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Das jüdische Echo · 1921-02-04 · 5 (4.2.1921) · p. Seite 57

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
8 (1921)
Issue
5 (4.2.1921)
Date
1921-02-04
Page
Seite 57 (sequence 3)
Language
German
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Nummer 5 4. Februar 1921 8. Jahrgang Die Gesamtorganisation der deutschen Juden. In einer von 325 Vertretern von nahezu 700 jüdischen Gemeinden Deutschlands beschickten Versammlung des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes wurde am 23. Januar 1921 die Gesamtorganisation der deutschen Juden geschaffen. Damit ist ein Werk zustande gekommen, um das seit mehr als 2 Jahrzehnten gekämpft worden war. Bereits auf dem 8. Gemeindetag des Deutsch- Israelitischen Gemeindebundes im Jahre 1898 war die Schaffung einer Gesamtorganisation des preußischen Judentums erörtert worden. Im Verfolg dieser Erörterungen wurden dann im Aufträge des Gemeindebundes durch Rechtsanwalt Macholl in Königstein und durch Professor Dr. Rosin in Freiburg Entwürfe für eine Gesamtorganisation hergestellt. Das Zustandekommen der Organisation scheiterte aber am Widerspruch erheblicher Teile der preußischen Judenheit; insbesondere bekämpfte die Orthodoxie die geplante Zwangsorganisation, die zionistische Partei das undemokratische Wahlverfahren, die Rabbiner, die Behandlung der Kultusfragen. Der 11. Gemeindetag im Jahre 1919 lehnte die ihm vorgelegten Entwürfe ab. In ein ganz neues Stadium trat die Angelegenheit durch die Annahme der neuen Reichsverfassung vom 11. August 1919, die bekanntlich den Zusammenschluß der bestehenden Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebietes zu öffentlich-rechtlichen Verbänden mit Steuerrecht vorsieht Damit war die rechtliche Grundlage für eine Organisation der gesamten jüdischen Gemeinden in Deutschland gegeben. Zunächst bildete die Frage, ob die Organisation im Anschluß an einen der bestehenden Verbände erfolgen solle (Gemeindebund, Verband der deutschen Juden), oder selbständig neben diesen begründet werden soll, den Gegenstand langwieriger Auseinandersetzungen. Schließlich setzte sich die Anschauung durch, die eine Gesamtorganisation unter Umgestaltung des bereits seit 1869 bestehenden Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes herbeizuführen wünschte. Der Verfassungsentwurf stammt von dem Syndikus des Gemeindebundes Herrn D r. I s m a r Freund in Berlin und wurde von diesem im Jahre 1919 der Öffentlichkeit übergeben. Er hat inzwischen infolge der daran geübten Kritik mancherlei Änderungen erfahren. Im ganzen hat er sich, wie die Tagung zeigte, als eine geeignete Grundlage für die neu zu schaffende Organisation erwiesen. Der Entwurf erstrebt die Umgestaltung des Gemeindebundes zu einer öffentlich-rechtlichen Gesamtorganisation des deutschen Judentums. Er ist großzügig in seiner Zwecksetzung und demokratisch hinsichtlich des Wahlverfahrens zum Bundestag. Der Verband sieht davon ab, irgend welche Zwangsrechte für sich zu beanspruchen (er könnte dies nach der Reichsverfassung auch gar nicht), und beseitigt daher von vorneherein einen großen Teil der Bedenken,, die früher gegen eine Gesamtorganisation erhoben wurden. Allerdings ist die Durchführung des demokratischen Prinzips keine vollständige. Hier war der von zionistischer Seite ausgearbeitete Entwurf des Rechtsanwaltes Dr. Viktor in Wandsbeck wesentlich einheitlicher und folgerichtiger. Die zionistischen Vertreter hatten sich aber in Erkenntnis eines Zustandekommens der Sache dem Vorschläge des Bundesvorstandes angeschlossen. Uber den Verlauf der Tagung bringen wir im Nachstehenden einen ausführlichen Verhandlungsbericht. Hervorzuheben ist daraus insbesondere die Erklärung des Herrn Oberlandesgerichtsrats Dr. Neumayer-München, wonach die Bayerische Landesorganisation, die bekanntlich im April vorigen Jahres geschaffen wurde, grundsätzlich ihre Bereitwilligkeit erklärt hat, sich der Gesamtorganisation anzuschließen. Diese Erklärung erfolgte auf Grund einer bereits in der Nürnberger Tagung bei Gründung des Bayerischen Verbandes gefaßten Entschließung. Allerdings hat Oberlandesgerichtsrat Dr. Neumayer mit vollem Recht das Verlangen gestellt, daß die Form des Anschlusses des Bayerischen Landesverbandes an den Reichsverband besonderer Vereinbarung Vorbehalten werden muß. Es ist ihm gelungen, gegen anfänglichen Widerspruch der Berliner Leitung eine entsprechende Bestimmung in die Statuten aufnehmen zu lassen. Er konnte sich dabei darauf stützen, daß in gleicher Weise wie die Bayerische Organisation auch die Landesverbände Württemberg und Baden für eine vollkommene Zentralisation, die zugleich eine Herabdrückung der Landesverbände zu bloßen ausführenden Organen des Reichsverbandes bedeuten würde, nicht zu haben sind. Die Gesamtorganisation ist nur in der Art möglich, daß die Selbständigkeit der „Länder“ im Reiche auch hinsichtlich der Organisation, der jüdischen Gemeinden im erheblichen Umfang aufrecht erhalten bleibt. Die Festsetzung der Bedingungen des Anschlusses wird Sache der weiteren Verhandlungen sein und zweifellos ohne allzugroße Schwierigkeit von beiden Seiten erfolgen können. Herrn Oberlandesgerichtsrat Dr. Neumayer ist es auch im wesentlichen mitzuverdanken, daß die Forderungen der jüdischen Lehrer, 2 Vertreter ihrer Organisation zum „Rat“ zu entsenden, Annahme fanden. Von besonderem Interesse sind aus den Verhandlungen für uns in Bayern vor allem die Debatten und Beschlüsse hinsichtlich des Ausländerwahlrechts. Mit Beschämung wird man feststellen müssen, daß man in Bayern bei Festsetzung der Gemeinde- und Verbandsstatuten sich in einer Weise engherzig und kleinlich gezeigt hat, für die die Überzahl der Gemeinden im übrigen Deutschland kein Verständnis hat. Das Statut des Reichsverbandes kennt für das aktive und passive Wahlrecht keinerlei Unterschied zwischen Ausländern und Inländern. Ein Vorstoß, der von einem Vertreter der Gemeinde Chemnitz in der Richtung einer Benachteiligung der Ausländer gemacht wurde, wurde von weitaus der großen Mehrzahl der Delegierten abgelehnt. Das Wahlrecht wurde schließlich für alle volljährigen

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