Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 4 (1917)
- Issue
- 49 (7.12.1917)
- Date
- 1917-12-07
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Das Jüdische Echo Bayerische Blätter für die jüdischen Angelegenheiten Erscheinungszeit: Jeden Freitag. IB e z u g: Durch die Postanstalten oder den Verlag — Bezugspreis: Viertelj. M. 1.—, Halb;. M. 2.—, Ganz;. M. 4.—, Einzelnummer 10 Pf.—Verlag des „JüdischenEcho“: München, Herzog Maxstr 4 — Redaktion: Helene Hanna Cohn, München, Anzeigen: Die viergespaltene ' onpareille - Zeile oder deren Raum 40 Pf. — Bei Wiederholungen Rabatt.— Anzeigenannahme: Verlag des „Jüdischen Echo“, München, Herzog Maxstrafie 4. Fernsp recher: 53099. Postscheckkonto: München 3987. Nummer 49 München / 4. Jahrgang 7. Dezember 1917 Die Münchener Kultusgemeinde und ihre nächsten Aufgaben. Das Statut der Münchener Kultusgemeinde bestimmt, daß von den 18 Mitgliedern des Verwalwaltungsausschusses alle zwei Jahre je sechs neugewählt werden, sodaß bei einer sechsjährigen Amtsdauer für die einzelnen Mitglieder der Gesamtausschuß im Laufe von sechs Jahren sich durch Wahlen erneuert. Die letzte Gemeindewahl hat im Dezember 1912 stattgefunden; im Jahre 1914 unterblieb die satzungsgemäße Wahl mit Rücksicht auf den Krieg, und auch in den folgenden Jahren hat aus dem gleichen Grunde die Kultusgemeinde mit Zustimmung der Staatsaufsichtsbehörde von der Vornahme der Neuwahlen abgesehen. Der heute amtierende Ausschuß setzt sich daher aus Mitgliedern zusammen, die in den Wahlen 1908, 1910 und 1912 gewählt wurden, also zum Teil bereits neun bezw. sieben Jahre dem Ausschuß angehören, ohne daß inzwischen die Gemeindemitglieder Gelegenheit hatten, ihre Stimme abzugeben. Seit den Wahlen von“1912 sind zudem fünf Mitglieder des Verwaltungsausschusses durch Tod oder freiwilligen Amtsverzicht aus ihrem Amte ausgeschieden, darunter der jüngst verstorbene erste Vorstand der Gemeinde, dessen Verdienste in diesem Blatte gewürdigt wurden. An ihre Stelle sind „Ersatzmänner“ getreten. Die Wahl der Ersatzmänner geschieht jeweils mit den Ausschußwahlen zusammen auf eine Dauer von 2 Jahren. Von den im Jahre 1912 gewählten sechs Ersatzmännern, deren Wahlperiode eigentlich Ende 1914 abgelaufen wäre, sind infolge der erwähnten Umstände nunmehr bereits fünf in das Kollegium eingetreten. Lediglich ein einziger Ersatzmann ist noch vorhanden. Schon diese Tatsache allein läßt es dringend geboten erscheinen, dieVornahme der Neuwahlen nicht länger zu verzögern. Ist auch der sechste Ersatzmann Ausschußmitglied geworden, so m u ß nach dem Gemeindestatut eine Neuwahl der Ersatzmänner stattfinden, da sonst der Ausschuß unter Umständen nicht zu der statutarischen Zahl ergänzt werden könnte. Es ist aber doch zweifellos richtiger, den Eintritt dieses Zeitpunkts nicht erst abzuwagten und die Wahlen zugleich auf die zwölf Mitglieder des Ausschusses zu erstrecken, deren Amtszeit bereits Ende 1914 und 1916 abgelaufen war. Diejenigen Momente, die gegen die Vornahme allgemein politischer Wahlen in der Kriegszeit angeführt werden (Gefährdung des „Burgfriedens“, Behinderung der Kriegsteilnehmer), fallen bei den Kultuswahlen viel weniger ins Gewicht. Dagegen sprechen gewichtige Gründe für die baldige Vornahme von Wahlen trotz Fortdauer des Krieges. Bei der jüngst vorgenommenen Vorstandswahl, die durch das Ableben des Justizrats Ofner notwendig geworden war, mußte das Amt des zweiten Vorstandes unbesetzt bleiben, nachdem der bisherige zweite Vorstand in das Amt des ersten Vorstandes vorgerückt war, und diejenige Persönlichkeit aus der Mitte des Verwaltungsausschusses, die man für das zweite Vorstandsamt gewinnen wollte, dessen Annahme abgelehnt hatte. Die sich stetig mehrenden Geschäfte der Gemeindeleitung und die wichtigen Aufgaben, die der Gemeinde in der nächsten Zeit bevoirstehen, erheischen aber dringend eine Besetzung des wichtigen Amtes durch eine geeignete, zur Vertretung der Gemeinde nach innen und außen befähigte Persönlichkeit. Eine Neuwahl des Verwaltungsausschusses kann auch in dieser Frage am Besten eine Lösung herbeiiuhren. Dem neuzuwählenden Verwaltungsausschuß müßte ails „erste und dringendste Aufglabe die Umgestaltung des in vielen Teilen veralteten und dringenden Anforderungen der Gegenwart nicht mehr entsprechenden Gemeindestatuts gestellt werden. Bereits bei den Wahlen im Jahre 1910 waren zwei Forderungen in erster Linie aufgestellt worden, die eine Änderung des Gemeindestatuts zur Voraussetzung hatten: „Die Neugestaltung des Gemeindewahlrechts nach den Grundsätzen der Verhältniswahl“ und „DieReform des gemeindlichen S t e u e r w e s e n sf‘. Die Kandidaten, die auf dieses Programm sich verpflichtet hatten, sind zwar trotz der großen Stimmenzahl, die sich auf sie vereinigte, — dank dem ungerechten Wahlsystem unseres Gemeindestatuts — im Wahlkampf unterlegen. Die von ihnen vertretenen Forderungen sind aber nicht von der Tagesordnung verschwunden. Der verdienstvolle unermüdliche Vorkämpier für eine Neugestaltung des bayerischen Judenrechts, Kommerzienrat Sigmund F r ä n k e 1, hat auch seit jener Zeit in Wort und Schrift, innerhalb des Verwaltungskörpers der Münchener Kultusgemeinde und vor der Öffentlichkeit, die erwähnten Postulate mit Nachdruck und Schärfe vertreten und die prinzipielle Anerkennung der Berechtigung seiner Anträge bei den Gegnern erreicht. Aber zur Durchführung ist noch keiner der Programmpunkte gelangt. Die liberale Mehrheit der Münchener Kultusverwaltung erklärte die Statutenrevision aufschieben zu wollen, bis die in Aussicht stehende „Revision des Judenedikts“ erfolgt sei. Da diese aber nicht durchgeführt und