Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 5 (1918)
- Issue
- 46 (15.11.1918)
- Date
- 1918-11-15
- Page
- [Seite] (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Bayerische Blätter für die jüdischen Angelegenheiten Erscheinungszeit: Jeden Freitag. Bezug: Durch die Postanstalten oder den Verlag. — Bezugspreis: Viertel). M. 1.—, Halb). M. 2.—, Qanzj. M.4.—, Einzelnummer 10 Pf. — V er 1 a g des „Jüdischen Echo“ : München, Herzog Maxstr. 4. - Redaktion i. V.: Meta Moch, München. mw/mmm Anzeigen: Die viergespaltene Nonpareille - Zeile oder deren Raum 40 Pf. — Bei Wiederholungen Rabatt.— Anzeigenannahme: Verlag des „Jüdischen Echo“, München, Herzog Maxstraße 4. Fernsprecher: 53099. Postscheckkonto: München 3987. Nummer 46 München / 5. Jahrgang 15. November 1918 Vor den Friedens Verhandlungen. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß die Art und die Methoden zionistischen Wirkens, wie sie in diesen kongreßlosen Jahren durch zwingende Umstände äußerer wie durch nicht minder gewichtige Faktoren sachlicher Natur bedingt waren, in dem entscheidungsschweren Moment, dem wir uns nähern, nicht mehr aufrecht erhalten werden können und dürfen. Unsere zionistische Politik war vom ersten Augenblick an auf dem rein parlamentarischen Prinzip aufgebaut, das sich in der Forderung nach Teilung der Gewalten ausprägt. Das engere und weitere Aktionskomitee sind bestimmungsgemäß a u s f ü h - rende, keine führenden Organe. Die Entscheidung über Fragen von grundsätzlicher und weitreichender Bedeutung ist der führenden Körperschaft, dem Kongreß, Vorbehalten. Ein Zustand, in dem Führung und Ausführung ineinandergreifen und eins werden, ist immer ein Ausnahmezustand. Unsere politischen Ausführungsorgane sind in diesem Ausnahmezustand, in den sie durch äußere Umstände und durch die weltpolitische Einstellung hineingeraten sind, den schwierigen und verwickelten Aufgaben dieser Jahre gerecht geworden. Indessen, wie es endgültige Ziele zu erreichen gilt, müssen provisorische Mittel) und Wege ausgeschaltet werden. Ausnahmezustände dürfen keine Entscheidungen gebären. Die Bürde der Verantwortlichkeit für schicksalsschwere Entscheidungen zu tragen, dazu reicht die Kraft von Einzelpersonen, und wenn sie auch das uneingeschränkte Vertrauen des Volkes genießen, nicht aus. Das Bestimmungsrecht über Charakter und Ausmaß unserer nationalen Forderungen und deren Vertretung steht in diesem Moment dem Volke und dessen gewählten Willensvollstreckern zu. Für den Kongreß, dessen Einberufung in diesem Augenblick außerhalb des Bereichs der Möglichkeit 'legt, müßte das aus den Mitgliedern des engeren und weiteren Aktionskomitees und den Vertretern der Landesorganisationen sich zusammensetzende Zentralkomitee eintreten, das kraft dieser seiner Zusammensetzung geeignet und berufen erscheint, den Willen des Volkes in der Stunde der Entscheidung zum Ausdruck zu bringen. Der Kompetenz, nicht der Klärung wegen bedarf es in dieser Stunde des Votums des Zentralkomitees. Das Wer, nicht das Was steiht in Frage. Diese ausdrückliche Feststellung dünkt uns notwendig. Nach innen und nach außen. Über Ausmaß und Charakter der nationalen Forderungen des jüdischen Volkes besteht heute in den weitesten Volkskreisen volle Klarheit. Und zwar sowohl in Bezug auf den Wiederbesitz Palästinas wie auf den Anspruch auf ein freies nationalkulturelles Eigenleben in den Diasporaländern. Dies haben die Beschlüsse der amerikanischen Zionistenkonferenz und der jüdischen Arbeiter- ' Organisation, die Verlautbarungen der Parteien in der jüdischen Presse Rußlands, der Ukraine und Polens in eindeutigster Weise an den Tag gelegt. Wenn, zunächst seit dem 2. November 1917, den die englischen Zionisten als „Deklarationstag“ feiern, auch nur ein Augenblick über Ziel und Richtung Unklarheit herrschte, beschränkte sich diese auf ebenso beschränkte wie unmaßgebliche Kreise, sagen wir offen heraus: auf Einzelpersönlichkeiten, namentlich in den neutralen Kleinstaaten. Eine Schrift wie „Vor der Gründung des Judenstaates“ vom schweizerischen Zionistenführer Dr. Felix Pinkus und Aufsätze und Verlautbarungen, wie sie im Züricher „Israelitischen Familienblatt“ und1 anderen jüdischen Organen neutraler Staaten erschienen sind, waren in der Tat dazu angetan, Verwirrung zu stiften. Eine Fragestellung: „Ein kulturelles, ein nationales Zentrum, eine jüdische Großkolonie unter fremder Souveränität, nationale Autonomie in Palästina oder ein Judenstaat?“ wird in den breitesten nationalen Schichten wie ein Anachronismus empfunden werden. Das Volk fordert ein freies Siedlungsgebiet mit dem Judenstaat als Aussicht und Ziel. Der Judenstaat als Ende, nicht Anfang, als Ergebnis und Krönung unserer Anstrengungen, nicht als deren Voraussetzung. Diese Forderung will es im Rate der Völker geltend machen, die Vertretung erwartet es von seinen beurfenen Sachwaltern. Darüber wird sich die gewählte Körperschaft, die sich nach Abschluß des Waffenstillstandes konstituieren wird, nicht einen Augenblick lang im Unklaren sein. Neben der Geltendmachung des unverjährbaren Rechtes auf den historischen Boden werden die Sachwalter des Volksinteresses vor dem Forum der Friedensstifter den Anspruch des jüdischen Volkes auf freie Gestaltung eines nationalkulturellen Lebens in den Galuthländern mit allem Nachdruck zu vertreten haben. Sie werden sich freilich darüber klar werden müssen, daß es mit der Anerkennung dieses Anspruches im Rahmen der bestehenden staatsrechtlichen Verfassungen nicht getan sein wird. Nach den letzten Vorgängen in Polen, der beharrlichen Entrechtung der jüdischen Nation in Litauen, der Aufhebung der