Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XIV (1925)
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 59 (sequence 68)
- Language
- German
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und seiner Lösungsmöglichkeiten zu ihrer Konkretisierung beigetragen. Die Analyse der vorhandenen Vorschläge ergab, daß es sich vornehmlich um folgende Forderungen handelte: a) Sicherung des Rechtes auf einen Kongreßdelegierten für Landesverbände, die die normale Minimalzahl an Schekolim nicht erreichen können. b) Sicherung desselben Rechtes in bezug auf den Zentralrat. c) Schutz gegen Beschränkung der Teilnahme an den Kongreßdebatten. d) Befreiung von gewissen Beschränkungen in bezug auf die Vertretung kleiner Landsmannschaften im Permanenzausschuß des Kongresses. Trotz der zweifellos bestehenden Schwierigkeiten praktischer Natur hat diese Diskussion, deren Ergebnisse den Verbänden zur Stellungnahme vorgelegt wurden, den Weg für eine Lösung geebnet, die anläßlich der nächsten Reform des Organisations- Statuts wenigstens zum Teil in Angriff genommen werden kann. f) Geschäftsordnung des Kongreß be rieh tes und Statut des Ehrengerichtes. Das Organisations-Departement unterstützte den Vorsitzenden der beiden Gerichte in der Ausarbeitung der zwei Prozeßordnungen und nahm auf deren Fassung maßgebenden Einfluß. Die Exekutive hält es für erwünscht, daß eine Legalisierung dieser Entwürfe, die für ein Funktionieren unserer Gerichte unentbehrlich ist, bald erfolgt und sie gedenkt dem Kongreß entsprechende Anträge vorzulegen. g) Durchführung der Kongreßwahlen. Mit besonderer Umsicht wurde die Organisierung der Delegiertenwahlen zum bevorstehenden Kongreß von der Exekutive eingeleitet. Auf Grund des Organisations-Statuts und des Wahlreglements wurden alle Maßnahmen getroffen, die geeignet erscheinen, die Rechtmäßigkeit und Reinheit der Wahlen zu sichern und die Verbände wurden ausführlich über die ihnen daraus erwachsenden Verpflichtungen belehrt. Ausnahmen von den geltenden Vorschriften wurden nur insoweit sie vom Wahlreglement gestattet sind, nach Einvernehmen mit dem A.-C.-Präsidium zugelassen. Der Vorsitzende des Kongreßgerichtes und der Kongreßanwalt wurden über alle Entscheidungen der Exekutive auf dem laufenden gehalten. h) Das Kongreßwahlrecht und die Erfüllung der Keren Hajessod-Verpflichtung. Ueber die praktische Durchführung des Kongreßbeschlusses, welcher das passive Wahlrecht von der Erfüllung der Verpflichtung gegenüber dem KH. abhängig machte, hat die Exekutive unter Zuziehung des Vorsitzenden des Kongreßgerichtes, des Kongreßanwalts und des Direktoriums des KH. einen Meinungsaustausch eingeleitet, der zum Zwecke hatte, einheitliche Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Bestimmung festzusetzen. 59