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Das jüdische Echo · 1926-04-30 · 18 (30.4.1926) · p. Seite 282

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
13 (1926)
Issue
18 (30.4.1926)
Date
1926-04-30
Page
Seite 282 (sequence 6)
Language
German
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282 Das Jüdische Echo Nr. 18 Der Reichsverband hat folgende Aufgaben: L Die Vertretung der Landesverbände, der Gemeinden und der jüdischen Bevölkerung des Reichs nach außen hin, insbesondere gegenüber dem Reich, seinen Behörden und Vertretungskörpern, 2. die Förderung der allgemeinen jüdischen Interessen des Reichs auf religiösem und sozialem Gebiet, 3. die Einrichtung und Unterhaltung von Einrichtungen und Anstalten, die für das ganze Reich oder mehrere Länder gemeinsam bestimmt sind, 4. die Beratung der Landesverbände in ihren Angelegenheiten, 5. die Schaffung einer Schiedsstelle zwischen den Landesverbänden. — Alle übrigen Aufgaben verbleiben den Landesverbänden. Der Reichsverband ist in Fragen religiös-politischer und innerpolitischer Art neutral. Die Mittel für die Deckung der Bedürfnisse des Reichsverbandes sollen durch Beiträge der Landesverbände und durch Reichszuschüsse aufgebracht werden. Der Reichsverband hat seinen Sitz in Berlin. Die Verwaltung des Reichsverbandes soll durch einen aus Vertretern der Landesverbände zusammengesetzten R a t und einen aus dessen Mitte gebildeten engeren Ausschuß geschehen. Für die Zwecke der Kundgebung des Gesamtwillens der deutschen Judenheit soll auf Grund von Beschlüssen des Rats oder auf Antrag einzelner Landesverbände eine Reichstagung zusammentreten, deren Mitglieder von den Landesversammlungen gewählt »werden. Dem Reichsverband können außer den Landes^ verbänden auch „Sonderverbände“ mit gleichen Rechten wie die Landesverbände angehören. Die nicht in Landes- oder Sonderverbänden organisierten Gemeinden können durch den Deutsch- Israelitischen Gemeindebund im Reichsverband vertreten werden. Uber den Verlauf der Debatten erfahren wir noch: Die Debatten bewegten sich im wesentlichen nach zwei Richtungen, einerseits nach der, auf welcher Basis der Reichsverband aufgebaut werden soll, zweitens nach der Richtung, ob eine Möglichkeit des Beitritts des Halber Städter Verbandes bestünde.. In bezug auf die Basis des Reichsverbandes siegte diejenige Richtung, die einen Verband der Landesverbände als Reichsverband wünschte. Die sehr umfangreiche Diskussion zu dieser Frage, an der sich die meisten der anwesenden Vertreter der Landesverbände und die Vertreter des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes beteiligten, ergab die Annahme von mehrfach abgeänderten Grundsätzen des Bayerischen Landesverbandes, die einen Zusammenschluß der Landesverbände vorsehen, die Aufgaben des Reichsverbandes umreißen, über die Mittel für die Deckung der Bedürfnisse sprechen, die Organe des Reichsverbandes (Rat, Ausschuß, Reichstagung usw.) vorsehen. Zur Frage des Beitritts des Halberstädter Verbandes äußerten sich, ihre Bedenken vortragend, die Herren Dr. Munk und Dr. Auerbach. Für den Preußen- Verband sprach Rechtsanwalt Dr. Klee den Wunsch aus, daß eine Zusammenarbeit mit dem Halberstädter Verband ermöglicht werde und gab auch technische Einzelheiten an, wie jeder Unterdrückung der absoluten Gewissensfreiheit des gesetzestreuen Judentums vorgebeugt werden könnte. In demselben Sinne sprachen der Vertreter des Bayerischen Landesverbandes, Oberlandesgerichtsrat Dr. Neumeyer, und Professor Dr. Stein aus Karlsruhe. Eine definitive Klärung und Erledigung fand diese Frage nicht. Zum Schlüsse gaben die Vertreter des Halberstädter Verbandes die folgende E r - k 1 ä r u n g ab: Der Preußische Landesverband gesetzestreuer Synagogengemeinden (Sitz Halberstadt) bedauert unter Bezugnahme auf die im Laufe der Erörterungen ausführlich dargelegte Begründung, ein Mitglied in die Kommission nicht entsenden zu können, erklärt sich aber bereit, zu den Verhandlungen der Kommission einen mitberatenden Gast zu entsenden. HAUSER’S HOTEL „DER REICHSADLE R“, MÜNCHEN ab i. M a i 19 26 GASTSPIEL EFIM SCHACHMEISTER mit seiner weltberühmten Tanz-Kapelle täglich nachmittags und abends Eintritt frei!

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