Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 4 (1917)
- Issue
- 11 (16.3.1917)
- Date
- 1917-03-16
- Page
- Seite 123 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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Nr. 11 Das Jüdische Echo 123 Steilste Kriegsanleihe. 5% Deutsche Reichsanleihe. m Deutsche Reichsschalzanweisunoen, auslosbar mit 110% bis 120%. Zur Bestreitung der durch den Krieg erwachsenen Ausgaben werden weitere 5% Schuldverschreibungen des Reichs und 4^2 % Reichsschatzanweisungen hiermit zur öffentlichen Zeichnung aufgelegt. Das Reich darf die Schuldverschreibungen frühestens zum 1. Oktober 1924 kündigen und kann daher auch ihren Zinsfuß vorher nicht herabsetzen. Sollte das Reich nach diesem Zeitpunkt eine Ermäßigung des Zinsfußes beabsichtigen, so muß es die Schuldverschreibungen kündigen und den Inhabern die Rückzahlung zum vollen Nennwert anbieten. Das gleiche gilt auch hinsichtlich der früheren Anleihen. Die Inhaber können über die Schuldverschreibungen und Schatzanweisungen wie über jedes andere Wertpapier jederzeit (durch Verkauf, Verpfändung usw.) verfügen. Die Bestimmungen über die Schuldverschreibungen finden auf die Schuldbuchforderungen entsprechende Anwendung. Bedingungen 1. Annahmestellen. Zeichnungsstelle ist die Reichsbank. Zeichnungen werden von Donnerstag, den 15. März, bis Montag, den 16. Äpril 1917, mittags 1 Uhr bei dem Kantor der Reichshauptbank für W e r t pta P i e r e in Berlin (Posftscheckkonto Berlin Nr. 99) und bei allen Zweiganstalten der Reichsbank mit Kasseneinrichtung entgegengenommen. Die Zeichnungen können auch durch Vermittlung der Königlichen Seehandlung (Preußischen Staatsbank), der Preußischen Central-Genossenschaftskasse in Berlin, der Königlichen Hauptbank in Nürnberg und ihrer Zweiganstalten, sowie sämtlicher Banken, Bankiers und ihrer Filialen, sämtlicher öffentlichen Sparkassen und ihrer Verbände, jeder Lebensversicherungs- Gesellschaft, jeder Kreditgenossenschaft und jeder Postanstalt erfolgen. Wegen der Postzeichnungen siehe Ziffer 7. Zeichnungsscheine sind1 bei allen vorgenannten Stellen zu haben. Die Zeichnungen können aber auch ohne Verwendung von Zeichnungsscheinen brieflich erfolgen. 2. Einteilung. Zinsenlauf. Die Schuldverschr ei b ungen sind in Stücken zu 20 000, 10 000, 5000, 2000,1000, 500, 200 und 100 Mark mit Zinsscheinen, zahlbar am 2. Januar und 1. Juli jedes Jahres, ausgefertigt. Der Zinsenlauf beginnt am 1. Juli 1917, der erste Zinsschein ist am 2. Januar 1918 fällig. Die Schatzanweisungen sind in Gruppen eingeteilt und in Stücken zu 20 000. 10 000, 5000, 2000 und 1000 Mark mit dem gleichen Zinsenlauf und den gleichen Zinsterminen wie die Schuldverschreibungen ausgefertigt. Welcher Gruppe die einzelne Schiatzanweisung angehört, ist aus ihrem Text ersichtlich. 3. Einlösung der Schatzanweisungen. Die Schatzanweisungen werden zur Einlösung in Gruppen im Januar und Juli jedes Jahres, erstmals im Januar 1918, ausgelost und an dem auf die Auslosung folgenden 1. Juli oder 2. Januar mit