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Das jüdische Echo · 1919-02-07 · 6 (7.2.1919) · p. Seite 70

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Journal
Das jüdische Echo
Volume
6 (1919)
Issue
6 (7.2.1919)
Date
1919-02-07
Page
Seite 70 (sequence 10)
Language
German
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70 Das Jüdische Echo Nr. 6 bestehen. Sie stellt, wie ich weiß, die Haltung der britischen Regierung gegenüber dem jüdischen Volke dar. Überdies wäre eine britische Schutzherrschaft über ein jüdisches Palästina eine so selbstlose Handlung seitens Groß-Britanniens, daß sie alle Verleumder Britanniens, die so gern vom „britischen Imperialismus“ sprechen, zum Schweigen brächte. Man soll und1 wird wahrscheinlich Groß-Britannien ein Mandat für die Schutzherrschaft über Palästina übertragen, eine Schutzherrschaft, die Groß-Britannien, wie ich Grund habe vorauszusetzen, ohne die Einwilligung desinteressierter Völker wie des unseren nicht annehmen wird. Groß-Britannien wird auf Grund einer Aufforderung oder eines Mandates der Liga der Nationen als Schutzherr über Palästina eingesetzt werden, und dem jüdischen Volke sowie dem jüdischen Gemeinwesen, das wir in Kürze zu verwirklichen hoffen, wird das zum Besten gereichen. Schließlich ist es kein Geheimnis, daß Präsident Wilson, Colonel House und Mr. Lansing seit langem mit freundlichem Interesse die Entwicklung der zionistischen Bewegung verfolgt haben.“ Über eine Unterredung mit M. Tardieu, dem französischen Bevollmächtigten in den Vereinigten Staaten wegen Frankreichs event. Zustimmung zu der englischen Schutzherrschaft, äußerte sich Dr. Wise folgendermaßen: „Es ist sicher, daß es in allen Fragen vor der Friedenskonferenz zu einem Übereinkommen zwischen Frankreich, Groß-Britannien, Amerika und Italien kommen wird. Es darf sicher vorausgesetzt werden, daß Frankreich der Entscheidung der Liga der Nationen zustimmen wird, welche das Mandat für Palästina Groß-Britannien erteilen wird, ebenso wie Britannien und Amerika Frankreich darin unterstützen werden, Mandatar über das benachbarte Syrien zu werden.“ Über die Möglichkeit von Grenzschwierigkeiten im nah^n Osten befragt, s^te Dr. Wise: „Wenn Frankreich und Groß-Britannien, wie erwartet werden darf, als Befreundete und Alliierte handeln, und sich nicht auf fragwürdige Verträge stützen, sondern auf den Geist, der die ganze Konferenz beherrschen sollte, wird es derartiges nicht geben “ Die neueste Lösung der rumänischen Judenfrage. Die rnmänische Regierung bemühtt sich mit aller Kraft, die rumänische Judenfrage nicht vor das Forum der Friedenskonferenz kommen zu lassen. Diesem Umstand ist es zuzuschreiben, daß im letzten Augenblick ein Gesetz erlassen wurde, das, wenn Reuter seinen Inhalt richtig wiedergibt, geeignet wäre, die berechtigten Forderungen der rumänischen Judenheit und des ganzen jüdischen Volkes in Bezug auf diese Frage zu erfüllen. Wenn die Judenheit der ganzen Welt dennoch die Behandlung der rumänischen Judenfrage auf der Friedenskonferenz fordert, so hat das seine guten Gründe. Bei jedem Gesetz kommt es im hohen Grade auf die Ausführungsbestimmungen und auf den Geist an, in dem man es in der Praxis zur Anwendung bringt. Nach allen bisherigen Erfahrungen kann aber das jüdische Volk zur rumänischen Regierung und deren Beamten nicht das Vertrauen haben, daß sie das neue Gesetz in wohlwollender und loyaler Weise den Juden gegenüber anwenden werden. Die rumänischen Behörden, Verwaltungsorgane sowohl wie Gerichtshöfe, haben noch in den letzten Wochen bewiesen, mit welch kleinlichen und engherzigen Mitteln sie die tatsächliche Emanzipation des jüdischen Volkes in Rumänien zu verhindern suchten. Derartigen Versuchen kann nur durch energische Maßnahmen der Friedenskonferenz, die die gerechte und loyale Durchführung des neuen Gesetzes garantieren muß, ein Riegel vorgeschoben werden. Wie wohlbegründet die obigen Befürchtungen sind, geht aus folgender dem Kopenhagener Zionistischen Bureau von zuverlässiger rumänischer Seite zugehenden Drahtmeldung hervor: „Das soeben erlassene Emanzipationsdekret ist für die rumänischen Juden unannehmbar, da es in der Praxis vollkommen undurchführbar ist. Das Dekret verpflichtet nämlich jeden Juden, ein Gesuch bei den Gerichtshöfen einzureichen, wobei er Geburt und Nichtzugehörigkeit zu fremden Staaten mit Akten beweisen muß. Die Verpflichtung die Nichtangehörigkeit zu einem fremden Staate aktenmäßig zu beweisen, bedeutet eine Verschlimmerung sogar gegenüber dem kürzlich erlassenen Gesetz Marghilomans. Angesichts der feindseligen Haltung und der Obstruktion, die die rumänischen T?auThallmcuer München Thßatinßvftr.tö. <5iasQr CBovzellarm

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