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Das jüdische Echo · 1926-04-30 · 18 (30.4.1926) · p. Seite 284

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
13 (1926)
Issue
18 (30.4.1926)
Date
1926-04-30
Page
Seite 284 (sequence 8)
Language
German
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284 Das Jüdische Echo Nr. 18 Naumann gegen Lehrer Steinhardt Berlin, (.1. T. A.). Vor dem Amtsgericht Charlottenburg (Amtsgerichtsrat Neumann) fand die Verhandlung über eine Presseklage statt, die der Vorstand des Verbandes nationaldeutscher Juden gegen den Leiter des Verbandes der jüdischen Lehrervereine im Deutschen Reiche, Herrn M. Steinhardt (Magdeburg), wegen Beleidigung erhoben hat. Für den klägerischen Vorstand erschien Herr Dr. Max Naumann, als Anklagevertreter fungierte Herr Dr. Siegmann. Der Beklagte, Lehrer M. Steinhardt, erschien persönlich; ihn vertraten die Rechtsanwälte Dr. Klee und Dr. Gronemann. Inkriminiert waren Äußerungen in einem Artikel, den Herr Steinhardt in den von ihm redigierten „Blättern für Erziehung und Unterricht“ (Nr. 36 vom Jahre 1925), die als Beilage zum Hamburger „Israelitischen F a m i 1 i e n b 1 a 11“ erscheinen, veröffentlichte. Steinhardt polemisiert scharf gegen Dr. Naumann, der in dem Mitteilungsblatt der nationaldeutschen Juden die Absicht der Jüdischen Gemeinde in Berlin, das jüdische Schulwesen auszubauen, bekämpfte und ausrief: „Deutschfühlende Eltern, man beschert Euren Kindern das neue Ghetto.“ Inkriminiert werden in dem Artikel Steinhardts die Ausdrücke „Ghetto-Gesinnung“, „Knechtische Gesinnung“ und der Satz; „Wir wollen unsere jüdische Jugend trotz Naumann und seiner Denunziant e n zu freien Menschen, zu guten Juden und zu guten Bürgern des Vaterlandes erziehen!“ Nach Verlesung der Anklageschrift berichtigte Herr Dr. Klee im Namen des Angeklagten, daß es im Manuskript nicht „Denunzianten“, sondern „Denunziationen“ geheißen hat, es handelt sich um einen Druckfehler; der Vorstand konnte also nicht gemeint sein, und hätte keinen Grund zur Klage. Auch aus anderen Gründen bestritt der Verteidiger die Aktivlegitimation des Vorstandes. Die Herren Dr. Naumann und Dr. Siegmann bestanden darauf, daß Steinhardt Denunzianten geschrieben und also den Gesamtvorstand beleidigt habe. Herr Dr.. Klee beantragte die Ladung von Oberregierungsrat Hans Goslar und Ministerialrat Abg. Dr. Badt, die bezeugen werden, daß sie die Kampfes weise Dr. Naumanns gegen sie als Denunziation empfinden, ferner die Ladung der Repräsentanten Köllenscher, Karewski und Sandler, die den Artikel Dr. Naumanns im Mitteilungsblatt aus Anlaß des Empfanges Dr. Weizmanns durch die Jüdische Gemeinde Berlin sowie den Vorwurf skandalöser Zustände in der Gemeinde als Denunziation betrachtet haben. Mindestens 90 Prozent der deutschen Judenschaft hätten das gleiche Empfinden. Dr. Naumann hat zum Beispiel den deutschen Zionisten vorgeworfen, daß sie mit landfremden Menschen und Regierungen gegen Deutschland tätig sind. Die Mitteiungsblätter werden an alle deutschen .Parlamentarier, von denen der größere Teil in jüdischen Angelegenheiten gar nicht bewandert ist, versandt. Herr Steinhardt, der Nichtzionist ist, steht seit 40 Jahren im Kampfe für die jüdische Schule. Er mußte die Verunglimpfung seines Lebenswerks durch den Ausdruck „Ghetto-Schule“ als schwere Kränkung und Schädigung seiner und der Interessen der von ihm organisierten Kollegenschaft empfinden; er hat also in Wahrung berechtigter Interessen gehandelt. Der klägerische Anwalt forderte eine empfindliche Strafe für den Beklagten und führte aus, wenn sogar in der großen Presse für den Zionismus Reklame gemacht und der Verband nationaldeutscher Juden totgeschwiegen wird, so läßt sich der Verband nicht davon abhalten, auf Mißgriffe hinzuweisen und es z. B. als ein Mißgriff hinzustellen, wenn im wichtigen Presseamt eines Ministeriums ein Zionist sitzt. Denn wir sind deutsch wie nur jeder Deutsche. Dr. Grone mann erwiderte sehr scharf dem klägerischen Anwalt und sagte, Lehrer Steinhardt, der sein Leben lang für die Synthese jüdischen Geistes und gut vaterländischer Gesinnung gekämpft hat, mußte es bitter empfinden, wenn ihm Lüge und Lästerung seitens der nationaldeutschen Juden vorgeworfen wurde. Zum Schluß führte Herr Steinhardt aus, die jüdische Schule in Deutschland sei eine alte ehrwürdige Institution, die schon dadurch bedingt ist, daß in Deutschland, insbesondere in Preußen, nur konfessionelle Schulen existieren. Früher waren in Deutschland 400, jetzt sind es 250 jüdische Schulen, die unter staatlicher Aufsicht stehen, in der Mehrzahl vom Staate erhalten werden und echt vaterländische Gesinnung pflegen. Wenn man diese Schulen als nicht vaterländisch hinstellt, so gefährdet man mein und meiner Kollegen Lebenswerk; ich mußte abwehren. Nach einer Pause verkündete Amtsgerichtsrat Neumann das Urteil. Das Gericht nahm den Ausdruck „Denunzianten“ als gegeben an, da der Angeklagte es verabsäumt hat, den von ihm behaupteten Druckfehler richtigzustellen. Die Beweisführung wird abgelehnt. Auch der Ausdruck „knechtische Gesinnung“ wurde nach Ansicht des Gerichtes in beleidigendem Sinne gemeint, dagegen wird das Wort „Ghetto-Gesinnung“ als zu allgemein nicht einbezogen. Der Angeklagte, Lehrer Steinhardt, wird zu 100 Mark Geldstrafe und zur Tragung der Kosten verurteilt. Dem Kläger wurde Publikationsbefugnis in den „Blättern für Erziehung und Unterricht“ zuerkannt. Die echt tttlnartsete« Vor minderwertigen Nachahmungen wird gewarnt. Mi»«-;»»** enthalten nur ffelnste Mischungen der edelsten bulgarischen Qualltl tstabake

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