Das Abendland
- Journal
- Das Abendland
- Volume
- III (1866)
- Issue
- 1 (4.1.1866)
- Date
- 1866-01-04
- Page
- Seite 2 (sequence 8)
- Language
- German
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2 Hat das jüdische Recht den Zeugeneid? Das alte, bekannte Sprichwort „wenn Könige bauen, haben die Kärrner viel zu thun" bewährt zwar noch immer seine Wahrheit, auf geistigem Gebiethe aber, in einem ganz andrem Sinne als sonst. Sonst verstand man darunter: Wenn irgend ein denkender Kopf am Webestuhle der Wissenschaft und der Kunst saß und das Schiffchen mit den blitzenden Gedanken mit großem Fleiße und kunstgeübter Hand hin und her warf und so ein bedeutendes Kunstwerk vollendete, da kamen die kleinen Geister, die Kärrner, und stahlen, wie einst Prometheus einen Strahl aus der Sonne, einen blitzenden Faden aus dem Kunstgewebe und verarbeiteten ihn nach ihrer Art und Weise, wie eben Kärrner arbeiten können. Heute verstehet man wieder etwas ganz Anderes darunter. Wenn nehmlich von irgend einem großen Künstler ein kunstvoller Riesenbau ausgeführt in seiner Vollendung dastehet, da kommen tausend und tausend Kunstrichter, berufene und unberufene, die einen aus Liebe zur Kunst, die anderen aus Liebe zum Nichten und Urtheilen und untersuchen den Riesenbau. Der Eine hat das große, ganze Kunstwerk im Auge, beurtheilt es nach den Regeln der Kunst mit Künstlersinn und Künstlerauge. Der Andere wieder, der weder Beruf zur Kunst noch Sinn für dieselbe hat und darum das große Ganze gar nicht beurtheilen kann, untersucht irgend ein Feusterchen am Nebengebäude, findet am linken Flügel irgend einen Nagel, der beim Einschlagen etwas schief gegangen und erhebt ein furchtbares Geschrei gegen das ganze Kunstwerk. Und das ist meist die Beschäftigung der Kärrner unserer Zeit. Mir kam immer ein solches Richtcramt zu lächerlich vor, als daß ich einem solchen Kärrner gleichen wollte. Doch wenn an verschiedenen Gebäuden mehrerer Könige, die alle so kunstvoll aufgeführt, amselben Flügel desselben Fensterleius derselbe Nagel überall schief sitzt, dann scheint er doch nicht zufällig schief gegangen zu sein, dann ist doch wohl eine bescheidene Frage erlaubt nach der Ursache dieser sonderbaren Uebereinstimmung. Eine solche bescheidene Frage stellen wir heute an alle jene Kunstrichter die bei der Beurtheilung des großen Ganzen nickt Zeit gewinnen konnten, sich um solche Kleinigkeiten zu kümmern. Jost in seiner allgemeinen Geschickte des israelitischen Volkes Band 2. S. 14, wo er von den Funktionen der ehemaligen isr. Richter spricht, erzählt: „Der Geschäftsgang be- „stand in Eintragung der über die Person des Angeklagten „sprechenden Zeugnisse, Vereidigung und Verhör der „Zeugen." Meines Wissens wurden Zeugen niemals beeidigt. Nachdem zwei glaubwürdige Zeugen vor einem Richtercollegium ein Zeugniß abgelegt, mußte sich dieses Collegium durch die vorzunchmenden nwn und rvn'pn jb. h. durch strenge Erforschungen, Ergründungen und Untersuchungen von der Wahrheit der Aussage überzeugen. Bestanden die Zeugen in diesem Kreuzfeuer der Fragen, war der Beweis hergestcllt. 'X 'd nny Sollte etwa der gelehrte Jost an nvryn nyntJ' gedacht haben? Eine solche Verwechslung ist kaum anzunehmen. Unter tinpn verstehet man, wenn die Parthei Jemanden auffordert ihr Zeugenschast zu geben, der Ausgeforderte aber jede Mitwissenschaft ableugnet, die Parthei denselben beschwört und der Anfgefordcrte schwört selbst, daß er von der in Rede stehenden Sache nicht wisse. Niemals wurde aber der Zeuge weder von dem Richter noch von der Parthei beschworen, die Wahrheit zu sagen. Die Ursache, warum die Beeidigung der Zeugen für übcrflüßig gehalten wurde, ist wahrscheinlich, weil doch bl finiiO nptrü stehen, oder weil doch ein Jeder ohne dreß '2'v ’iöljnyatP'iti ist; auch in dem Lehrbuche „die israelitische Religionslehre von Dr. L. Philippson zweites und dritte Abtheilung S. 165 wird von der Be eid igun g d er Zeugen gesprochen. Die Stelle lautet wörtlich „Auch stellt die „Schrift mehrere Rechtssälle auf, in welchen der Eid gefor- „dert werden soll, und wurde außerdem der Zeuge wegen „seiner Aussage beschworen d. h. der Richter spracheine „Schwurformel und der Zeuge ein Amen dazu." Am Auffallendsten ist die Hinweisung auf 3. M. 5, 1. Da doch dort von nnyn njnap also von ganz was Anderem die Rede ist. Noch deutlicher wird diese Beeidigung der Zeugen in dessen Bibclwerk (x n xyi) hervorgehoben. Im Commentar z. St. heißt es: „Der Sinn des 1. Verses gründet sich darauf, daß „bei den Hebräern der Richter die Zeugen beschwor, „die Wahrheit zu sagen und wer nun sein Wissen nicht „aussprach, hatte dieselbe Sünde, wie der, der ein falsches „Zeugniß anssagte s. S. 415. „Seite 415 wird zwar bei nny“ auf Rambam Hilch. Scheb. Abschnitt 1 hingewiescn. Im Rambam wird aber nirgends gesagt, daß der Richter die Zeugen beschworen, d i e W a hr h e i t z u s a g en Derselbe Jrrthum findet sich in Wieners Realwörterbuch. Im Art. „Zeuge ix" 2. heißt es „der vor Gericht „citirte Zeuge wurde durch ach'uration aufgefordert, der „Wahrheit gemäß auszusagcu, was er wusste und „sollte seine Aussage nicht verweigern Lev. 5, 1. Wo ist die erste Quelle für diesen gemeinschaftlichen Jrrthum? M. Udler. Rcliglonslehrer an den k. k. Gymnasien. Sind die Ändrn Galtzirns realbefihfähig oder nicht? Zu dieser in unserem Jahrhunderte in unserer politisch bewegten Zeit, sehr ausfallenden Frage veranlaßt uns ein Leitartikel des neuen Fremden Blattes, der den Titel „Goluchowski und die Juden" führt. Findet das genannte Blatt gewissermaaßen eine Versündigung hierin, wenn es die politische und confessionellc Gleichstellung der Juden in Schutz nimmt, entschuldigt es diese Partheinahme damit, daß sie gleichsam Soldaten sind, die die allgemeine politische und religiöse Freiheit verfechten, so sind wir um so mehr berechtigt ja moralisch verpflichtet für unsere Glaubensgenossen in Polen die Lanze eiuzulegen. Graf Goluchowski stellte im galizischen Landtag den Antrag behufs Ertheilung der unbeschränkten Realbesitzsühigkeit an galizische Israeliten. Wir sind weit entfernt zu diesem dem Lande und Staate nur heilbringenden Schritt jenes polnischen Grafen, der vor Jahren seinen Einfluß dadurch geltend machte, unsere Glaubensgenossen von den Begünstigungen die ihren Mitbrüdern zu Theil ward, theilweise zu cxkludiren, einen Commentar zu liefern, sondern begrüßen diesen aus Menschenrecht beruhenden Schritt Geluchowski's. Wir wollen nicht eingchen, ob er von seiner frühem Ansicht diesen Volksstamm zurückzusetzen, deßhalb abgekommen ist, weil ihn die letzte Wahlbewegnng, bei der die Juden Galiziens wie ein Mann gegen den Lembergcr Kandidaten stimmten oder er es für zweckentsprechender hält mit der in Galizien zahlreichen jüdischen Bevölkerung in friedlichem Verhältnisse zu leben; es ist dieser Schritt jedenfalls von hoher Bedeutung und zeigt den versöhnlichen Charakter des Grafen, mit dem er seinen einst begangenen Fehler wieder gut zu machen sucht. Die Juden Galiziens, die, was Schärfe des Geistes, moralische Zähigkeit betrifft um mehr als eine Schußweite ihren Mitbrüdern der andern Länder der Monarchie voran, und in Einer Beziehung nur vernachlässigt sind, woran eben die frühern Verhältnisse Schuld waren, die sie dem Fortschritte des Aeußerlichen entzogen. Der Samum, des Despotismus, unter dem ihre nachbarlichen Glaubensgenossen