Das jüdische Echo
- Journal
- Das jüdische Echo
- Volume
- 2 (1915)
- Issue
- 2 (15.1.1915)
- Date
- 1915-01-15
- Page
- Seite 10 (sequence 2)
- Language
- German
- Belongs to
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10 Das Jüdische Echo Nr. 2 gerechtfertigten Forderung beschließt der Magistrat vielmehr, die Regelung des israelitischen Religionsunterrichts an unseren Mittelschulen einschließlich der Fortbildungsschulen selbst in die Hand zu nehmen. Es werden eben dann, wie das auch an den staatlichen Mittelschulen ausweislich der Beilagen der Fall ist, die israelitischen Religionsstunden soweit zusammengelegt, als dies nach den Schulgattungen und der Klassenzahl im Interesse der Gemeinde notwendig und im übrigen möglich erscheint. Die Leiter unserer Mittelschulen werden angewiesen werden, in dieser Beziehung die Interessen der Gemeinde geeignet wahrzunehmen. Was den bereits angestellten israelitischen Religionslehrer anlangt, der bisher 11 Wochenstunden an den Volksschulen erteilte, so soll hierin, insolange derselbe im Amt ist, eine Änderung nicht eintreten, wenn er aber aus dem städt. Dienst ausscheidet, besteht für die Gemeinde weder eine rechtliche noch eine moralische Verpflichtung mehr, überhaupt einen Zuschuß für die Erteilung des Religionsunterrichtes an den Volksschulen zu leisten, wie dies auch in der Folge bei der Erteilung des katholischen und des protestantischen Religionsunterrichtes der Fall sein wird. Gegenwärtige Regelung soll ab dem nächsten Schuljahr 1914/15 eintreten." Für die Beschlußfassung des Magistrats seien folgende Erwägungen maßgebend gewesen. Erstens werde geltend gemacht, daß die Kultusgemeinde zu viele und zu kleine Klassen bilde, was eine Vermehrung der Religionsstunden zur Folge habe. Zweitens sei ihr Standpunkt, daß die Kosten des Religionsunterrichts an den Simultanschulen von der Stadtgemeinde getragen werden müßten, irrig. Daraus ergebe sich drittens ihr Irrtum, daß für die Stadtgemeinde 51 Unterrichtsstunden als Pflicht-Religionsunterricht beständen, den der Referent durch eine vom technischen Schulreferat gemachte Statistik zu beweisen versucht. Viertens und letztens bestehe außer den bewilligten 2000 Mk. noch eine Zuschußleistung an den von der Stadtgemeinde angestellten israelitischen Religionslehrer von 3000 Mk., wozu für Überstunden noch ein Zuschuß von 720 Mk. käme. „Das Resume ist also," schloß G.-B. Rumpf, „daß der Zuschuß an die israelitische Kultusgemeinde, wie er jetzt besteht, einschließlich der 2000 Mk., die wir im vorigen Jahre genehmigt haben, den Zuschuß an die Katholiken und Protestanten prozentual um mehr als das Dreifache übertrifft. Mit Rücksicht auf diese für den Magistrat bestimmend gewesenen Gründe, denen sich auch das Gemeindekollegium bei der Zuschußgewährung von 2000 Mk. im vorigen Jahre angeschlossen hat, glaubte auch Ihr Schulausschuß, sich auf keinen anderen Standpunkt wie im Vorjahre stellen zu können, vielmehr es bei der Zuschußgewährung von 2000 Mk. bewenden lassen zu müssen. Er hat deshalb einstimmig beschlossen, dem Magistratsbeschluß zuzustimmen, und habe ich Ihnen daher namens des Schulausschusses die Zustimmung zum Magistratsbeschluß zu empfehlen." Vorstand W i 11 i : Meine Herren! Die Herren Koll. Siegel, Dr. Strauß und Ulimann haben folgenden Antrag eingereicht: „Wir beantragen, den Magistratsbeschluß dahin abzuändern, daß der israelitischen Kultusgemeinde als Zuschuß zu den Kosten' der israelitischen Kultusgemeinde für den Religionsunterricht pro 1914 der Betrag von 4600 Mk. bewilligt wird." Dieser Antrag steht zur Diskussion. Das Wort hat Herr Koll. Siegel. (Schluß folgt.) Jede Nation kann nur nach ihrer Eigenart leben. Der Verlust ihrer Eigenart wäre ihr Tod. Prof. Erich Mareks in seinem Vortrag „Wo stehen wir" am 13. Okt. 1914 in München. Mitteilung Äuf mehrfache Anfragen teilen wir mit, daß „das Jüdische Echo" von den Personen, welche es vor dem 1. Januar bei den Schaltern oder bei uns zu bestellen versäumten, auch für einen oder zwei Monate vor Vierteljahr sende von der Post, bezw. für das ganze Quartal noch immer vom Verlag zu beziehen ist. — Beschwerden wegen zu später oder unregelmäßiger Zustellung müssen die Bezieher, bevor sie uns benachrichtigen, bei der Post anbringen. Der Verlag.