeden Fall zu begrüßen. Wird doch damit endlich für uns die Gleichberechtigung herbeigeführt, die wir unter den bisher geltenden Gesetzen auf diesem Gebiete noch nicht besessen haben. Keine Stadt in Preußen kann nämlich gegenwärtig dazu gezwungen werden, eine öffentliche jüdische Volksschule ins Leben zu rufen. (Vgl.. §40 des Volksschulunterhaltungsgesetzes in Verbindung mit § 67 des Judengesetzes von 1847.) Eine uneingeschränkte Ablehnung des Gesetzentwurfes wäre also höchst unklug. Nicht anders wäre aber auch eine uneingeschränkte Zustimmung zu beurteilen. Es ist zwar richtig, daß speziell die Juden allen anderen Staatsbürgern gegenüber in dem Gesetz nicht zurückgesetzt werden. Neben die protestantische und katholische Bekenntnisschule ist gleichberechtigt die jüdische gestellt. Der Wille der jüdischen Erziehungsberechtigten ist ebenso zu berücksichtigen wie der der Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften. Eine derartige Regelung darf man nicht etwa als ein Verdienst des Herrn von Keudell oder gar als besondere Errungenschaft feiern. Gibt doch die Reichsverfassung insoweit bindende Richtlinien, denen jedes Schulgesetz Rechnung zu tragen hätte. Der Entwurf enthält aber einige Bestimmungen, die alle religiösen Minderheiten und damit auch die Juden in ihren Rechten benachteiligen. Als stärkste religiöse Minderheit haben wir die Pflicht, uns hierzu zu äußern, selbst wenn recht geringe Aussicht dazu besteht, daß man unsere Stimme hört. Zum mindesten müssen wir uns selbst über die Gefahren klar werden. Die für unsere Kritik in Betracht kommenden Bestimmungen des Gesetzes hängen wohl alle mehr oder weniger mit dem programmatischen Satze aus der Regierungserklärung des jetzigen Reichskabinetts zusammen, nach dem „unsere ganze heute bestehende Kultur auf christlicher Grundlage erwachsen ist“. Es ist also nicht erstaunlich, wenn die sogenannte Simultanschule, die die Reichsverfassung als Regelschule vorgeschrieben hat, als christliche Simultanschule in Erscheinung tritt. „Die aus dem Christentum erwachsenen Werte der deutschen Volkskultur sind im Unterricht und in der Erziehung lebendig zu machen.“ Die Schöpfer der Reichsverfassung haben eine andere Simultanschule gewollt, eine interkonfessionelle. Wer sich der Mühe unterzieht, die Verhandlungen der Nationalversammlung zu diesem Punkte nachzulesen, wird das unschwer feststellen können. Ja, auch Herr von Keudell scheint das sogar gewußt zu haben. Denn sonst brauchte er den christlichen Charakter der Simultanschule nicht besonders zu begründen und zu rechtfertigen. Die amtliche Begründung des Gesetzentwurfes sagt hierüber: „Angesichts der Tatsache, daß unter den rund 62,4 Millionen Einwohnern Deutschlands etwa 60,2 Millionen Christen sind, wird die Gemeinschaftsschule die vorp Christentum beeinflußten Äußerungen der deutschen Geistesgeschichte im Unterricht und in der Erziehung lebendig zu machen haben.“ Dieser Standpunkt ist leider bereits von prominenten Demokraten und demokratisch eingestellten Zentrumsmännern gebilligt worden, trotzdem er doch im Grunde höchst undemokratisch ist. Soweit die Juden in größeren Gemeinden wohnen, kann ihnen der christliche Charakter der Simultanschule, der übrigens auch bei Berücksichtigung der Vorschläge Preußens zur Abänderung des Gesetzentwurfs ein christlicher bleibt, schließlich gleichgültig sein, da sie ja dort stets die Möglichkeit haben werden, ihre Kinder in eine j ü - dis che Volksschule zu schicken. In kleineren Gemeinden aber, wo es religiöse Minderheiten, und besonders die Juden aus Mangel an Mitgliedern nicht zu einer entsprechenden Sonderschule bringen können, und selbst wenn sie die nötige Zahl der Erziehungsberechtigten aufbringen, vielleicht auch nicht bringen wollen, um den Kindern eine geistige Vorbildung in einer einklassigen Schule zu ersparen, in solch kleineren Gemeinden wird in der christlichen Simultanschule bei den diese Schule besuchenden jüdischen Kindern eine Erziehungsart zur Anwendung gebracht, die diesen Kindern gegenüber nicht gerade moralisch genannt werden kann. Der Satz aus § 1 des Gesetzentwurfs, deu in dieser Form auch die Reichsverfassung enthält: „Beim Unterricht ist darauf Bedacht zu nehmen, daß die Empfindungen Andersdenkender nicht verletzt werden, wird unter diesen Umständen zur Farce. Nicht nur von sozialdemokratischer Seite ist gegen diese verfassungsändernde Gestaltung der Simultanschule Stellung genommen worden. Es ist interessant, im September-Heft der von Wilhelm Stapel und Albrecht Erich Günther herausgegebenen Zeitschrift „Deutsches Volkstum“, die wahrlich alles andere als linksgerichtet oder gar christentumsfeindlich eingestellt ist, Ausführungen zu finden, die dem gleichen Ziele zustreben. Dort