Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 5 (1918)
- Issue
- 47 (22.11.1918)
- Date
- 1918-11-22
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Aber man kann Stimmungen Rechnung tragen, ohlne seine Meinung preiszugeben. „Es sind zu viele Juden in der Regierung, sowohl im Reiche, wie in Bayern“, das ist die allgemeine Stimmung. Wenn Juden tüchtig sind, der Allgemeinheit nützen können, dann haben sie dieselben Rechte, wie Nichtjuden; also auch das Recht an der Spitze der Regierung zu stehen. Das ist unsere Meinung. Wenn aber die allgemeine Stimmung diese Führer bekämpft, die nicht aus breiter, gesetzlich begründeter Wahl zu dem erhoben worden sind, wozu sie die Umwälzung gemacht hat dann .handeln sie vielleicht nicht klug, wenn sie im Führeramt verharren. Iihre Tüchtigkeit findet unter solchen Umständen nicht die objektive Beurteilung, die sie erwarten dürfte; Mißgunst und Mißtrauen schadet nicht nur ihnen, sondern der Allgemeinheit und vor allem dem Judentum. Gerade wir von unserem Standpunkt aus können die bestehende Stimmung begreifen. Begreifen heißt nicht billigen. Weil wir sie begreifen, tragen wir ihr Rechnung, indem wir dieses feststellen; Die jüdische Allgemeinheit ist ohne Einfluß auf den Gang der Ereignisse gewesen. Die jüdische Allmeinheit hat ihn weder gewünscht, noch gehemmt. Angriffe auf diese Allgemeinheit sind also ebenso unberechtigt, wie zwecklos. Unberechtigt, weil, wie wir gezeigt haben, das Judentum keinerlei Stellung genommen hat, zwecklos, weil gerade die Juden, die durch die Umwälzung in die Führung gelangt sind, sich von der jüdischen Allgemeinheit in der Vergangenheit nichts einreden ließen und heute erst recht nichts einreden lassen. Man wende sich also mit Beschwerden an die richtige Adresse: nicht an das deutsche Judentum, sondern an die politischen Parteien, die verantwortlich zeichnen. Zum Schlüsse noch eine Bemerkung: Wenn einzelne liberale Parteigrößen die hier gekennzeichnete Stimmung zum Vorwände nehmen, um kräftig Antisemitismus zu propagieren, dann hoffen wir, das Judentum werde diesen Herren bei den kommenden Wahlen in der Form des Stimmzettels die gebührende Quittung erteilen. Die Verhältniswahl ln den jüdischen Großgemeinden, insbesondere in der Kultusgemeinde München. Von Dr. E. Straus. In ihrem Aufruf vom 12. November 1918 (Reichsgesetzblatt Nr. 153) hat die neue Volksregierung des deutschen Reichs den Grundsatz ausgesprochen, daß fortan alle Wahlen zu öffentlichen Körperschaften auf Grund des proportionalen Wahlsystems“ zu vollziehen sind. So ist mit der politischen Umwälzung ein Wahlprinzip zur allgemeinen Anerkennung gelangt, dessen innere Berechtigung schon längst in weiten Kreisen anerkannt, dessen Durchführung aber vielfach an dem Widerstand der gerade am Ruder befindlichen Mehrheitspartei gescheitert war. Auch die jüdischen Gemeinden werden sich nun nicht länger der Pflicht entziehen können, an Stelle des veralteten und unbilligen Mehrheitswahlrechtes das Proportionalwahlrecht einzuführen. Der Gedanke, das Verhältniswahlsystem in den jüdischen Großgemeinden einzuführen, stammt nicht aus den Kreisen der „Opposition“. Er ist erstmals von einer in liberalen Kreisen sehr angesehenen Persönlichkeit an sehr offizieller Stelle ausgesprochen worden. Es war dies am 12. Juni 1905 auf dem X. Gemeindetag des Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes, wo Herr Geheimrat Prof. Dr. Rosin-Freiburg ein Referat über die Rechtsstellung der jüdischen Gemeinden in Preußen und über den von ihm vorbereiteten neuen Gesetzesvorschlag erstattete. In diesem großzügigen Vortrag hat Rosin nachdrücklich hingewiesen auf die Notwendigkeit, „Grenzen zu finden für die Herrschaft der Majorität gegenüber der Minorität, Grenzen zu finden, welche es auch der Minorität möglich machen, innerhalb eines durch die Majorität beherrschten und bestimmten Gemeinwesens ein sie befriedigendes Leben zu führen“. Und als eine der Folgerungen, die er aus der Erkenntnis einer solchen Notwendigkeit zieht, macht er dort den Vorschlag, „einen Versuch zu machen mit der Einführung einer Minoritätenvertretung und einer Proportionswahl in die Körper der Verwaltung der israelitischen Angelegenheiten“. Rosin hat denn auch in den später ausgearbeiteten Gesetzesentwurf die Bestimmung aufgenommen (§ 12); „Die Wahlen sind unmittelbar und geheim. Sie finden nach den Grundsätzen der Verhältniswahl statt, derart, daß neben den Mehrheitsauch die Mindenhieitsgruppen ihrer