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Das jüdische Echo · 1919-12-12 · 50 (12.12.1919) · p. Seite 599

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
6 (1919)
Issue
50 (12.12.1919)
Date
1919-12-12
Page
Seite 599 (sequence 3)
Language
German
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Das Jüdische Echo Nummer 50 12. Dezember 1919 6. Jahrgang Israelitische Kirchenpolitik in Württemberg In Württemberg gibt es eine israelitische Landeskirche und infolgedessen auch eine israelitische Oberkirchenbehörde. Die Rabbiner sind Kirchen- und somit Staatsbeamte und der oberste jüdische „Geistliche“ führt gleich seinem protestantischen Kollegen den Titel „Oberkirchenrat“. Diese Tatsachen sind erfreulicherweise allgemein bekannt, so daß wir nicht in den Verdacht kommen können, uns über unsere Leser lustig zu machen, wenn wir sie berichten. Die württembergische Judenheit aber fühlte sich bis dato unter diesen Verhältnissen sehr wohl, man kam sich mächtig fortgeschritten vor. da man eine der wichtigsten „Errungenschaften“ der christlichen Kirchenreformation, den Gedanken der Staatskirche mit übernehmen durfte und war sich gern bewußt, derart auch von der christlichen Öffentlichkeit als dritte Konfession anerkannt zu werden. Dies Idyll, das die jüdischen Angelegenheiten zur Domäne einiger angesehener, mehr oder minder wohlmeinender Herren machte und der israelitischen Landeskirche und ihren Funktionären und Nutznießern die fast unbeschränkte Gewalt gab, die religiösen und nationalen Minoritäten im wüptembergischen Judentum, Orthodoxe und Zionisten und natürlich die bösen Ausländer nach Belieben schlecht zu behandeln, nahm ein jähes Ende durch die deutsche Revolution und den Anbruch der „neuen Zeit“. Die Verfassung des Volksstaates Württemberg und vor allem die Reichsverfassung von 1919 kennen keine Staatskirche mehr, und als der Purpur der evangelischen Landeskirche fiel, mußte der etwas ärmliche „Herzog“, die israelitische Kirche, nach. Man entschloß sich also, wenn auch ungern, des Geistes der neuen Zeit einen Hauch zu verspüren und die etwas mittelalterlichen Bestimmungen ' von 1912 in demokratischem Sinne zu revidieren. Das natürlichste wäre nun gewesen, wenn die israelitische Oberkirchenbehörde, die weder nach der neuen Reichsverfassung noch nach jüdischem Gesetz eine Existenzberechtigung besitzt, dem Beispiele Vieler, die größer waren als sie, folgend, einfach abgedankt und die Neuregelung der Verhältnisse einem aus allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlen hervorgegangenen Judenparlament für Württemberg überlassen hätte. Das geschah selbstverständlich nicht. ■ Statt dessen% erschien im Kurialstil der „Entwurf .einer Verordnung, betreffend die Einberufung einer israelitischen Landeskirchenversammlung“. der natürlich nicht an die jüdische Öffentlichkeit, sondern lediglich an „die Kirchenvorsteherämter und Rabbinate“ gerichtet war und es diesen überließ, ob sie ihre etwaigen Äußerungen dazu auf Grund eines Beschlusses der Gemeindeversammlung oder als selbständiges Gutachten abgeben wollten. Die jüdische Allgemeinheit Württembergs hat also bis heute offiziell keine Kenntnis von dem Inhalt des Entwurfs und soll, geht es nach dem Willen der „Maßgebenden“, schließlich mit einem Wahlgesetz zur konstituierenden Landeskirchenversammlung beglückt werden, auf dessen Inhalt sie keinen Einfluß hat nehmen können. Noch besser: während die Reichsverfassung und ihr folgend die württembergische Staatsverfassung nachträglich das staatliche Aufsichtsrecht in kirchlichen Dingen aufhebt, kann sich die israelitische Oberkirchenbehörde von dem Machtschimmer, den ihr die Eigenschaft als Organ des Staates verlieh, nicht trennen: man klammert sich .an die Hoffnung auf „ein gewisses Aufsichtsrecht“, an „die Mitwirkung der Staatsorgane bei der kirchlichen Verwaltung der israelitischen Religionsgemeinschaft und ihrer Gemeinden“ und scheint es zu bedauern, daß diese Mitwirkung neuerdings „vielfach beschränkt ist“. Dem undemokratischen Geiste den all das bereits deutlich erkennen läßt, entspricht natürlich der gesamte Inhalt des Wahlgesetzes, Zwar kann man nicht recht umhin, allgemeine, gleiche, geheime und unmittelbare Wahlen auszuschreiben und auch den Frauen das Wahlrecht zuzugestehen. Um so energischer verwahrt man sich gegen den Proporz — weshalb, zeigt mit lobenswerter Klarheit die Begründung, die dem betreffenden Paragraphen beigegeben ist. Denn das Verhältniswahlrecht würde auch die Minoritäten zu Worte kommen lassen; es würde zur Parteibildung führen und den „Richtungen“ im Judentum Gelegenheit zur geistigen und politischen Auseinandersetzung geben, es würde wahrscheinlich revolutionierend wirken und die althergebrachte Notabeinwirtschaft Umstürzen. Das aber gerade will man nicht, und deshalb schlägt man „die Einzelwahl vor. bei der eine Verständigung der Parteien und Richtungen über die Person des Kandidaten leichter zu erreichen ist und der Wahlkampf eher vermieden wird.“ Hofft man auf diese Weise die übliche lokale Notabelnherrschaft dauernd befestigen zu können, so will man doch nichts versäumen, um unerwünschten Überraschungen vorzubeugen. Deshalb wird die Zahl der „Volksvertreter“ auf 17 beschränkt, von dienen 2 noch dazu „Kultusbeamte“, also Vertreter der „Rabbiner, Lehrer und Vorsänger“ sein sollen, denen man eine so harmlose Freude zu machen und deren man sicher zu sein glaubt. Eine so geringe Zahl von Repräsentanten wird natürlich, so hofft man. der Beeinflussung durch die wahren Chachemim. heißt die Mitglieder der Oberkirchenbehörde, die gar nicht daran denkt, nach Wahl der konstituierenden Landeskirchenversammlung abzutreten, leichter zugänglich sein, als eine größere Versammlung, die eine Anzahl oppositioneller Elemente enthalten könnte. —' Daß keine Öffentlichkeit der Verhandlungen vorgesehen ist, wird nach alle dem niemanden in Erstaunen setzen, ebensowenig wie die Wahlkreisgeometrie des Entwurfes, der sich ganz den Bedürfnissen der liberalen Mehrheit anpaßt, und die Tatsache, daß den Wahlen die Volkszählung von 1910 zu Grunde liegen soll, ..weil seitdem keine Zählung nach d^m Religionsbekenntnis stattgefunden hat“. Die, wir gestatten uns die Frage, jedoch bei der ungeheueren Zahl der Juden in Württemberg jüdischerseits nicht nachgeholt werden könnte? Diese letztere Bestimmung hat freilich noch ihren besonderen Grund und dürfte den Entwurf der herrschenden Assimilation besonders wertvoll! ma-

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