Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 14 (1927)
- Issue
- 33 (19.8.1927)
- Date
- 1927-08-19
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Das Jüdische Echo Nummer 33 19. Äugust 14. Jahrgang Die Organisation des Jischuw Mit dem Erlaß der jüdischen Gemeindeordnung in Palästina, deren Grundzüge wir bereits mitgeteilt haben, ist ein langer, heftiger Kampf zu einem vorläufigen Abschluß gekommen, zu einem Abschluß, der, so hoffen wir, nichts anderes bedeuten kann, als den Anfang einer neuen verheißungsvollen Entwicklung. Was man vor 20 Jahren schon erstrebt hat, was man nach der Balfour-Deklaration und nach Kriegsende in einem temperamentvollen Sturm zur Tatsache machen wollte, ist jetzt, wenigstens in den Grundzügen erreicht: eine Organisation des Jischuw, die der jüdischen Bevölkerung Palästinas eine gesetzlich anerkannte, mit gewissen Machtmitteln ausgestattete, nach demokratischen Prinzipien zusammenzusetzende repräsentative Körperschaft gibt, (Elected Assembly) deren Konstitution und Wahlsystem der bereits bestehende Nationalrat (Waad Leumi) ausarbeiten soll. Der Waad Leumi wird in Zukunft als Generalrat das Exekutivorgan dieser gesetzgebenden Körperschaft; für die religiösen Angelegenheiten wird ein rabbinischer Rat geschaffen, der in seinem Wirkungskreis autonom bleibt. Der Jischuw hat damit im Rahmen der bestehenden Verfassung Palästinas das Selbstbestimmungsrecht erhalten. Diese Gemeindeordnung beruht auf einem Erlaß der Regierung und ist insofern undemokratisch; da sie aber nicht ohne Fühlungnahme mit denjenigen entstanden ist, für deren Wohl sie geschaffen wurde, hat sie die wesentlichsten innerhalb der Jischuw bestehenden Differenzen aus der Welt zu schaffen vermocht. Die Schwierigkeiten waren allerdings groß: es handelte sich einmal um den Charakter und die Einheitlichkeit der jüdischen Gemeinde in Palästina und dann um den sich daraus ergebenden Streit um das Steuerrecht. Während die zionistische Organisation und der Waad Leumi die Bildung einer weltlich-nationalen Einheitsgemeinde in Palästina forderten, wollte die Regierung nur eine religiöse Gemeinde schaffen, der dann nach der englischen Gesetzgebung auch das Steuerrecht versagt geblieben wäre. Gegen die Bildung einer Einheitsgemeinde stemmte sich aber auch vor allem die Agudah, die glaubte, daß dadurch das religiöse Selbstbestimmungsrecht und die Gewissensfreiheit jüdischer Gruppen gefährdet sei. Über Art und Mittel des von ihr vor der Londoner Regierung, vor dem Völkerbund geführten Kampfes gegen die Vorschläge des Waad Leumi sei in diesem Augenblick geschwiegen, da die vorliegende Gemeindeordnung auf seine endgültige Beilegung hoffen läßt. Sie läßt nämlich innerhalb der mit dem Steuerrecht ausgestatteten Einheitsgemeinde, der Kehillah, die Bildung von religiösen Sondergruppen (Edoth) zu, die das Recht haben, ihre religiösen Bedürfnisse nach eigenen Grundsätzen zu befriedigen und zu diesem Zweck einen prozentualen Anteil um Steueraufkommen beanspruchen dürfen. Freilich sind diese Bestimmungen nicht ganz klar und haben sich in der Praxis erst zu bewähren; man braucht jedoch, nach den bisher mit dem Jischuw in politischen Dingen gemachten Erfahrungen, nicht daran zu zweifeln, daß ein gütliches Einvernehmen der beiden Gruppen zustande kommen wird. Die Vorgänge bei den Munizipalwahlen, bei denen durch die Aufstellung einer jüdischen Einheitsliste die Zersplitterung der jüdischen Stimmen vermieden werden konnte, bei denen es nicht nur gelungen ist arabische Einmischung zu verhüten, sondern auch an manchen Orten auf die Araber Einfluß zu nehmen, haben gezeigt, daß politisches Verständnis, Loyalität bei allen Gegensätzen, mit einem Wort: Gemeingeist im Jischuw zu finden ist. Und dies ist das Bedeutsame an der neuen Gemeindeordnung: der Jischuw erhält mit einer politischen Körperschaft, die gegenüber der ganzen jüdischen Gemeinschaft, gegenüber den Arabern und gegenüber der Mandatarmacht eine legale Autorität darstellt, das Instrument seine Weiterentwicklung selbst zu regulieren und zu kontrollieren. Zunächst wird es darauf ankommen, daß die heute noch bestehenden verschiedenen jüdischen Gruppen zu einem einheitlichen Organismus verschmolzen werden, dann aber ist es notwendig, das Verhältnis zu den arabischen Bewohnern Palästinas zu klären und wirklich eine Versöhnung mit ihnen herbeizuführen. Die gesetzliche Regelung der politischen Verhältnisse und religiösen Institutionen des palästinensischen Judentums ist ein guter Auftakt zum XV. Zionistenkongreß, dessen große Aufgabe ja darin besteht, eine Vergrößerung des Jischuw, eine Ausdehnung der jüdischen Position in Palästina möglich zu machen. Noch ist diese Regelung nicht durchgeführt: hoffen wir, daß mit ihr und neben ihr eine Konsolidierung der jüdischen Kolonisation einhergeht und daß dann der Grundstein gelegt werden kann zu einem neuen Aufschwung in Palästina. I. E. Friedhofschändung in Essen Der 42. Friedhof Köln, 12. August. (JTA.) Das „Kölner Jüdische Wochenblatt“ meldet aus Essen, daß auf dem dortigen alten jüdischen Friedhof von bisher unbekannten Tätern eine unglaubliche Verwüstung angerichtet worden ist. Grabsteine sind umgeworien und Umfriedungen zerstört worden. Die jüdische Gemeinde hat eine Belohnung von 500 Mark für die Ergreifung der Täter ausgesetzt. Es ist dies seit zweieinhalb Jahren die 42. Friedhofschändung in Deutschland.