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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1925-01-01 · XIV (1925) · p. Seite 58

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XIV (1925)
Date
1925-01-01
Page
Seite 58 (sequence 67)
Language
German
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IRI
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keilen eine neue Fassung folgender Paragraphen des Organisations- Statuts aus: 20, a3, 25, 26 A, 38, 4o, 46, 47, 5o, 55, 63, 65, 65 À, 65 B, 71, und legte sie der Tagung des A.-G. vom 4- März 1924 zur Bestätigung vor. Nach Sanktionierung durch das A.-C. ist das Statut in dieser revidierten Fassung veröffentlicht worden. b) Geschäftsordnung des Zentralrates. Entsprechend dem Beschlüsse des XIII. Kongresses unterbreitete die Exekutive dem A.-G. in der Tagung vom März 1924 den Entwurf einer Geschäftsordnung für den Zentralrat. Diese Geschäftsordnung wurde vom A.-C. gebilligt und erhielt somit bis zur Genehmigung durch den Zentrairat rechtliche Geltung. c) Wahlreglement. Nach Beratung mit dem Kongreßanwalt und dem Vorsitzenden des Kongreßgerichtes wurde beschlossen, von der durch den XIII. Kongreß gewährten Ermächtigung keinen Gebrauch zu machen und von einer Aenderung des Wahlreglements Abstand zu nehmen. d) Regelung der Rechtsverhältnisse der zionistischen Beamtenschaft. Der XIII. Kongreß forderte die Exekutive auf, die Rechtsverhältnisse der zionistischen Beamten zu regeln und den Entwurf eines Beamten-Statuts auszuarbeiten. Im Einklänge mit diesem Beschluß legte das Organisations-Departement dem A.-C. anläßlich dessen Tagung vom März .1924 eine Denkschrift vor, die die hauptsächlichen, mit dem Gesamtnamen „Beamtenrecht", umfaßten Fragen ausführlich behandelte und überdies die prinzipielle Frage des Umfanges dieser Regelung sowie die Möglichkeit einer einheitlichen Normierung der Verhältnisse der gesamten Beamtenschaft untersuchte. Die Tagung des A.-C. empfahl diese Angelegenheit dem weiteren Studium der A.-C.-Mitglieder und forderte die Exekutive auf, die Dienstverhältnisse ihrer Beamtenschaft in London und in Jerusalem zu regeln und in dem gleichen Sinne auf die zionistischen Institutionen Einfluß zu nehmen. Im Sinne dieses Beschlusses ist im Juli 1924 von der Palästina- Exekutive ein Statut für ihre Beamten erlassen worden. Seitens der Londoner Exekutive konnte vorläufig eine solche Regelung nicht vorgenommen werden. e) Forderungen der „kleinen" Landesverbände. Die Landesverbände für Holland und Belgien wandten sich an die Exekutive mit einer Reihe von Forderungen, die zum Zwecke hatten, den sogenannten „kleinen Landsmannschaften", d. h. den zionistischen Landesverbänden in Ländern mit geringer jüdischer Bevölkerungszahl, deren zahlenmäßige Größe aus natürlichen Gründen gewissen Grenzen unterworfen ist, ein Minimum von Repräsentationsrechten im Kongreß und im Zentralrat zu sichern. Das Organisations-Departement hat zu diesen Vorschlägen Stellung genommen und durch eine kritische Untersuchung dieses Problems 58

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