Mitteilungen des Israelitischen Lehrervereins für Bayern
- Journal
- Mitteilungen des Israelitischen Lehrervereins für Bayern
- Volume
- 1923
- Issue
- 5 (28.9.1923)
- Date
- 1923-09-28
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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MITTEILUNGEN des Israelitischen Lehrervereins für Bayern Schriltlcitung: M. Roscnfcld, München Nr. 5 München, 28. September 1923 Gesetz zur Änderung von Vorschriften über das Volksschulwesen Die unter diesem Titel vom Landtag kurz vor Schluß seiner Sitzung angenommene Novelle zum Volksschullehrergesetz enthält eine Reihe von Bestimmungen, die auch für die jüdischen Volksschulen und für unser Religionsschulwesen hochbedeutsam sind. Für die Volksschulen kommt vor allem der abgeänderte Artikel 33 in Betracht, der folgende Fassung erhielt: Zur Aufbringung des Diensteinkommens der Volksschullehrer in Schulen, die von Angehörigen eines christlichen Bekenntnisses aus eigenen Mitteln freiwillig unterhalten werden und die öffentliche Volksschule ersetzen (christliche Bekenntnissonderschulen), leisten die Unternehmer der Schule jährlich einen festen Beitrag für jede Lehrstelle in Höhe von 20 v. H. des jeweiligen Diensteinkommens des Stelleninhabers und des Teuerungszuschlages hieraus. Die beteiligten Staatsministerien können in einzelnen Fällen aus besonderen Gründen Ausnahmen zulassen. Wie sich aus der Begründung des Gesetzes ergibt, gilt die gleiche Regelung gemäß Art. 35 für die Schulen von Stiftungen und gemeinnützigen Unternehmungen (z. B. Schulen in Erziehungsanstalten, Rettunsshäusern u.dgl.), sowie gemäß Art. 37 für die israelitischen Volksschulen, so daß also die treffenden Kultusgemeinden als Unternehmer der Schulen an Stelle des bisherigen Jahresbeitrages von 2000 Mk. für jede Lehrstelle ein Fünftel der Personallasten aufzubringen haben. Es unterliegt keinem Zweifel, daß diese Forderung für die weitaus meisten unserer jüdischen Volksschulen den Todesstoß bedeuten würde, wenn sie in ihrer ganzen Strenge zur Anwendung käme. Von der Staatsregierung wird es selbst allgemein hinsichtlich aller Bekenntnissonderschulen hervorgehoben, „daß in manchen Fällen die Unternehmer der bezeichenten Schulen diesen Betrag nicht aufbringen könnten. Es soll darum den beteiligten Staatsministerien die Möglichkeit gegeben werden, in solchen Fällen den Jahresbeitrag in geringerer Höhe festzusetzen oder ihn gegebenenfalls überhaupt zu erlassen." So darf wohl nach den auch anderweitig abgegebenen Erklärungen der Regierung die Hoffnung ausgesprochen werden, daß die vorgesehenen Erleichterungen auch den jüdischen Schulen gewährt werden und deren Bestand durch das neue Gesetz nicht gefährdet wird. Wie es bei Errichtung neuer Schulen gehalten wird, konnte vorerst nicht erörtert werden. Den Kultusgemeinden mit Volksschulen ist durch den Verband bereits Mitteilung über die neuen Anordnungen zugegangen. So kann hier von weiteren Ausführungen abgesehen werden. Nun zu den Bestimmungen über den Religionsunterricht! Hierüber besagt der Artikel 29 in der jetzigen Fassung: Die von den Religionsgesellschaften besonders aufgestellten, zur Erteilung des lehrplanmäßigen Religionsunterrichtes an den öffentlichen Volksschulen erforderlichen Lehrkräfte erhalten Bezüge aus Staatsmitteln nach Maßgabe des Abs. II. Dieser Absatz bestimmt: Die Bezüge der dem geistlichen Stande angehörigen, mit der Erteilung des Religionsunterrichtes an der Volksschule vollbeschäftigten Lehrkräfte werden nach den für die Ergänzung des Einkommens der Seelsorgegeistlichen geltenden Bestimmungen und zwar nach den Sätzen für die Hilfsgeistlichen bemessen, der Ortszuschlag kann nach den für die Staatsbeamten geltenden Sätzen in vollem Betrage gewährt werden. Die Bezüge für andere Religionslehrer werden von den beteiligten Staatsministerien festgesetzt. Der Vollständigkeit halber sei auch noch Abs. III angeführt: Diese Vorschriften gelten für die von einer Vereinigung im Sinne des Art. 137 Abs. VII der Verfassung des Deutschen Reiches aufgestellten Lehrkräfte entsprechend, wenn der Vereinigung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zukommen. Schon nach dem bisherigen Artikel 29 war die Staatsregierung „verpflichtet, jeweils im Staatshaushalte die Mittel vorzusehen und an die Religionsgesellschaften zu überweisen, die von ihnen als erforderlich wurden zur Erteilung des Religionsunterrichtes an öffentlichen Volksschulen durch die von ihnen bestellten Lehrkräfte." Die staatlichen Leistungen erschienen aber lediglich als Vorschüsse an die Religionsgesellschaften, die von deren Angehörigen wieder an die Staatskasse zurückzuerstatten gewesen wären. Es ergaben sich aber Bedenken, ob diese Regelung mit den Grundsätzen des Reichsverfassungsrechtes im Einklang stehe. Denn nach der Reichsverfassung ist der Religionsunterricht ordentliches Lehrfach der Volksschulen und daraus ergebe sich, daß der Staat für die Erteilung dieses Unterrichtes aufkommen müsse. Dieser Auffassung hatte der Kultusminister grundsätzlich beigestimmt und so wurde bereits im Vorjahre die Staatsregierung vom Landtag zu einer Änderung des fraglichen Artikels beauftragt. Hinsichtlich der Rechtslage gilt der Grundsatz, daß die Bereitstellung von Lehrkräften für den Religionsunterricht an den öffentlichen Volksschulen in erster Linie Sache der Religionsgesellschaften *) ist. Demnach obliegt die Erteilung dieses Unterrichtes im allgemeinen den Seelsorgegeistlichen. Ferner sind die Volksschullehrer zur Mitwirkung hieran im Rahmen der geltenden Schul- und Lehrordnungen verpflichtet unbeschadet des verfassungsmäßigen Rechtes jedes einzelnen Volksschullehrers, die Erteilung des Religionsunterrichtes abzulehnen. Für die Volksschullehrer wie für die Geistlichen kann nur in Ausnahmefällen eine Vergütung für die Erteilung des Religionsunterrichtes gewährt werden. Soweit die Geistlichen — die Rabbiner sind wohl nicht „Geistliche" im Sinne dieses Gesetzes — unter Mitwirkung der Volksschullehrer den Religionsunterricht nicht in vollem Umfange erteilen können, werden von den Religionsgesellschaften besondere Religionslehrkräfte aufgestellt, und zwar je nach den Verhältnissen in haupt- oder nebenamtlicher *) Für die Israeliten tritt an Stelle der „Religionsgesellschaft" die örtliche israelitische Kultusgemeinde.