Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 6 (1919)
- Issue
- 25 (20.6.1919)
- Date
- 1919-06-20
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
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Das Jüdische Echo Bayerische Blätter für die jüdischen Angelegenheiten HiutniuuiiUHiiiiiiiiiiiiiiMiiiiiiiuiiiiimiiiiuuiiiiuniiiiiiiitiiiiiiiuniiaiiiiiiiiiiiiiniiiiiiiimiiiiiniiituiiir]iiimiiuniiiiniiiiuniimriiiiiiiiiiiiiimiiiiiiiiiii»iiiitiiiniaiiiiiHiiiiiuauiiiitniiimiiHiin»iiimniii Nummer 25 München / 6. Jahrgang 20. Juni 1919 Das II. Quartal nähert sich nunmehr seinem Ende. WAS IST ZU TUN! 1. Jeder Leser, der direkt bei der Post abonniert hat, muß das Abonnement auf das »Jüdische Echo“ erneuern. 2. Jeder Leser unseres Blattes, der noch nicht Abonnent ist, muß das »Jüdische Echo0 sofort bestellen. 3. Jeder Leser muß seinen Freundes- und Bekanntenkreis für das »Jüdische Echo“ interessieren. 4. Jeder Leser überweist die rückständigen Abonnementsbeträge für das» JüdischeEcho *, und zwar vierteljährlich nur M. 1 zuzüglich 12 Pfg. Zustellungsgebühr, auf Postscheckkonto Nr. 3987 der Suchdruckerei B. Heller, München. Verta9des..]fliiisch.Ecli6“.MIlDcbra.BerzooMüxstr.4 Zum Entwurf des Volksschullehrergesetzes. S. D i ji g f e 1 d! e r -München. Zum dritten Male erscheint dieses Gesetz, auf das die Lehrer Jahrzehnte hofften und harrten, in neuer vielfach veränderter Gestalt. An dieser Stelle interessiert uns: Was bringt der neue Entwurf den jüdischen Lehrern und den jüdischen Gemeinden? In seiner ersten Gestalt 1914. unter der Allmacht des Zentrums entstanden, wollte das Gesetz die jüdische Volksschule zur Privatschule herunterdrücken, dlie jüdischen Volksschlullehrer zu Kultusbeamten. Darüber bittere Enttäuschung! Der Krieg ließ aber die Sorgen in der Heimat vergessen und wir trugen uns mit der Hoffnung, daß mit dem Frieden die iüdischen Rechtsansprüche bessere Würdigung finden möchten. Wir haben uns nicht in unseren Hoffnungen getäuscht. Die Gesetzentwürfe von 1918 und noch mehr die neueste Fassung vom 1. Juni 1919 erfüllten die Mehrzahl der gerechten Forderungen, welche der israelitische Lehrerverein in einer Denkschrift vom September 1917 an die Regierung gestellt. In wirksamer Weise trat der Bayerische Volksschullehrerverein und sein bewährter Führer Schubert für uns ein: L^ndesverein und! Rabbinerkonferenz stützten unsere Denkschrift, die ja den Gesamtinteressen der bayerischen Juden heit Ausdruck verlieh. Die wichtigsten Bestimmungen seien daher in Kürze hier zusammengestellt: Die Mitglieder der Kultusgemeinden, die ihre eigenen Volksschulen unterhalten, haben für öffentliche Volksschulen keine Umlagen zu entrichten. Dies gilt nicht, wenn die politische Gemeinde entsprechende Zuschüsse zum Bedarf der israelitischen Volksschule leistet. Ob die Abfindung angemessen ist, entscheidet im Streitfälle die Vorgesetzte Behörde. An solchen Schufen können israelitische Volksschullehrer angestellt werden, wenn die Zahl der hauptschulpflichtigen Kinder nach dem Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht weniger als zwanzig beträgt und die Einrichtung und Verwaltung der Schule den billigen Anforderungen an eine öffentliche Schule entspricht. Die Kreise sind verpflichtet, bedürftigen isrealitischen Glaubensgemeinden zur Aufbringung des Bedarfes für das Diensteinkommen der Lehrer die notwendigen Zuschüsse zu gewähren. Ob und inwieweit hierfür ein Bedürfnis besteht, entscheidet im Zweifel das zuständige Staatsministerium. Israelitische Volksschullehrer im Sinne dieses Gesetzes sind die Personen israelitischen Glaubens, die von der Anstellungsbehörde an israelitischen Volksschulen hauptberuflich angestellt sind. Für sie gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend. Wenn die Voraussetzungen (Durchschnittszahl zwanzig) weggefallen sind und nicht eine Ausnahme zugelassen ist. wird der unwiderrufliche israelitische Volksschullehrer in den Ruhestand versetzt, wenn und solange er nicht an einer anderen israelitischen Volksschule oder an einer öffentlichen Volksschule verwendet werden kann. Der Entwurf bringt uns: 1. Die Gleichstellung der israelitischen Volksschullehrer mit den an öffentlichen Volksschulen angesteliten (unwiderrufliche Stellung als Staatsdiener). 2. Die Möglichkeit der Verwendung israelitischer Lehrer an öffentlichen Volksschulen. 3. Den Gemeinden sichert das Gesetz wie schon früher den finanziellen Vorteil der Befreiung von Umlagen zu öffentlichen Schulen und ein Anrecht auf Kreiszuschüsse. Trotz dieser Vorteile können wir uns des Geschenkes nicht erfreuen: denn es ist leider ein Danaergeschenk! Die Zahl der Gemeinden, in denen lebensfähige Volksschulen bestehen, ist eine verschwindend kleine und sie wird von Jahr zu Jahr sinken — und die Zeit ist nicht mehr fern, da die letzte jüdische Volksschule ihre Pforten schließt, der letzte jüdische Volksschullehrer nach den neuen gesetzlichen Bestimmungen in den Ruhestand tritt — oder an öffentlichen Volksschulen eine recht zweifelhafte, vielleicht vorübergehende Verwendung findet. Mit dem Auftreten der Simultanschule begann der Aufschwung der christlichen, der Niedergang der jüdischen Konfessionsschulen. Die iüdischen Großgemeinden, von denen wenige, wie München, eine jüdische Volksschule hatten, lösten sie auf (1872), so blieben nur in wenigen Städten und zahlreichen Landgemeinden jüdische Schulen. Die Abwanderung der jüdischen Bevölkerung in die Großstädte und die Kinder a#mut der jüdischen Familien entvölkerten Gemeinden und Schulen. Die kurzsichtige Schulpolitik der Juden, die auf die Schule der eigenen Konfession zu Gunsten der christlichen verzichtete, rächt sich an den jüdischen Lehrern recht bitter, indem nur ein kleines Häuflein im günstigsten Fall an der Schule der