Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 3 (1916)
- Issue
- 21 (26.5.1916)
- Date
- 1916-05-26
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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Das Jüdische Echo Bayerische Blätter für die jüdischen Angelegenheiten Erscheinungszeit: Jeden Freitag. Bezug: Durch die Postanstalten oder den V erlag — Bezugspreis: Viertel). M. 1.—, Halbj. M. 2.—, Ganzj. M. 4.—, Einzelnummer 10 Pf. — Ver l a g des „Jüdischen Echo“ : München, Herzog Maxstr 4 — Redaktion: Helene Hanna Cohn, München, Anzeigen: Die vicrgespaltene I Nonpareille - Zeile oder deren Raum i 25 Pf. — Bei Wiederholungen Rabatt.— Dieselbe für kleine Anzeigen 15 Pf. — Anzeigenannahme: Verlag des „Jüdischen Echo“, München, Herzog Maxstraße 4. Fernsprecher: 53099. Postscheckkonto: München 3987. Nummer 21 München / 3. Jahrgang 26. Mai 1916 Neue Stadtverordnung für Warschau. Vor mehreren Wochen hatte das Warschauer Bürgerkomitee den Auftrag: erhalten, eine neue Stadtverordnung; auszuarbeiten. Mit dieser Ausarbeitung: kam offenbar das Bürgerkomitee nicht recht zustande; auch für das aktive Wahlrecht wollte es die folgenden Bedingungen festsetzen: Mindestalter 25 Jahre, Beherrschung der polnischen Sprache in Wort und Schrift, Besitz einer Wohnung auf eigenen Namen, Mittelschulbildung. Um der Verschleppung ein Ende zu machen, hat die deutsche Verwaltung die Angelegenheit selbst in die Hand genommen und in Nr. 32 des Verordnungsblattes eine Stadtordnung für Warschau nebst einer Wahlordnung für die Stadtverordnetenversammlung (Stadtrat) erlassen. Aus dem umfangreichen Erlaß heben wir folgende allgemein interessante Punkte — vorläufig ohne Kommentar — heraus; „Alle Einwohner der Stadt Warschau sind zur Mitbenutzung der öffentlichen Gemeinde-Einrichtungen berechtigt und zur Teilnahme an den Gemeindelasten verpflichtet. Deutsche Militärjpersonen und Behörden gehören nicht zu den Einwohnern, sind aber berechtigt, die Gemeinde-Einrichtungen zu benutzen. Als Bürger der Stadt Warschau gilt jeder, der das aktive Wahlrecht besitzt. Der maßgebende Paragraph (5) lautet: „Die Landeshauptstadt Warschau hat Korporation s rechte. Sie hat das Recht der Selbstverwaltung unter staatlicher Aufsicht nach näherer Bestimmung der Verordnung.“ In § 6 werden die städtischen Angelegenheiten aufgezählt; dazu gehören u. a. die Verwaltung des Stadtvermögens und der Gemeindeschulen, Aufstellung und Durchführung des städtischen Haushaltsplanes, Wege-, Brückenusw. Bau, städtische Armenpflege, öffentliches Unterrichtswesen, Sorge für die öffentliche Sicherheit, Gesundheit und Sittlichkeit, Licht-, Kraft- und Wasserversorgung. An der Spitze der Stadt steht ein Magistrat und eine Stadtverordnetenversammlung. Der Magistrat besteht aus dem Stadtpräsidenten, zwei Bürgermeistern, sowie zwölf ehrenamtlichen Ratsherren. Es gehören dem Magistrat ferner an: der Miliz-Vorsteher, der Stadt- Kämmerer, der Stadt-Syndikus u. a. Zum Stadtpräsidenten ist der Fürst Zelislaw Lubomirski, zum ersten Bürgermeister Ingenieur Drzewiecki ernannt. Die Ratsherren werden von der Stadtverordnetenversammlung, die aus 90 Mitgliedern besteht, nach den Grundsätzen der Verhältnis-Wahl gewählt. Außerordentlich wichtig ist die Wahlordnung, die, in Berücksichtigung des national-gemischten Charakters der Bevölkerung Warschaus, zwar detT Majorität 'zu ihrem Rechte verhelft, aber auch den Minoritäten die Möglichkeit ausreichender Vertretung verschafft. Grundlegend in dieser Beziehung ist der Artikel 4, demzufolge die Wahlen nach den Grundsätzen der Verhältnis-Wahl (Proportionalwahl) vorgenommen werden. Das aktive Wahl reicht ist an folgende Voraussetzungen geknüpft: Staatsangehörigkeit im Königreich Polen, vollendetes 25. Lebensjahr, männliches Geschlecht, ununterbrochener Wohnsitz in Warschau seit mindestens zwei Jahren (Verschickung durch die russische Regierung (!) und Abwesenheit infolge des Krieges gelten nicht als Unterbrechung). Für Ortsarme und Bettler ruht das Wahlrecht, wobei die Beköstigung in Volksküchen nicht als Armenunterstützung gilt. Das passive Wahlrecht hat zur Voraussetzung: 1. Die Vollendung des 30. Lebensjahres, 2. männliches Geschlecht, 3. bürgerliche Unbescholtenheit, 4. Beherrschung der polnischen Sprache in Wort und Schrift. Alle Wähler werden in 6 Kurien eingeteilt, von denen jede 15 Stadtverordnete zu wählen hat. 1. Kurie: Haus- und Grundbesitzer (das Wahlrecht steht in dieser Kurie auch Frauen zu, die sich durch männliche Bürger zu vertreten haben). 2. Kurie: Größere Handels- und Industrie-Unternehmungen. 3. Kurie: Gelehrtenberufe (hier entscheidet jedoch bei den Wahlen die Stimmenmehrheit). Die katholische Geistlichkeit wählt einen Verordneten (die jüdische und protestantische gar keinen), die Juristen drei, die Lehrer drei, die Mediziner drei, die Techniker drei, die übrige Intelligenz zwei. 4. Kurie: Kleine Industrie-, Handwerks- und Handelsunternehmungen, ohne Rücksicht darauf, ob eine Patentsteuer entrichtet wird. 5. Kurie: Wähler, die zur Wohnsteuer veranlagt sind. 6. Kurie: Alle übrigen Wähler. Jeder Wähler hat nur in einer Kurie Wahlrecht. Die Wahlen sind geheim und werden von einem kaiserlichen Wahlkommissar mit Hilfe eines Wahlausschusses nach den Anweisungen des Warschauer Polizei-Präsidenten vorbereitet und geleitet.