Das Abendland
- Journal
- Das Abendland
- Volume
- IV (1867)
- Issue
- 10 (16.5.1867)
- Date
- 1867-05-16
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
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! Vro. 10. "Urag den 16. War 1867. IV. Jahrgang. Central- Organ für alle;<>itg-Nt<ih«v Interesse« öes J«öe«th«ms. P.ämm--°Ä„rdm°» (lanjj. 3 «, E»ch-ln, am i! »nl.4• eine« mertestährig 80 kr Verleger, Eigenthümer und verantwortlicher mitPostzuseudung und Zustellung ins Haus für's Ausland ganzj. 2 Thlr. Iialdj. 1 Thlr. 15 Gr. Redakteur J>- LhrMlMN. Administration Breite Gasse Nr. 108—V. Inserate werden billigst berechnet. Inhalt. Die Inden in der Repudlick Venedig im Jahre 1777. — Beschwichtigung. — Bemerkungen zu dem Bedenken des Herrn S. Hock.— Der jüdische Religionsunteiricht an den preußischen Mittelschulen. — An unsere verehrten Glaubensbrüder. — C o rrespond e nz en: Prag, Triest. — Notizen: Wien, Pest, Fankfurt a. M., London, Neu York. Smyrna.— Über die Magie bei den Alten. — Inserate. Die Juden in der Republik Venedig im Jahre litt. von Leopold Wolf in Prag. In Folge der weitausgcdehntcn Handelsbeziehungen der Länder und Meere beherrschenden alten Dogensstadt waren in dieselbe wohl zahlreiche Juden eingewandert, und um die Hälfte des vorigen Jahrhunderts betrug die Anzahl derselben in Venedig wohl mchrcrere Tausend. In Triest waren dagegen im Jahre 1758 bloß221 Juden.Entsprechend der damaligenVerhältnisse Triests war die Ansiedlnng derselben noch keine bedeutende, obwohl gerade das aufstrebende und mit Venedig rivalisirendc Triest einen für ihren mercantilcn Fleiß weiten Spielraum zu bicthen begann. Da gab, so berichtet sub 27. August 1778 der damalige.G onverneur von Triest an die Kaiserin Maria Theresia in einem „allerunter thäni gsten Begleitungsb ericht zu d c m A briß des Triest er Handels in dem 1777. Jahren eine Begebenheit, die sich in diesem Jahre zu Venedig ereignete, einigen Grund zu hoffen, der Platz Triest dürfte einen Zuwachs an wohlhabenden jüdischen Handlungshänsern bekommen. Es wurden nämlich am 27. September 1777 in dem Consiglio di Pregadi die von dem Nagistrato al Cattaver entworfenen 63 Capitoli riguardanti gli Ebrei di Venezia und 33 Capitoli riguardanti gli Ebrei di Venezia e dello S tato da terra e da mar, eccettuati gli Ebrei abitanti in Corfu, che fossero privilegiati gebilliget und durch den Druck bekannt gemacht. Das Edict nimmt zwei und dreißig Seiten ein und führt den Titel: Capitoli della ricondotta degli Ebrei di questa Citta e dello stato estesi in esecuzione a decreti dell’ Eccell mo Senato de di 22 Febbraio 1777 e 23 Agosto 1777 ed approvati col Lovrano Deccreto de di 27 Settembre 1777. Der Inhalt ist folgender: Cap. 1 bis 33 verfügt, daß alle durch zehn Jahre zu Venedig wohnenden Juden gleichberechtigte Mitgl. des neuen vereinigten und verbesserten Corpo dell? Universita di Venezia sein sollen. Sie sollen im Ghetto auf eigene Kosten zu ebener Erde 3 Banchi errichten, wo allen Armen, wer sie auch seien, unter 3 Ducato per Bollettino gegen Pfänder vorgeschossen werden, höchstens bis 6 Ducati gegen 5 Procent und darunter, und 1 8oldo per Bolletino. Die erwähnten Banchieri sollen beim Officio de Sopra Consoli jeder eine Caution von 5000 Dncaten zur Sicherheit für die Pfänder erlegen. Auf Gold, Silber, Perlen, Schmuck, Tapeten und seidene Stoffe dürfen sie nicht Geld leihen, außer gegen goldene Ringe.-Vor jedem Banco soll ein gedruckter Tarif ansgehängt werden, worauf zu lesen sei, wie viel Zins für jede ausgeliehene Summe zu zahlen, und das ganze Cap. 9, welches die Juden bei 25 Ducati Strafe verbindet; niemanden, wer cs auch sei, zu keiner Zeit, außer an jüdischen Festtagen, auf die vorgeschricbencn Bedingungen ein Anlehen ausznschlagen, dieses Cap. soll auch ganz nebst obigem Tarif auf der Tafel angeschlagen stehen. — — Außer dem Soldo per Bolletino wird bei 50 Dncaten Strafe kein anderer Abzug von dem Anlehcn gestattet. — Rach 13 Monaten kann das nicht eingelöste Pfand dcm Meistbicthenden unter Aufsicht der Sopra Consoli verkauft werden. Dock wenn Juden dasselbe kaufen, so sind sie noch 8 Tage nachher verbunden, dem Eigenthümer das Pfand auf sein Verlangen, gegen Ersatz des Kaufschillings auszufolgcn. — Cap. 38. Die Juden müssen bei gewissen Feierlichkeiten des Staates, den Ort, wo solche Feierlichkeiten gehalten werden, umsonst anstapeziren, desgleichen anch wenn sonveraine Fürsten nach Venedig kommen. — Cap. 41. Die Communität der Juden soll während gegenwärtiger Condotta zu zablcn haben jährlich: Ducati 720 V. C. Tansa „ 4000 V. P. Taglione. Cap. 42. Alle fremden durchreisenden Inden haben der Universita der Inden eine gewisse Abgabe zu entrichten. — (iöfi. 43. Das General Capitcl kann gewisse Aemter besetzen, doch nur auf 5 Jahre.-45, 47. Alle 3 Jahre werden