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Das jüdische Echo · 1919-12-05 · 49 (5.12.1919) · p. [Seite]

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
6 (1919)
Issue
49 (5.12.1919)
Date
1919-12-05
Page
[Seite] (sequence 3)
Language
German
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Das Jüdische Echo Nummer 49 5. Dezember 1919 6. Jahrgang Für die zahlreichen Leser dieses Blattes in Stuttgart und im übrigen Württemberg werden besondere Einrichtungen getroffen. Es war beabsichtigt, eine eigene Württemberger Ausgabe zu veranstalten. Aus 'postalischen Gründen ist dies jedoch erst ab i. Januar 1920 möglich. Wir machen bei dieser Gelegenheit darauf aufmerksam, dass wir der Firma HEIM & STROBEL, STUTTGART, Olgastrasse 66, Telefon 12 262 die alleinige Anzeigenannahme für Württemberg übertragen haben Wir bitten Interessenten, sich mit genannter Firma in Verbindung zu setzen Umschau Der Hamburger Studentenausschuß hat am schwarzen Brett folgende Anträge angeschlagen: 1. Wahlberechtigt zu studentischen Vertretungen und wählbar ist jeder Student .... ohne Ansehen der Volkszugehörigkeit. 2. Nationale Minderheiten an der Universität Hamburg dürfen jedoch nur entsprechend ihrer Kopfzahl Vertreter aufstellen. Angehörige eines, fremden Volkes, die im Besitze der deutschen Reichsangehörigkeit sind, gelten nur dann als nationale Minderheiten, wenn sie nicht den Willen zum Deutschtum, sondern den Willen zu ihrem Stammvolk haben. Nationaljüdisch ausgerichtete Juden, d. h. Juden, für die ein völkisches Zusammenhalten der Juden besteht oder erstrebenswert ist, haben die Rechte nationaler Minderheiten. Die Feststellung der Volkszugehörigkeit der jüdischen Studenten soll dadurch erfolgen, daß jeder jüdische Student auf akademisches Ehrenwort dem Wahlleiter erklärt, ob er sich zum jüdischen oder zum deutschen Volk bekennt. Die Arbeitsgemeinschaft jüdischer Studenten hat daraufhin die folgende Erklärung abgegeben: „Die jüdischen Studenten aller innerjüdischen Parteirichtungen lehnen den Versuch des Studentenausschusses, die jüdischen Studenten in eine Ausnahmestellung zu drängen, auf das Entschiedenste ab. Sie werden Absatz 2 des Referenten geschlossen mit „Nein“ beantworten.“ Trotzdem sind die Anträge angenommen worden. Das Hamburger Israelitische Familienblatt, dem wir diese Nachricht entnehmen, schließt sich dem Protest der jüdischen Arbeitsgemeinschaft an. Es sieht in den Anträgen des Studentenausschusses einen unzulässigen Versuch, sich in die innere Überzeugung der jüdischen Studenten einzumischen. Es sei eine Ungerechtigkeit, daß man von den jüdischen Studenten eine Erklärung über ihre Volkszugehörigkeit fordere, während man nicht daran denke, von einem protestantischen oder katholischen Studenten eine derartige Erklärung zu verlangen. Auch wir stimmen dem Protest gegen den Beschluß der Hamburger Studentenschaft zu, müssen aber feststellen, daß das Hamburger Israelitische Familienblatt in seiner Begründung am Kern der Frage vorbeigeht. Der Vergleich der Juden mit den Protestanten und Katholiken ist nicht statthaft. Denn einerlei, ob man selbst den nationalen Charakter des Judentums anerkennt oder nicht, jedenfalls muß man zugestehen, daß es Juden gibt, die sich als Angehörige des jüdischen Volkes fühlen, während deutsche Katholiken und Protestanten sich nur zum deutschen Volkstum bekennen. Die Frage nach der Volkszugehörigkeit braucht auch keineswegs unter allen Umständen eine unberechtigte Einmischung in die Privatsphäre des Einzelnen darzustellen, denn wir Juden selbst — und zwar auch nichtzionistische Parteien — haben für die Länder jüdischer Massensiedlung die nationale Autonomie verlangt, die das nationale Kataster, also die Aufgabe einer öffentlichen Erklärung über die nationale Zugehörigkeit voraussetzt. Wenn wir uns trotzdem gegen die Behandlung der jüdischnationalen Studenten als fremdnationale Minderheit entschieden wenden, so geschieht das aus folgendem Grunde: Eine Errungenschaft der modernen historischen Entwicklung ist der Grundsatz des Selbstbestimmungsrechtes nationaler Minderheiten. Ihm entspringt der Anspruch der unter einer Mehrheit vertretenen Minderheitsnationen auf Autonomie, d. h. staatliche Anerkennung ihrer nationalen Selbständigkeit und Selbstverwaltung in nationalkulturellen Angelegenheiten. Der Grundsatz der nationalen Selbstbestimmung bedeutet die Sicherung der Minderheit gegen Unterdrückung durch die Mehrheit: an die Stelle des Satzes: cuius regio eius natio tritt in ihm das Prinzip, daß auch die nationale Minderheit das Recht zur Entfaltung der nationalen Eigenart habe. Der Sinn der nationalen Autonomie ist also Schutz der schwächeren Minderheit, nicht der stärkeren Mehrheit. Daher besteht wohl ein Recht der Minderheit auf nationale Autonomie, aber keine Pflicht, sie in Anspruch zu nehmen. Sie muß den Juden da gewährt werden, wo sie von ihnen verlangt wird, d. h. in den Ländern der jüdischen Massensiedlung wie Rußland, Polen, Österreich usw. Dagegen kann sie nicht dem deutschen Judentum aufgedrängt werden, das sie aus äußeren und inneren Gründen nicht verlangt. Aus äußeren Gründen — wegen der geringen Zahl — aus inneren — weil sich der Nationalisierungsprozeß nur in dem kleineren Teil des deutschen Judentums vollzogen hat. Die nationale Autonomie würde den Nationaljuden in Deutschland bei ihrer geringen Zahl

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