Mannheim
Compact Memory

Das jüdische Echo · 1918-01-04 · 1 (4.1.1918) · p. [Seite]

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Das jüdische Echo
Volume
5 (1918)
Issue
1 (4.1.1918)
Date
1918-01-04
Page
[Seite] (sequence 1)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
96% known words query
IRI
…/9072829-9102973-9138232--01842-9074664
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

j LEO BAECK j INSTITUTE jNEW YORK Bayerische Blätter für die jüdischen Angelegenheiten Erscheinungszeit: Jeden Freitag. Bezug: Durch die Postanstalten oder den Verlag — Bezugspreis: Viertel)*. M. 1.—, Halbj. M. 2.—, Ganzj. M. 4. —, Einzelnummer 10 Pf. — Verlag des „Jüdischen Echo“: München, Herzog Maxstr 4 — Redaktion: Helene Hanna Cohn, inzeigen: Die viergespaltene i .onpareille - Zeile oder deren Raum 40 Pi. — Bei Wiederholungen Rabatt.— Anzeigenannahme: Verlag des „Jüdischen Echo“, München, Herzog Maxstraße 4. Fernsprecher: 53099. Postscheckkonto: München 3987. Nummer 1 München / 5. Jahrgang 4. Januar 1918 Zur Revision des bayerischen Judenedikts. Von Sigmund F r a e n k e l.1) Der Ruf nach einer Neuordnung der kirchenrechtlichen Verhältnisse der israelitischen Religionsgemeinschaft erschallt diesmal nicht, wie in den Jahren 1907—1914, auf Grund von kirchlichdoiglmatüsohen R'eibflächlen zwischen Orthodoxie und Neologie, weil im Zeichen des während des Kriegs in den Großgemeinden allseitig gewahrten Burgfriedens alle von religiösen Meinungsverschiedenheiten bedingten Auseinandersetzungen ausgeschaltet und späterer Austragung überantwortet wurden. Die derzeitigen Bestrebungen nach einer Neuordnung, bewegen sich vielmehr ausschließlich auf finanziellem Gebiete und wurzeln im wesentlichen in der durch die Kriegsereignisse und die Kriegswirtschaft hervorgerufenen Notlage der kleinen israelitischen Landgemeinden. Nach dieser Richtung hin veröffentlichte Lehrer Oppenheimer in Laudenbach in Nr. 50 des „Jüdischen Echo“ unter dem Titel: „Eine Bankerotterklärung der jüdischen Kultusgemeinden in Bayern“ einen Notschrei über die Entvölkerung und die in der Tat ganz unhaltbare derzeitige Lage der bayerischen Landgemeinden und deren Kultusbeamten. Mit berechtigter Entrüstung wendet sich dieser Artikel gegen den in einer jüdischen Zeitung gemachten Vorschlag, zur Linderung dieser Notlage an die Wohltätigkeit der begüterten Glaubensgenossen zu appellieren, weil dies in der Tat, wie O. zutreffend ausführt, eine Bankerotterklärung der großen und mittleren jüdischen Gemeinden bedeuten würde. Es mag dahingestellt bleiben ob eine derartige Sammlung überhaupt mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Einklang zu bringen wäre; aber darin muß O. unbedingt beigepflichtet werden, daß die Notlage der Landgemeinden die alsbaldige Begründung einer bayerischen israelitischen Landeskasse als ein gebieterisches Postulat sozialer, sittlicher und religiöser Pflicht für dfie bayerisch^ Judenhe'dt erscheinen läßt und daß im Interesse des Ansehens der bayerischen Judenheit wie zur Hintanhaltung schreiender Notstände auf diesem Gebiete eine im Staatsgesetz verankerte Anwartschaft auf Fürsorge für diese leistungsschwachen Gemeinden und ihre Beamten geschaffen werden muß. Daß die Lösung dieses Problems keinen weiteren Aufschub gestattet, dürfte heute von jedem irgendwie sozialpolitisch und religiös empfindenden Israeliten zugegeben werden. Ich habe mir 0 Aus der „München-Augsburger Abendztg.“, 28. XII. 17, Nr. 670. (Weg. Raummangels gekürzt.) in meinem in den „Blättern für administrative Praxis“ im Jahre 1914 erschienenen Aufsatze „Die zukünftige Gestaltung der israelitischen Kirchensteuer in Bayern“ erlaubt, des Näheren das Fundament und die Umrisse des Gebäudes zu zeichnen, nach welchen diese Israelitische Landeskasse für das Königreich Bayern in Anlehnung, aber auch in einem gewissen, durch die Eigenart der israelitischen Glaubensgemeinschaft und durch das Fehlen einer zentralen Oberbehörde bedingten Abmaße von dem protestantischen Kirchensteuergesetz von 1908 aufgebaut werden sollte und gerade nach dieser Richtung hin haben die Nürnberger Verhandlungen vom 28. Juni 1914 eine erfreuliche Annäherung der bisher weit auseinandergehenden Meinungen herbeigeführt. Nächst dieser sittlichen und religiösen Forderung, unseren Landgemeinden, ihren Kultuseinrichtungen und ihrem Beamtenkörper durchgreifende Hilfe in ihrer Not und die Möglichkeit eines sorgenlosen Fortbestandes und einer gedeihlichen Weiterentwicklung zu gewährleisten, hat sich aber auch durch die infolge der Kriegsereignisse eingetretene Umschichtung der Vermögen und die geminderte Kaufkraft des Geldes neuerdings in den Großgemeinden das Bedürfnis herausgestellt, der unsicheren, unbefriedigenden und: rückständigen Finanzwirtschaft der israelitischen Kultusgemeinden durch gesetzliche Regelung des Kultusumlagenrechtes in sinngemäßer Angleichung an die Art. 20—22 der K.-G.-O. ein Ende zu bereiten. Da das Edikt von 1813 überhaupt keine Bestimmung über kirchliche Umlagen enthält und dieses Recht nur auf Gewohnheit und vielhundertjähriger Praxis beruht, so entbehrt die derzeitige Rechtslage jedweder Handhabe, auf Grund deren nach dem Vorbilde aller übrigen deutschen Bundesstaaten die Organe der Staatssteuerverwaltung verpflichtet wären, die Listen der Rentämter den jüdischen Gemeinden bei Feststellung der Grundlage der kirchlichen Besteuerung zur Verfügung zu stellen. Denn darüber, daß die derzeitigen Verhältnisse unhaltbar sind und einen Hohn auf jedwede gerechte und vernünftige Verteilung der kirchlichen Lasten bedeuten, besteht weder bei Revisonsfreunden noch bei den früheren Gegnern der leiseste Zweifel. Es muß ohne weiteres einleuchten, daß sieben oder neun mit den wirtschaftlichen Verhältnissen ihrer Bekenntnisgenossen noch so wohl vertraute Mitglieder einer Einschätzungskommission unmöglich irgendwelche zuverlässige Kriterien für die Einschätzung von 2500 bis 3000 Gemeindepflichtigen besitzen und es kann, — ganz abgesehen davon, daß bei dem Mangel derartiger Kriterien unter Umständen der steuerlichen Willkür Tür und Tor geöffnet ist, — dem

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.