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Das jüdische Echo · 1921-10-14 · 41 (14.10.1921) · p. Seite 522

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
8 (1921)
Issue
41 (14.10.1921)
Date
1921-10-14
Page
Seite 522 (sequence 12)
Language
German
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522 Das Jüdische Echo Nr. 41 Zur Liebe kann man niemand zwingen, am wenigsten durch Bitten und Entschuldigungen, aber Respekt kann der Mutige, Selbstsichere jedem andern abzwingen. Wir Zionisten können täglich feststellen, daß wir uns, gerade weil womit jüdischer Offenheit den anderen gegenübertreten, aufrichtige Freunde erwerben und dem jüdischen Namen Achtung verschaffen. Tief deutsch empfindende Männer fühlen, daß wir die ersten Juden sind, mit denen sie aufrichtig und männlich sprechen können. Die wahre Achtung für unsere Gemeinschaft werden wir uns allerdings erst dann erringen können, wenn wir wiederum zu eigener Leistung gelangen. Der Schaffende kann gehaßt, aber niemals verachtet werden. Das Zusammenfassen aller jüdischen Kräfte zur großen Tat des neuen jüdischen Lebens in Palästina, an dessen Glanz und lebendigem Schaffen ein jeder Jude sein Teil hat, das bedeutet die Überwindung der furchtbaren Verachtung der Jahrtausende. Satzungen des Zionistischen Gruppenverbandes für Bayern und Württemberg. § 1. Die Zionistischen Ortsgruppen, die Ortsgruppen der laut Statut der Zion. Vereinigung für Deutschland anerkannten Föderationen, sowie diejenigen organisierten Zionisten, die nicht Mitglieder einer solchen Gruppe sind, bilden, soweit sie sich innerhalb Bayerns und Württembergs befinden, den Zionistischen Gruppenverband für Bayern und Württemberg. Die organisierten Zionisten, die nicht Mitglieder einer Gruppe sind, werden der nächsten Ortsgruppe zugezählt, die ihnen Gelegenheit zur Ausübung ihrer Rechte und zur Erfüllung ihrer Pflichten als Mitglieder des Gruppenverbandes zu geben hat. § 2. Der Gruppenverband arbeitet für die Verwirklichung der zionistischen Idee innerhalb Bayerns und Württembergs und steht auf dem Boden des Basler Programms, welches in seinem Hauptsatze lautet: Der Zionismus erstrebt für das jüdische Volk die Schaffung einer öffentlich-rechtlich gesicherten Heimstätte in Palästina. § 3. Die Organe des Gruppenverbandes sind: I. Die Vorstandschaft, II. der Gruppenverbandstag, § 4. Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus: 1. dem geschäftsführenden Ausschuß, 2. den Vertretern der Gruppen. § 5. Der geschäftsführende Ausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und 2 Mitgliedern, die vom Gruppenverbandstag in zwei getrennten Wahlgängen für die Dauer eines Jahres gewählt werden. Die Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Sie kann durch Zuruf vorgenommen werden, wenn sich kein Widerspruch dagegen erhebt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses sollen am gleichen Orte wohnen. An diesem Orte soll sich auch das Büro des Gruppenverbandes befinden. § 6. Der Vorsitzende vertritt den Gruppenverband; er ist Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er ist berechtigt zur Ausübung bestimmter Handlungen für den Gruppenverband dritten Personen Vollmacht zu erteilen. Im übrigen verteilt der geschäftsführende Ausschuß die Geschäfte unter sich nach freiem Ermessen. § 7. Die Zionistischen Ortsgruppen mit mehr als 100 Mitgliedern, sowie diejenigen anerkannten Föderationen, die innerhalb Bayerns und Württembergs mehr als 50 Mitglieder haben, entsenden je einen Vertreter in die Vorstandschaft, den sie dem Gruppenverbandstag unter gleichzeitiger Benennung eines Stellvertreters zu präsentieren haben. Es sollen jährlich wenigstens 2 Vollsitzungen des Vorstandes stattfinden. § 8. Die Vorstandschaft hat das Recht, Personen unter Übertragung eines bestimmten Aufgabenkreises zu kooptieren. Die Kooptierten haben bei Sitzungen der Vorstandschaft nur im Rahmen ihres Aufgabenkreises Sitz und Stimme. § 9. Der Gruppenverbandstag ist alljährlich durch den Vorsitzenden einzuberufen. Dite Einberufung erfolgt spätestens 3 Wochen vorher durch Bekanntmachung in der „Jüdischen Rundschau“ und im „Jüdischen Echo“ unter Angabe der Tagesordnung. § 10. Sitz und Stimme auf dem Gruppenverbandstag haben: 1. die Mitglieder der Vorstandschaft, 2. ein Beauftragter der Zionistischen Vereinigung für Deutschland, 3. die gewählten Vertreter der Gruppen. Jede Gruppe kann mindestens einen Vertreter für den Gruppenverbandstag wählen. In Gruppen mit mehr als 25 Mitgliedern kann für je 25 Mitglieder ein Vertreter gewählt werden. Die Vertreter können mehrere Stimmen, jedoch nicht mehr als drei, in sich vereinigen. In Ortsgruppen mit mehr als 200 Mitgliedern kann die Wahl der Vertreter iim Wege der Verhältniswahl erfolgen. § 11. Die Aufgaben des Gruppenverbandes sind: Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichtes, Entlastung der Vorstandschaft, Wahl des Geschäftsführenden Ausschusses und Entgegennahme der Präsentation der von den Gruppen zu entsendenden Mitglieder der Vorstandschaft, Bestimmung der zu leistenden politischen Arbeit und Vorzeichnung der hiebei' einzuhaltenden Richtlinien. Erledigung von Anträgen. § 12. Auf Beschluß der Vorstandschaift oder auf Antrag von, mindestens drei Gruppen ist ein außerordentlicher Gruppenverbandstag einzuberufen. Für diesen gelten die Bestimmungen für den ordentlichen Gruppenverbandstag sinngemäß. § 13. Zur Deckung der Ausgaben des Gruppenverbandes haben die Gruppen für jedes ihrer Mitglieder und für diie ihnen zugezählten Zionisten (§ 1 Abs. 2) einen jährlichen Beitrag von 15 Mk. zu entrichten. Die Zahlung dieses Beitrages ist Voraussetzung für die Ausübung der Miltgliedschaftsrechte. § 14. Satzungsänderungen können vom Gruppenverbandstag nur mit zwei Drittel Majorität beschlossen werden. § 15. Die Auflösung des Gruppenverbandes kann vom Gruppenverbandstag nur mit zwei Drittel Majorität beschlosen werden und nur mit Zustimmung der Zionistischen Vereinigung für Deutschland erfolgen. Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen des Gruppenverbandes an die Zionistische Vereinigung für Deutschland. § 16. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

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