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Das Abendland · 1865-05-25 · 11 (25.5.1865) · p. Seite 93

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Journal
Das Abendland
Volume
II (1865)
Issue
11 (25.5.1865)
Date
1865-05-25
Page
Seite 93 (sequence 3)
Language
German
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93 Motioirung derselben in so bestimmter und präciscr Weise sormnliren werden, daß dem Coinite eine klare und unzweideutige Ausfaßnng derselben schnell und leicht ermöglicht wird. — Allgemeine Einleitungen und Betrachtungen erscheinen nicht nur überflüßig, sondern würden sogar störend wirken. Aus Grundlage dieser schriftlichen Eingaben sollen nun nach Verlauf der 8 Wochen abermals eingehende Berathungcn von Seite des oberwähnten weitern Ausschußes über diese Angelegenheit gepflogen werden. Der auf solche Art abermals revidirtc und modificirte Statutcnentwurs wird nun der General-Versammlung der jüdischen Lehrer Böhmens (die jedenfalls noch im Lause des Sommers tu einem später zur allgemeinen Kcnntniß zu bringenden Termine einberufen werden soll) zur Begutachtung vorgelegt werden. Da jedoch unmöglich angenommen werden kann, daß diese Versammlung so lange in Prag verweilen könnte oder sollte als zu einer abermaligen eingehenden Berathnng der Statuten erforderlich wäre, so wird keine Debatte über die einzelnen Bestimmungen des Entwurfes mehr stattfinden, sondern die General-Versammlung wird dieselben entweder en dloe annchmen oder verwerfen, und im erstern Fall sich dann mit der Wahl des statutenmäßig zu instituirenden Eomites, ferner mit der Berathung der Art und Weise zu befassen haben, wie der Verein am besten gefördert und lebenskräftig gestaltet werden könnte. — Bei genauer Erwägung der Verhältnisse wird wohl Niemand umhin können, diesen Vorgang als den einzig zum Ziele führenden auzuerkenncn. Noch fühlt sich der Gefertigte gedrungen, an die Herren Lehrer Böhmens die ernstliche und wohlgemeinte Mahnung zu richten, dieses, wie sie so eben vernommen haben, von Koryphäen der böhmischen Judenschaft geförderte und unterstützte Werk nicht etwa durch ihre eigene Indifferenz zu Grunde gehen zu lassen. Hier gilt es wahrlich .'m 'b 'b \iK j'K ck Möge jeder in seinem Kreise und nach seiner Möglichkeit für die gute Sache wirken, und zwar mit um so regerem Eifer, als gottlob alle Aussicht zu einer gedeihlichen Wirksamkeit eines solchen Vereines vorhanden ist. - Es ist bereits angeregt worden, nicht blos sämmtliche jüd. Cultusgemeindcn Böhmens zur Unterstützung desselben in ihrem eigenen Interesse aufzusordern, sondern überhaupt an den wohlthütigen Sinn wo möglich sämmtlicher jüd. Familienväter Böhmens sich zu wenden und auch dahin zu wirken, daß die Koryphäen des Judenthumes im In- und Auslände demselben ihre Thcilnahme zuwenden. Von einflußreichen Mitgliedern mehrerer Gcsangsvcreine in Prag ist dem Unterfertigten persönlich die Zusicherung geworden, daß man gern zum Besten eines solchen Untcrstützungsvereines Conccrte veranstalten werde. Aehnliches in seiner Gemeinde zu arrangireu, dürfte wohl jedem Lehrer, wie jedem Schul- und Jugendfreunde nicht schwer werden. Ueberhaupt wird nach dem talmudischen Spruche ErnENn nrnc wLV "pna ü,un z'x es die Ausgabe des Comite's sein, soviel als möglich auch Nichtschulmänner zur Theilnahmc an dem Vereine herbeizuzichen. Somit sei unser Werk dem Schutze Gottes und dem Wohlwollen der Menschen empfohlen. Prag, Ende April 1865. vr. I. Roscnaucr, Obmann des prov. Comite's. Entwurf der Statuten eines Vereines zur Unterstützung hilfsbedürftiger Lehrer und deren Witwen und Waisen. §. 1. 9la mc und Zweck des Vereines. Der Verein führt den Namen: „Israel. Lehrcrvercin in Böhmen" und hat zunächst die Unterstützung hilfsbedürftiger Lehrer, deren Witwen und Waisen zum Zwecke. §. 2. D er Verein besteht: A. Aus Gründern. B. Aus wirklichen Mitgliedern. 0. Aus Ehrenmitgliedern. Gründer des Vereines wird jeder, der wenigstens 30 fl. zum Fonde spendet. Wirkliche Mitglieder können nur jene sein, die für ReligionS-, Volks- oder Realschulen als Lehrer oder zum Rabbinate gesetzlich qualisicirt, sich mit dem Unterrichte factisch befaßen. Ehrenmitglieder sind solche,'die, ohne einen materiellen Nutzgeuuß zu beanspruchen, dem Vereine einen beliebigen jährlichen Beitrag leisten oder wegen ihrer besonder» Verdienste um denselben von der Generalversammlung des Vereines hiezu erwählt wurden. §. 3. DaS aufzunchmcndc wirkliche Mitglied hat eine Aufnahmsgebühr zu erlegen, und zwar bis zum 30. Jahre 5 fl., von -.0—45 Jahre 10 fl. und nachher 15 fl., überdies einen jährlichen Beitrag von 4 fl., und zwar in vierteljährlichen Raten pränumerando zu leisten. §. 4. Die Uuterstütznngsthätigkeit deS Vereines beginnt ' erst dann, wenn der eiserne Fonds desselben die Höhe von mindestens .5000 fl. erreicht hat. Der eiserne Fonds wird gebildet. a). Durch die von den neu eintretenden Mitgliedern zu erlegenden Aufnahmsgebührcn. d) Aus freiwilligen Spenden und sonstigem extraordinären Einkommen. c) Da die Unterstützungsthütigkcit des Vereines (wie aus §. 6 hervorgeht» jedenfalls erst nach 5jährigem Bestände beginnt, so fließen während der ersten 5 Jahre sämmtliche dem Verein zukommende Beiträge, nach Abzug der etwaigen Verwaltungsauslagcn in den eisernen Fonds. §. 5. Sobald die Unterstützungsthütigkcit des Vereines beginnt, kommen von den Jahresbeiträgen ß zur sofortigen Verwendung, von dem letzten Drittel werden die Vcrcinsauslagcn bestritten und der Rest wird den Jahresbeiträgen des nächsten Jahres zur Verwendung zugeschlagcn. Sämmtliche Spenden werden zum eisernen Fonds geschlagen, wenn nicht der Spender ausdrücklich anders verfügt. Die Jahreszinsen des eisernen Fondes kommen immer zur sofortigen Vertheilung. §. 6. Anspruch aus Unterstützung hat nur dasjenige wirkliche Mitglied, welches wenigstens 5 Jahre dem Vereine angehört und hilfsbedürftig ist. Als hilfsbedürftig sind zu betrachten: A. Jedes durch Altersschwäche oder nach einer Dienstzeit von 30 Jahren (d. h. nachdem es sich nachweislich 30 Jahre mit dem Unterrichte der Jugend befaßt) durch Krankheit momentan dienstunfähig gewordene Mitglied, so lauge die Dienstunsühigkeit dauert. B. Die Witwen verstorbener Mitglieder, so lauge sie ihren Stand und ehrbaren Charakter nicht ändern. 6. Die Waisen verstorbener Mitglieder bis zum vollendeten 15. Lebensjahre. Die Unterstützung für dieselben hört jedoch aus, wenn sie derselben durch Veränderung ihrer Lage nicht mehr bedürfen oder dieselbe durch Bescholtenhcit ver- . wirken. §. 7. Die Größe der Unterstützung richtet sich nach den vorhandenen Mitteln, und zwar erhält von dem nach §. 5. jährlich zur Vertheilung gelangenden Betrage der Berechtigte Antheil nach folgenden Modus: A. Der allein stehende Mann oder die allein stehende Frau einen Theil. B. Jede kinderlose Familie anderthalb Theile. 0. Je ein Kind einen halben Theil. Vater- und mutterlose Waisen erhalten außerdem noch insgesammt einen ganzen Antheil.*) Drc Verwaltung hat jedoch das Recht, das Kind ander- ’) Zur Verdeutlichung dieses Modus hier ein Beispiel: Gesetzt es kommen für ein Jahr 600 fl. zur Vertheilung, wozu a Ein Lehrer (l Th.), b eine Witwe (1 Th.), c eine Familie ohne Kinder (I V- Th.) und ä eine Familie mit 2 Kindern (1'/. Th. und 1 Th. — 2% Th), so repräsentiren diese zusammen 6 Theile. CS erhält sonach der Lehrer 100 fl., die Witwe desgleichen, die kinderlose Familie 150 fl., die bekinderte Familie 250 fl., zusammen 600 fl. 11*

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