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Mitteilungen des Israelitischen Lehrervereins für Bayern · 1923-08-03 · 3 (3.8.1923) · p. Seite 9

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Journal
Mitteilungen des Israelitischen Lehrervereins für Bayern
Volume
1923
Issue
3 (3.8.1923)
Date
1923-08-03
Page
Seite 9 (sequence 3)
Language
German
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Nr. 3 Mitteilungen des Israel Lehrervereins für Bayern 9 oder doch nahe diesem steht, Nachwuchs von Lehrkräften aber fast keiner mehr vorhanden ist, so kann man nur mit Grauen an die Zukunft denken. Nicht minder dringend wie die Zusammenfassung der Gemeinden zu lebensvollen Gebilden ist auch eine Neuorganisation der Drstriktsrabbinate. Hier bestehen, besonders nach der rechtlichen Seite, ebenfalls ganz vormärzliche Zustände. (Siehe Heimberger. „Die staatskirchenrechtliche Stellung der Israeliten in Bayern", Seite 244 u. ff.). Eile tut not. Religionsunterricht an den höheren Lehranstalten Das bayerische Staatsministerium für Unterricht and Kultus erläßt folgende Entschließung an die Direktorate der höheren Lehranstalten betreffs Erteilung des israelitischen Religionsunterrichts an diesen Anstalten. Ministerialentschließung Nr. 14 615. München, den 2. Juni 1923, Durch die Ministerialentschließung vom 22. Dez. 1922, Nr. 51 985, ist In der Bewertung des israelitischen Religionsunterrichts als Pflichtfach gemäß § 7 Abs. II der Schulordnung für die höheren Lehranstalten vom 30. Mai 1914 eine Änderung nicht eingetreten. An allen höheren Lehranstalten, an denen auch weiterhin israelitischer Religionsunterricht, wenn auch nicht auf öffentliche Kosten, erteilt wird, sind daher die Noten aus diesem Fache von den Religionslehrern den Direktoraten mitzuteilen und wie bisher in die Anstaltszeugnisse aufzunehmen. Ebenso zählt der israelitische Religionsunterricht gemäß § 23 Abs. II und § 31 Abs. II a. a. 0. zu den PrüfuTigsgegenständen der Reiffeprüfung bei den neunklassigen und der Schlußprülung an den sechsklassigen höheren Lehranstalten. Wegen der Heranziehung des israelitischen Religionsunterrichts zum Notenausgleich gelten die gleichen Bestimmungen wie für den Religionsunterricht der christlichen Bekenntnisse. Dr. Matt. Neue Steuergesetze Die vom Reichstag jüngst beschlossenen Steuergesetze, insbesondere das Gesetz über die Erhöhung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer, sind auch für die Kultusgemeinden und für den Verband von größter Wichtigkeit. Es ist anzunehmen, daß durch die erhöhten Vorauszahlungen auch den Religionsgesellschaften noch im laufenden Jahre wesentlich höhere Steuern, als bisher zu erwarten war, zufließen werden. Diese Erwartung wird sich freilich nur dann erfüllen, wenn die Finanzämter auch ihrerseits' wieder Vorauszahlungen bezw. Vorschüsse, welche der Steuerkraft der israelitischen Zensiten entsprechen, an die Glaubensgemeinden leisten. Was soll man aber dazu sagen, daß bis heute von einzelnen Finanzstellen die Umlagen für das Steuerja-br 19 21 noch nicht eingehoben bzw. abgeliefert worden sind. Welche Unsummen gehen hierdurch unter dem Drucke der Geldentwertung einerseits, durch die Beschaffung teurer Bankkredite anderseits den Religionsgesellschaften verloren! Wenn wir auf diese Dinge hinweisen, so geschieht es deshalb, weil durch die infolge der verspäteten und in ihrem Werte herabgedrückten Steuereingänge hervorgerufene Finanznot der Gemeinden die Beamten in erster Linie getroffen werden. Die Pflicht der Gemeindemitglieder Unter diesem Titel läßt Herr Ludwig Lazarus in Würzburg im „Israel. Famlienblatt" einen aus tiefer Sorge um das Schicksal der jüdischen Gemeinden in Deutschland und um die Notlage ihrer Beamten erwachsenen Aufruf ergehen. Ob der Aufruf speziell auf Würzburger Verhältnisse hinzielt, entzieht sich unserer Kenntnis, jedenfalls (können wir dem Verfasser vollauf zustimmen, wenn er sagt: Die Gemeinden können erhalten werden, wenn die Juden es wollen, die Beamten können ausreichend bezahlt werden, wenn die Migtlieder der Gemeinde ihre Beiträge der Markentwertung entsprechend erhöhen. Die Erkenntnis, daß es in dieser Notzeit Pflicht jedes einzelnen Gemeindemitgliedes ist, helfend einzugreifen, hat doch schon weitere Kreise ergriffen. So hat sich kürzlich in München eine „Gesellschaft der Freunde und Förderer der israel. Kultusgemeinde" gebildet zu dem Zwecke, der Gemeinde durch freiwillige Beiträge Mittel zu ihrer Erhaltung, vor allem zur ausreichenden Bezahl lung der Beamten — Volleingruppierung — zu verschaffen. Wie es freilich in manchen Klein- und Mittelgemeinden mit der Opferwilligkeit ihrer Mitglieder ausschaut, spottet jeder Beschreibung. Da möchte man wirklich manchmal fragen, mit welchem Rechte sich diese Gemeinden „jüdische" Kultusgemeinden nennen, denn von jüdischem Sinn und jüdischem Geist, von jüdisch-sozialer P f 1 i c h t e r f a s s u n g ist hier auch nicht eine Spur mehr vorhanden. Religionsgesellschaftliches Steuergesetz, Volksschulgesetz Dem Landtag liegen zur Zeit zwei Gesetzentwürfe vor, die auch für uns von größter Wichtigkeit sind. Dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des religionsgesellschaftlichen Steuergesetzes" entnehmen wir diese Bestimmung: „Zur Erhebung von Umlagen, die 10 vom Hundert der ihnen zugrunde liegenden Reichs- und Landessteuern übersteigen, bedürfen die Religionsgesellschaften und die Religionsgemeinden der staatlichen Genehmigung. Diese Genehmigung wird bei Umlagenbeschlüssen von Religionsgesellschaften durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus im Benehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen, bei Umlagenbeschlüssen von Religionsgemeinden durch die für den Steuerverbandssitz örtlich zuständige Staatsaufsichtsbehörde erteilt. Sie kann bei ordnungsmäßigen Umlagenbeschlüssen nur versagt werden, wenn die Umlagen die Leistungsfähigkeit der Umlagepflichtigen übersteigen." In der Begründung wird als feststehend bezeichnet, daß die gegenwärtige Begrenzung der Umlagen auf höchstens 10 vom Hundert in nicht wenigen Fällen die beteiligten Steuerverbände in der ordnungsgemäßen Befriedigung ihrer Bedürfnisse nicht nur beschränkt, sondern vielmehr zu hemmen geeignet ist und deshalb einer Änderung bedarf. Durch ein neues Verfahren soll auch die Berechnung und Erhebung der religionsgemeindlichen Umlagen und der Einkommen- und Körperschaftssteuer vereinfacht und den Steuerverbänden die eigene Umlagenverwaltung, insbesondere die Erhebung von Vorschüssen ermöglicht werden. Aus dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über das Volksschulwesen" wird

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