Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 3 (1916)
- Issue
- 35 (1.9.1916)
- Date
- 1916-09-01
- Page
- Seite 322 (sequence 10)
- Language
- German
- Belongs to
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322 Das Jüdische Echo Nr. 35 4. Die Zuteilung findet tunlichst bald nach dem Zeichnungsschluß st^tbezahlten Beträge gelten als voll zugeteilt. Im Übrigen entscheidet die Zeichnungssteile ubeir die Hohe der Zuteilung. Besondere Wünsche wegen der Stückelung sind in dem dafür vorgesehenen Raum auf der Vorderseite des Zeichnungsscheines anzugeben. Werden derartige Wünsche nicht zum Ausdruck gebracht, so wird die Stückelung von den Vermittlungsstellen nach ihrem hrmessen vorgenommen. Spateren Anträgen auf Abänderung der Stückelung kann nicht stattgegeben werden. ) Zu den Stücken von 1000 Mark und mehr werden für die Reichsanleihe sowohl wie für die Schatzanweisungen auf Antrag vom Reichsbank-Direktorium ausgestellte Z w 1 s ch ens che 1 n e ausgegeben, über deren Umtausch in endgültige Stücke das Erforderliche später öffentlich bekanntgemacht wird. Die Stücke unter 1000 Mark, zu denen Zwischenscheine nicht vorgesehen sind, werden mit größtmöglicher Beschleunigung fertiggestellt und voraussichtlich im Februar n. Js. ausgegeben werden. 5. Die Zeichner können die gezeichneten Beträge vom 30. September d. Js. an voll bezahlen. Sie sind verpflichtet: 30% des zugeteilten Betrages spätestens am 18. Oktober d. J., 20 % „ * „ 24. November d. J., 25 % I „ „ „ „ 9. Januar n. JM 25 % ” „ „ „ „6. Februar n. J. zu bezahlen. Frühere Teilzahlungen sind zulässig, jedoch nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts. Auch auf die kleinen Zeichnungen sind Teilzahlungen jederzeit, indes nur in runden durch 100 teilbaren Beträgen des Nennwerts gestattet; doch braucht die Zahlung erst geleistet werden, wenn die Summe der fällig gewordenen Teilbeträge wenigstens 100 Miark beträgt. Beispiel: Es müssen also spätestens zahlen; die Zeichner von Ji 300: Ji 100 am 24. November, Ji 100 am 9. Januar, Ji 100 am 6 Februar „ „ ,, M 200: Ji 100 am 24. November, Ji 100 am 6. Februar; „ „ „ Ji 100: Ji 100 am 6. Februar. Die Zahlung hat bei derselben Stelle zu erfolgen, bei der die Zeichnung angemeldet worden ist. Die im Laufe befindlichen unverzinslichen Schatzscheine des Reiches werden — unter Abzug von 5 Prozent Diskont vom Zahlungstage, frühestens aber vom 30. September ab, bis zum Tage ihrer Fälligkeit — in Zahlung genommen. 6. Da der Zinsenlauf der Reichsanleihe erst am 1. April 1917, derjenige der Schatzanweisungen am 1. Jan. 1917 beginnt, werden vom Zahlungstage, frühestens vom 30. September 1916 ab, a) auf sämtliche Zahlungen für Reichsanleihe 5 Prozent Stiickzinsen bis zum 31. März 1917 zu Gunsten des Zeichners verrechnet, b) auf die Zahlungen für Schatzanweisungen, die vor dem 30. Dezember 1916 erfolgen, 4V» Prozent Stückzinsen bis dahin zu Gunsten des Zeichners verrechnet. Auf Zahlungen für Schatzanweisungen nach dem 31. Dezember hat der Zeichner 41/-’ Prozent Stückzinsen vom 31. Dezember bis zum Zahlungstage zu entrichten. Beispiel: Von dem in Ziffer 3 genannten Kaufpreis gehen demnach ab: I. bei Begleichung von Reichsanleihe 5°/n Siückzinsen für a) bis z. 30. Sept. 180 Tage 2,50% b) am 18. Okt. 162 Tage 2,25% c) am 24. Nov 126 Tage T75% II. bei Begleichung v. Reichsscbatzanw. 4V2e/o Stückzinsen für d) bis z. 30. Sept. »0 Tage e) am; f) «m 18. Okt 24. Nov. 72 Tage n,oe% 36 Tage 0,45% Tatsächlich zu zah lender Betrag also nur * für i r l Stücke 95,50% 95,75%! 90,25% Schuldbucheintragung 95,30% 95,55» o! 96,06% Tatsächlich zu zahlender Betrag also nur 93,87* % 94,10% 94,55% , . ^e'c^s®n^e^e sich ier zu zahAnde betrag ^*?r *'e Tage, um die sich die Einzahlung weiterhin verschiebt, um 25 Pfennig, bei den Schatzanweisungen für jede 4 Tage um 5 Pfennige für je 100 Ji Nennwert. 7.Die Postanstalten nehmen nur Zeichnungen auf die 5 proz. Reichsanleihe entgegen Auf diese Zeichnungen kann die Vollzahlung am 30. September, sie muß aber spätestens am 18 Oktober geleistet werden. Auf bis zum 30. September geleistete Vollzahlungen werden Zinsen für 180 Tage auf alle anderen Vollzahlungen bis zum 18. Oktober, auch wenn sie vor diesem Tage geleistet werden Zinsen für 162 Tage vergütet. (Vgl. Ziffer 6 Beispiel la und Ib.) ) Die zugeteilten Stucke werden auf Antrag der Zeichner von dem Kontor der Reichshauptbank für Wertpapiere in Berlin nach Maßgabe seiner für die N.ederlegung geltenden Bedingungen bis zum 1. Oktober 1917 vollständig kostenfrei aufbewahrt und verwaltet. Eine Sperre wird durch diese Niederlegung nicht bedingt: der Zeichner kann sein Depot jederzeit — auch vor Ablauf dieser Frist - ZpYPTe^eCseTbSnt’benieehen°.n K°n,°r Wer,papiere ausgefer‘ig‘*n Depotscheine werden von den Darlehnskissen wie die Wert- Reichsbank-Direktorium. Havenstein. v. Grimm. Berlin, im August 1916.