Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 9 (1922)
- Issue
- 30 (28.7.1922)
- Date
- 1922-07-28
- Page
- Seite 383 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 30 Das Jüdische Echo 383 Ztonlslen erfüll Eure Maasserplllclil! EMi Eure Zeichnungen für den Keren Hajessod gemäß der Mansserodnnng für Deutschland. Nachmittags-Sitzung 3.30 Uhr. 10. De Charge. 11. Wahlen. a) Landesvorstand. b) Zentralkomitee. c) Finanzausschuß. d) Revisionskommission. e) Ehrengericht. Wahlvorschriften : 1. Sämtliche wahlberechtigten Gruppen müssen ihre Mitgliederlisten bis zum 10. August 1922 einschicken. da diese Listen dem Wahlprüfungsausschuß vorgelegt werden müssen. 2. Die Gültigkeit der Wahlen hängt davon ab, daß die Gruppen sowohl die Landesbeiträge für f das Jahr 1921 wie zum mindesten die erste Hälfte der Landiesbeiträge für 1922 vor Vornahme der Wahlen an das Büro abgeführt haben. Der Landesbeitrag beträgt für Ortsgruppenmitglieder pro Jahr 20 Mk., für Misrachi und Hapoel-Hazair-Mitt glieder 12 Mk., für Mitglieder von Jugendgruppen v 5 Mk. 3. Jede Ortsgruppe von mindestens 25 Mitgliedern wählt einen Delegierten, Ortsgruppen von mehr als 75 Mitgliedern wählen zwei Delegierte, Ortsgruppen von mehr als 100 Mitgliedern wählen für jedes weitere Hundert Mitglieder einen weiteren Delegierten, wobei üb erschieß ende 50 Mitglieder einem vollen Hundert gleichgerechnet werden. Mitglieder von Gruppen, die naChi parteimäßigen, beruflichen oder irgendwelchen anderen Gesichtspunkten zusammengeschlossen sind, üben ihr Wahlrecht als Einzelmitglieder innerhalb der Ortsgruppe aus. In Ortsgruppen von mehr als 300 Mitgliedern finden Verhältniswahlen nach einer vom Landesvorstand zu erlassenden Wahlordnung statt. Der Landesvorstand! kann auf Antrag die Bildung von besonderen Wahlbezirken anordnen. Auf Antrag einer Föderation ist den Angehörigen dieser Föderation zu gestatten^ innerhalb eines Bezirks einen eigenen Wahlkörper zu bilden. (Statut § 9.) 4. Für die Wahlen in Ortsgruppen von mehr als 300 Mitgliedern gilt die Verhältniswahlordnung, die in Nr. 39 der „Jüdischen Rundschau“ vom 16. Mai 1922 veröffentlicht worden ist. 5. Das Ergebnis der Wahlen muß dem Büro der Zionistischen Vereinigung für Deutschland spätestens bis zum 4. September 1922 gemeldet sein. Später gemeldete Wahlen haben keine Gültigkeit. 6. Das Wahlrecht zum Delegiertentag steht nur den Ortsgruppen zu, die mindestens drei Monate vor Einberufung des Delegiertentages bestanden haben. (Beschluß des XVI. Delegiertentages.) 7. Der Beitrag zur Zionistischen Vereinigung für Deutschland (Zionistensteuer) wird von jedem Mitglied seinem Einkommen und Vermögen entsprechend auf Grund freiwilliger Einschätzung gezahlt, jedoch wird ein Mindestbetrag (Landesbeitrag) jeweils vom Delegiertentag festgesetzt. Das Wahlrecht zum Delegiertentag ist von der Zahlung des Mindestbeitrages abhängig. Ausnahmen hiervon kann der Landesvorstand zulassen. (Statut § 30.) 8. Jedes Mitglied der Zionistischen Vereinigung für Deutschland hat mit Vollendung des 18. Lebensjahres das aktive, mit Vollendung des 20. Lebensjahres das passive Wahlrecht zum Delegiertentag. Niemand darf sein Wahlrecht doppelt (in der Ortsgruppe und einer Sonderorganisation) ausüben. (Statut § 8.) 9. Die Mitglieder des Landesvorstandes, des Zentralkomitees und der Vorsitzende des Finanzausschusses haben als solche auf dem Delegiertentag Sitz, aber kein Stimmrecht. (Statut § 10.) 10. Jeder Delegierte verfügt auf dem Delegiertentag nur über eine Stimme. Dile Delegiertenmandate sind nicht übertragbar. Die Delegierten sind an Aufträge und Instruktionen nicht gebundlem (Statut § 11.) 11. Anträge für den Delegiertentag bedürfen der Unterschrift von mindestens 15 Delegierten und sind tunlichst bis zum 25. August 1922 einzusenden. Alle Anträge sind einer aus der Mitte der Delegierten zu wählenden Resoiutions-Kommissiion zur Vorbereitung und Rückgabe am Delegiertentag einzureichen. Es darf über keinen Antrag abgestimmt werden, der nicht der Resolutionskommission Vorgelegen hat. (Beschluß des XVI. Delegiertentages.) Zionistische Vereinigung für Deutschland. Der Landes Vorstand, i. A.: Roseniblüth. * * * Wir weisen nochmals darauf hin, daß sämtliche wahlberechtigten Gruppen ihre Mitgliederlisten bis spätestens zum 10. August 1922 eingeschickt haben müssen, da diese Listen dem Wahlprüfungsausschuß vorgelegt werden. Wir bitten dringendst darum, in diesen Listen nach Möglichkeit die Berufe der einzelnen Mitglieder aufzugeben, ebenso ELEGANTE PELZE PELZMODE-HAUS PAUL F. SCHWABE MÜNCHEN / KAUFINGERSTRASSE 23