Das jüdische Blatt
- Journal
- Das jüdische Blatt
- Volume
- IV (1913)
- Issue
- 18 (2.5.1913)
- Date
- 1913-05-02
- Page
- Seite 8 (sequence 8)
- Language
- German
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8 Das jüdische Statt. Nr. 18. der dortigen israelitischen Kultusgemeinde, welche das Schullokal bereitstellte und die sonstigen erforderlichen Mittel bewilligte und aufbrachte, errichtet und der Aufsicht der K. Lokal- und der K. Distriktsschulinspektion unterstellt wurde, ist aber ihrer Organisation nach zweifellos als „öffentliche Volksschule" zu erachten. Denn sie untersteht nach vorstehendem der unmittelbaren Leitung und Kontrolle der Schulbehörden und es ist derselben der Schulbesuch für die der israelitischen Konfession angehörigen schulpflichtigen Kinder an Stelle der allgemeinen Volksschule obligatorisch. Ihr Lehrpersonal ist ein öffentliches und nimmt an der staatlichen Dienstalterszulagen teil. Es besteht kein Anlaß von der in dieser Hinsicht bisher vom K. Verwaltungsgerichtshofes in seiner Rechtsprechung für derartige Schulen und Lehrer allgemein bekundeten Stellungnahme abzuweichen. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes Sammlung Bd. 32, S. 81, welche sich auf die Religionsdiener bezieht, steht dem nicht entgegen. Denn die israelitischen Elementarlehrer sind öffentliche Diener wie die Lehrer an den von den politischen Gemeinden unterhaltenen Schulen kraft ihrer von den R e g i e r u n g e n ererfolgten A n st e l l u n g und der hierdurch zum Staate geschaffenen rechtlichen Beziehungen. Unter einem Präsentationsrechte im Sinne des § 46 Abs. 1 mit Abs. 2 der K. Allerhöchsten Formationsverordnung vom 17. Dezember 1825 ist die Berechtigung des Ansprechenden zu verstehen, der K. Regierung als künftigen Inhaber der Schulstelle einen Bewerber zu bezeichnen, welchem die Stelle unter Bestätigung der Präsentation verliehen werden muß, wenn er die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Zwar hat die israelitische Kultusverwaltung Hainsfarth ihren Klagsanspruch wie ihre Beschwerde auf ein „Präsentationsrecht" gestellt. Es hat dies seinen Grund wohl in der Ausdrucksweise der Regierungsentschließung vom 23. März 1864, mit welcher ihr die „Präsentation" eines Lehrers anheim gegeben wurde, und in dem Umstande, daß ein Präsentationsrecht in diesem Sinne vor allem eben den Ausspruch umfaßt, der den eigentlichen Streitpunkt bildet, nämlich das Recht der Auswahl des jeweiligen künftigen Stelleninhabers durch die isralitische Kultusverwaltung nach deren Ermessen mit der „Wirkung" eines Präsentationsrechtes, d. h. mit der Folge eines die Regierung bindenden Vorschlags bei Eignung des vorgeschlagenen Bewerbers. Daß nur dieses Recht, welches allerdings dem wesentlichen Inhalte eines Präsentationsrechtes gleichkommt, den eigentlichen Streitpunkt bildet, geht aus den Verhandlungen unzweifelhaft hervor. Insbesondere läßt die Berufung auf § 33 des Edikts über die Verhältnisse der jüdischen Glaubensgenossen im Königreiche Bayern vom 10. Juni 1813 in der Beschwerdebegründung an erster Stelle und die Ausführungen hierzrr klar ersehen, daß der oben gekennzeichnete eigentliche Streitpunkt und die vorwürfige Streitsache ihrem wesentlichen Inhalte nach nicht schon durch die Verneinung eines Präsentationsrechtes im Sinne des § 46 Abs. I a. a. O., wie es von der Vorinstanz geschehen, zu erledigen sind. Nicht die Bezeichnung, sondern der Inhalt eines Rechtes ist ausschlaggebend. Es können aber der israelitischen Kultusgemeinde Hainsfarth recht wohl weitgehende Besetzungsrechte im Sinne des Art. 8 Ziff. 39 des Gesetzes vom 8. August usw. zustehen, auch wenn ihr nicht ein eigentliches Präsentationsrecht im Sinne des § 46 Abs. 1 der Formationsverordnung zuzusprechen ist, und es kann hierdurch das dort der K. Regierung zugesprochene, freie Anstellungsrecht einer Beschränkung unterliegen, obwohl ebenda ausdrücklich nur Präsentationsrechte Vorbehalten sind. Es darf hierbei nicht übersehen werden, daß die Verhältnisse der israelitischen Kultusgemeinde einen besonderen Entwicklungsgang genommen haben, nicht zum wenigsten auch in Ansehung der Elementarschulen. Nicht unerwähnt bleibe, daß die israelitische Kultusverwaltung Hainsfarth die Berechtigung der K. Regierung zur Ausübung der s o n st i g e n st a a t l i ch e n H o h e i t s a k t e, wie sie bei Errichtung und Besetzung einer Lehrstelle in Betracht kommen, insbesondere das Recht der dekretmäßigen Ernennung und der Übertragung der Stelleninhaberschaft sowie der Einweisung in die Gehaltsbezüge, ferner der vorgängigen Prüfung des Bewerbers auf seine Eignung und seiner Bestätigung bei Erfüllung der jeweils zu fördernden Voraussetzungen, nicht bestreitet. Es ist dies ein weiterer Beweis dafür, daß den eigentlichen Streitpunkt nur die Auswahl des jeweiligen Stelleninhabers durch die Kultusverwaltung nach deren Ermessen mit der Folge der dementsprechenden Einschränkung des Anstellungsrechtes der Regierung bildet und daß sie auch aus § 33 des Edikts weitere Ansprüche für sich nicht ableitet. Es ist also nur nach zu untersuchen, ob nicht nach dem Inkrafttreten des bezeichneten Ediktes sich Änderungen ergeben haben. Bis zum Erlasse der K. Allerhöchsten Formationsverordnung vom 17. Dezember 1825 ist die Rechtslage keinesfalls eine andere geworden, eine Annahme, die auch im Beschwerdeverfahren letztinstanziell in einem Falle durch die Ministerialentschließung vom 4. Juli 1824, betr. die Besetzung der israelitischen Elementarschule Öttingen, zum Ausdrucke gelangte. Aber auch durch die Formationsverordnung konnte das den israelitischen Kultusgemeinden ediktmäßig zustehende Recht, sich ihr Lehrpersonal selbst auszuwählen, nicht beseitigt werden. Denn diese die Zuständigkeit regelnde Verordnung konnte den Kreisregierungen „im Verordnungswege" ohne ausdrückliche, jedoch nicht erfolgte Aenderung des Edikts nicht mehr Rechte zuweisen, als die Staatsregierung in jenem Zeitpunkte in Ansehung dieser Schulen besaß. Insoweit also die Bestimmungen in § 46 dieser Formationsverordnung auf die Besetzung der israelitischen Elementarschule Hainsfarth anzuwenden sind, darf dies nur nach Maßgabe und unter Wahrung des von der Kultusverwaltung behaupteten und nach obigem ihr aus 8 33 des Ediktes auch abzuleitenden Rechtes der Auswahl der jeweiligen Stelleninhaber mit der Folge der Bindnng der K. Regierung bei deren Eignung geschehen. Hieran kann im Hinblicke mif die Gesetzkraft des Ediktes, eines landesherrlichen Erlasses aus der Zeit vor dem Jahre 1818, auch der Umstand nichts ändern, daß in 8 46 a. a. 0. nur die eigentlichen Präsentationsrechte Vorbehalten sind. Für diese Annahme kann gleichfalls eine letztinstanzliche Entscheidung der obersten Schulbehörde in einem Beschwerdeverfahren angezogen werden. Es ist dies die Entschließung des K. Staatsministeriums des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten, betr. die Besetzung der israelitischen Elementarschule Kleinheubach vom 16. Januar 1869, durch welche entschieden wurde, daß der Kultusverwaltung Kleinheubach das von dieser gegenüber der K. Regierung, Kammer des Innern, von Unterfranken und Aschaffenburg, welches das freie Besetzungsrecht behauptete, angesprochene Recht der „Aufstellung" des Lehrers unter Beachtung der §§ 26 und 33 des Edikts, also des Bestätigungsrechtes der Regierung, zukomme. Hierdurch wurde also geraume Zeit nach dem Inkrafttreten der Formationsverordnung anerkannt, daß die Bestimmungen in § 46 Abs. 1 dieser Verordnung bzw. das dort der Regierung zugesprochene Anstellungsrecht den ediktmäßigen Rechten der Kultusgemeinden hinsichtlich ihrer Mitwirkung bei der Besetzung der Lehrerstellen nicht entgegenstehen. Auch die Praxis der Kreisregierungen, insbesondere in den