Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XIV (1925)
- Date
- 1925-01-01
- Page
- Seite 18 (sequence 27)
- Language
- German
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2. Das Herrn Rutenberg für eine gewisse Zeitdauer erteilte Hecht zur Expropiierung der Herrn Mawrommatis erteilten Konzessionen ist nicht konform den von der Mandatsmacht übernommenen internationalen Verpflichtungen. 3. Ein Herrn Mawrommatis aus diesem Umstand erwachsener Schaden konnte nicht bewiesen werden. 5. Der Antrag der griechischen Regierung auf Entschädigung muß deshalb abgewiesen werden. 7. Der Artikel 4 des Protokolls des 12. Anhangs des Friedens von Lausanne findet Anwendung auf die Jerusalemer Konzession des Herrn Mawrommatis." 32. Die Wirkung dieses Urteils liegt darin, daß der Anspruch des Herrn Mawrommatis auf geldliche Entschädigung abgewiesen wurde, aber daß er das Recht erhält, seine Jerusalemer Konzession zur Durchführung zu bringen, zu Bedingungen, die der neuen wirtschaftlichen Lage angepaßt sind. In Palästina als Ganzem, abgesehen vom Distrikt Jerusalem, läßt das Urteil die Situation unverändert, und es ist nicht anzunehmen, daß es in der Praxis irgend eine materielle Wirkung auf den Rutenberg-Plan haben wird. Es ist kaum notwendig, hinzuzufügen, daß die Zionistische Organisation bei den Haager Verhandlungen keine beteiligte Prozeßpartei war und bei der Sache nicht direkt betroffen wird. Immerhin war die Angelegenheit wichtig genug, um hier erwähnt zu werden. Beziehungen zur englischen Regierung. 33. Während der Berichtsperiode hat die Exekutive weiterhin die nötigen Maßnahmen ergriffen, um die Beziehungen zur Mandatsmacht aufrecht zu erhalten. Bei sich bietender Gelegenheit wurden an den zuständigen Stellen in einer großen Reihe wichtiger Angelegenheiten Vorstellungen erhoben, und der Kongreß kann überzeugt sein, daß jede Anstrengung gemacht wurde, um die Regierung vollständig über die Ansichten der Zionistischen Organisation in solchen Fragen informiert zu halten, die zionistische Interessen berühren. 34. Es ist innerhalb des beschränkten Platzes unmöglich, sich hier im einzelnen mit allen diesen Angelegenhetien zu beschäftigen, aber auf die folgenden Fragen soll hier eingegangen werden: A. Einwanderung: Lange Diskussionen wurden über die Verbesserung der Immigrationsbestimmungen geführt, die im Juni 1921 mit provisorischem Charakter veröffentlicht worden waren. Die Exekutive befand sich in dieser Angelegenheit in ständiger Korrespondenz mit dem Kolonialamt. Von den Vorschlägen der Exekutive wurde eine beträchtliche Anzahl akzeptiert und der Einwanderungsverordnung von Î925 einverleibt, die in der ,,Palestine Official Gazelle" vom 15. Juni 1925 veröffentlicht wurde. Wenn diese Verordnung und ihre Zusätze auch in gewissen Punkten zur Kritik Anlaß geben, so muß doch im Ganzen gesagt Averden, daß sie einen entschiedenen Fortschritt gegenüber der Verordnung bedeuten, die sie jetzt ersetzen, obwohl es richtig ist, daß einige dieser Bestimmungen nur das formell sanktionieren, was in der Praxis seit langem anerkannt wurde. B, Staatsangehörigkeitsgesetz: Während der Berichtsperiode stand die Exekutive mit dem Kolonialamt auch in Korrespondenz wegen des Staatsangehörigkeitsgesetzes von Palästina, über die eine 18