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Mitteilungen des Israelitischen Lehrervereins für Bayern · 1923-08-31 · 4 (31.8.1923) · p. Seite 12

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Journal
Mitteilungen des Israelitischen Lehrervereins für Bayern
Volume
1923
Issue
4 (31.8.1923)
Date
1923-08-31
Page
Seite 12 (sequence 2)
Language
German
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12 Mitteilungen des Israel. Lehrervereins für Bayern Nr. 3 1. Art. 3 Abs. II Ziff. 1 erhält folgende Fassung: „Jede Steuerverbandsvertretung muß einen Vorsitzenden und mindestens zwei weitere Mitglieder haben; sie müssen sämtlich deutsche Reichsangehörige sein, das 25. Lebensjahr zurückgelegt haben und — mit Ausnahme des Vorsitzenden — im Steuerverbande wohnen und umlagenpflichtig sein." 2. Art. 5 erhält folgende Fassung: ..1. Die Umlagen sind gleichmäßig zu erheben 1. zur bayerischen Grund- und Haussteuer — im Gebiete des ehemaligen Freistaates Coburg zur dortigen Grundsteuer für Liegenschaften und Grundsteuer für die auf dem Grund und Boden errichteten Gebäude —, ferner zur bayerischen Gewerbesteuer und Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen, 2. zur Reichs-Einkommen-, Körperschafts¬ und Vermögenssteuer, zur letztgenannten Steuer mit Ausschluß des reichsgesetzlichen Notopferzuschlages (vergleiche § 1 Abs. II des Vermögenssteuergesetzes vom 8. April 1922 in der Fassung des Gesetzes vom 20. März 1923, RGBl. I Seite 335 und I Seite 198). II. Zur Erhebung von Umlagen, die 10 vom Hundert der ihnen zugrunde liegenden Reichs- und Landessteuern übersteigen, bedürfen die Religionsgesellschaften und die Religionsgemeinden der staatlichen Genehmigung. Diese Genehmigung wird bei Umlagenbeschlüssen von Religionsgesellschaften durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, bei Umlagenbeschlüssen von Religionsgemeinden durch die für den Steuerverbandssitz örtlich zuständige Staatsaufsichtsbehörde erteilt. Sie kann bei ordnungsmäßigen Umlagenbeschlüssen nur versagt werden, wenn die Umlagen die Leistungsfähigkeit der Umlagepflichtigen übersteigen." 2. In Art. 6 werden die Worte „Personen, die mit einer der im Art. 5 bezeichneten Steuer veranlagt sind" ersetzt durch die Worte „Personen, die zur Entrichtung einer der in Art. 5 bezeichneten Steuer verpflichtet sind". 4. In Art. 7 werden ersetzt a) Abs. I durch folgende Fassung: „Umlagenpflichtig gegenüber Religionsgemeinden öffentlichen Rechtes (ortsumlagenpflichtig) sind Religionsgenossen, soweit sie innerhalb des zum religionsgemeindlichen Steuerverbande gehörigen Gebietes (Teilgebietes) einer bürgerlichen Gemeinde oder abgesonderten Markung eine der in Art. 5 Abs. I bezeichneten Steuern zu entrichten haben"; b) Abs. IV Satz 2 durch folgenden Wortlaut; „Treten ihre sonstigen Voraussetzungen erst nach Beginn der Steuerpflicht ein oder fallen sie früher als diese weg, so beginnt und endet die Umlagenpflicht mit dem Anfange des nächsten Rechnungsjahres". 5. Art. 9 erhält folgende Einleitung: „Für die Berechnung der Umlagen sind folgende Grundsätze maßgebend". 6. In Art. 11 Abs. I sind die Worte „mit einer der in Art. 5 bezeichneten Steuern veranlagt sind" zu ersetzen durch die Worte „zur Entrichtung einer der in Art. 5 bezeichneten Steuern verpflichtet sind". 7. Art. 15 fällt weg. 8. In Art. 18 Abs. III wird als zweiter Satz beigefügt: „Für den Vollzug des Art. 5 Abs. II gelten Umlagen eines Landesverbandes von Religionsgemeinden öffentlichen Rechtes, die keiner Religionsgesellschaft öffentlichen Rechtes angehören, als religionsgesellschaftliche Umlagen". 9. In Art. 20 wird a) Abs. III durch folgende Fassung ersetzt: „Soweit zu den in Art. 5 Abs. I Ziff. 1 benannten Steuern Zuschläge oder ein Vielfaches der Normalsteuer oder im Gebiete des ehemaligen Freistaates Coburg mehr als eineinhalb Steuereinheiten aus der Grundsteuer erhoben werden, erstreckt sich die religionsgesellschaftliche oder religionsgemeindliche Umlagenberechtigung vom 1. April 1922 an auch auf diese Zuschläge oder das Vielfache und die erhöhten Steuereinheiten", b) Abs. V gefaßt wie folgt: „Das Staatsministerium für Unterricht und 'Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erläßt die Vollzugsvorschriften zu diesem Gesetz und ist berechtigt die Bestimmungen über die Erhebung der religionsgesellschaftlichen und religionsgemeindlichen Umlagen den jeweils geltenden Vorschriften für die Erhebung der ihnen zugrunde liegenden Steuern anzugleichen sowie einzelne Vorschriften des Gesetzes von ein<Jön frühe- ( ren Zeitpunkt als vom 1. April 1923 ab in ' Kraft zu setzen". Art. II. 1. Das Staatsministerium für Unterricht und Kultus wird ermächtigt, das religionsgesellschaftliche Steuergesetz in der durch Art. I abgeänderten Fassung unter dem Datum des gegenwärtigen Gesetzes im Gesetz- und Verordnungsblatte bekannt zu machen. 2. Das Gesetz wird als dringend erklärt; es tritt sofort mit Wirkung vom 1. April 1923 in Kraft. Personalien Hauptlehrer Waldbott in Speyer, der verdiente Führer der Pfälzer, ist in den Ruhestand getreten. Urspringen bei Würzburg. Ein seltenes Jubiläum konnte Herr Hauptlehrer K i s - singer, hier, am 22. August begehen. An diesem Tage waren es 45 Jahre, daß Herr Kissinger seit seinem Seminaraustritt im Jahre 1878 ununterbrochen in der hiesigen Kultusgemeinde tätig ist. Es dürfte dieser Fall wohl nicht oft vorkommen. In allen Kreisen der Bevölkerung nahm man an dem Ereignis freudigsten Anteil. Berufsflucht Die Lehrer Julius Schapiro in Bechhofen und B. Reinhold in Demnalsdorf haben den Beruf aufgegeben; der Kultusbeamte Heimann in Feuchtwangen ist schon vor längerer Zeit in den Kaufmannsstand übergetreten. Erledigte und nieht wieder besetzte Lehrerstellen Erlangen, Forchheim, Fürth, Aub, Altenmuhr, Feuchtwangen, Leutershausen, Ellingen, Heidenheim, Steinach a. Saale, Goldbach-Hösbach, Wilhermsdorf. Neujahrswunsch-Enthebung Dorf zäun, Fischach; Hammelburger, Haßfurt; Hammelburger, Würzburg; Wahler, Neustadta.S.; Gutmann, Fürth; Lübeck, Fürth; Rosenblatt, Memmingen; Rosenwald, Winnweiler; Mannheimer, Dettelbach; Strauß, Eichtsätt; Kissinger, Ermershausen; Blatt, Obbach; Adler, Leipizg; Sommer, Wittelshofen; Dingfelder, Eisfeld, Kirschner, Müller, Rosenfeld, München; Frank, Stoll, Lehmann, Mandelbaum, Goldstein, Hellmann, Würzburg.

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