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Das jüdische Echo · 1920-03-12 · 11 (12.3.1920) · p. [Seite]

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
7 (1920)
Issue
11 (12.3.1920)
Date
1920-03-12
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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Das Jüdische Echo Nummer 11 12. März 1920 7. Jahrgang Gesamtorganisation der deutschen Juden Die Anteilnahme am jüdischen Leben ist in Deutschland gering. Beinahe könnte man sagen, daß es keine jüdische Öffentlichkeit in Deutschland gibt. Die Beteiligungsziffer an Gemeindewahlen, die lebendige Anteilnahme an den Fragen der jüdischen Welt, das Interesse für jüdische Parteien und Organisationen ist im allgemeinen beschämend schwach; von der Existenz etwa des Verbandes der deutschen Juden oder des Deutsch- Israelitischen Gemeindebundes hat nur eine geringe Minderheit überhaupt eine Ahnung. Ein Grund für diese bedauerlichen Tatsachen war ohne Zweifel die Anarchie, die bisher auf jüdischem Gebiet in Deutschland herrschte. Der deutsche Partikularismus erstreckte sich auch auf jüdische Angelegenheiten und die Unmöglichkeit eines separaten preußischen, bayerischen, württembergischen, badischen oder Lippe-Detmoldschen Judentums, von denen jedes sich seiner Besonderheit stolz bewußt war, fand ihre Rechtfertigung durch die verschiedenartige Organisation bezw. Desorganisation dieser „Judentümer“. Denn beinahe in jedem Bundesstaate lagen die Verhältnisse anders: Während Württemberg, Baden, Mecklenburg, Oldenburg und Lippe-Detmold Landesverbände der dortigen Judenheiten besaßen, gab es z. B. in Preußen, Bayern, Sachsen und anderen Staaten nur von einander unabhängige Judengemeinden, die in seltenen Tagungen sich einer schwachen Verbundenheit bewußt wurden. Ein solches System mußte sehr ungünstige Folgen haben: einmal war es geeignet jede Art lokale Reaktion zu stärken, da es die Ausbildung eines Parteiwesens auf gesunder geistiger Grundlage aufs Äußerste erschwerte, dann aber verhinderte oder behinderte es wenigstens jede erfolgreiche Tätigkeit dort, wo nur gemeinsame Anspannung aller jüdischen Kräfte zum Ziele führen konnte. So erklärt sichz. B. die Unwirksamkeit der jüdischen sozialen Arbeit, die bei dem ausgesprochenen Sinn der Juden für soziale Zusammenhänge, bei der großen Opferwilligkeit weiter jüdischer Kreise an sich wundernehmen mußte. So erklärt sich der Tiefstand des jüdischen Schulwesens, die schlechte Besoldung der Lehrer, der Mangel eines jüdischen Unterrichtssystems — alles Dinge, von denen die Existenz der deutschen Judenheit abhängt, und die doch häufig den Schultern leistungsschwacher Kultusgemeinden aufgebürdet waren. Art. 137 der neuen Reichsverfassung gibt nun endlich die Möglichkeit, eine Gesamtorganisation •der deutschen Juden mit den Befugnissen einer öffentlich - rechtlichen Körperschaft zu schaffen. Das macht den Weg zu gesunden Verhältnissen frei. Denn es ist klar, daß eine derartige Repräsentanz der deutschen Gesamtjudenheit und ihre legitimierte Vertretung, ein deutsches Judenparlament, weit eher der Anteilnahme aller gewiß sein könnte, als die Gemeindeversammlung irgend einer beliebigen Stadt mit noch so großer jüdischer Bevölkerung. Voraussetzung ist freilich, daß die neue Organisation auf wirklich demokratischer Grundlage aufgebaut werde. Alle Richtungen im modernen Judentum müßten den stärksten Anreiz erhalten an der allgemeinen Sache mitzuarbeiten. Ein Zwang zur Beteiligung besteht nach der Verfassung nicht; ein Schisma, eine neue Zersplitterung der Kräfte ist also möglich, ja von gewissen Teilen der Orthodoxie beabsichtigt und bereits vorbereitet. Soll, wie der Verfassungsentwurf der Gesamtorganisation es will, der Zweck derselben u. a. die Hebung des religiösen Lebens unter Wahrung der Selbstbestimmung der Gemeinden sein, so muß die Gesamtorganisation als solche von vornherein als gescheitert gelten — die Agudas Jisroel und die ihr nahestehenden Gemeinden machen bestimmt nicht mit. Daran ändert die Begründung des Entwurfes nichts, wenn auch darin ausgeführt wird: „Es läßt sich wohl der Fall denken, daß eine national-jüdische Organisation sich religiösen Fragen gegenüber neutral erklärt. Ein jüdischer Religionsverband aber, der das Gleiche tut, und das religiöse Moment aus dem Kreise seiner Aufgaben ausscheidet, ist ein Widerspruch in sich selbst und negiert sein eigenes Wesen. Es muß deshalb die Pflege des religiösen Lebens in den Aufgabenkreis des Bundes einbezogen werden. Auf der anderen Seite aber müssen Sicherheiten dafür geschaffen werden, daß religiöse Zwistigkeiten vermieden werden und daß jede Majorisierung einer religiösen Minderheit unbedingt ausgeschlossen ist. Dieser doppelten Forderung trägt der Entwurf Rechnung, indem er unter den Zwecken des Bundes, und zwar an erster Stelle, die Hebung des religiösen Lebens aufführt, gleichzeitig aber vorsieht, daß die den Kultus, *owie den Religionsunterricht betreffenden Angelegenheiten nicht gemeinsam behandelt, sondern für jede religiöse Richtung, soweit sich hierfür eine Notwendigkeit herausgestellt, besondere Ausschüsse gebildet werden. So sollen unter dem weiten Dache des Bundes alle Richtungen eine Heimat finden. Jede soll des Segens teilhaftig werden, der in dem Zusammenschluß gleichstrebender Kräfte für die Förderung gemeinsamer Aufgaben liegt. Jede aber gleichzeitig die bedingungslose Sicherheit haben, daß sie sich frei und unbeeinträchtigt, ohne Reibungen und ohne die Notwendigkeit hemmender Rücksichtnahme, geschützt gegen die Majorisierung und jeden Eingriff von außen her, nach ihren eigenen Gesetzen und Notwendigkeiten entwickeln kann.“ Es ist kaum anzunehmen, daß die jüdische „Ecclesia militans“ durch Zustimmung zu einer solchen Regelung indirekt die liberale Richtung im Judentum als gleichberechtigt anerkennen wird. — Wer vielmehr wünscht, daß „der Bund seinen Zweck, alle Kräfte im deutschen Judentum zur Pflege seiner gesamten Interessen zusammen zu fassen“, erfülle, der wird die heikelste, die religiöse Streitfrage aus seinem Bereiche ausschalten und die Pflege des religiösen Lebens den Einzelgemeinden überlassen. Politische und soziale Aufgaben, Jugendpflege, Arbeitsvermittlung und

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