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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1923-01-01 · XIII (1923) · p. Seite 65

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
XIII (1923)
Date
1923-01-01
Page
Seite 65 (sequence 74)
Language
German
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IRI
…/9038125-9047323--0689-9046902
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Beratung wurden folgende Fragen behandelt: Eegelung der Kompetenz des Kongreßgerichtes, Festlegung der Grundsätze des Gerichtsverfahrens, Ausarbeitung einer Geschäftsordnung, Eegelung des Verhältnisses zum Kongreßanwalt, Mitwirkung des Kongreßgerichtes bei der Vorbereitung legislativer Maßnahmen der Organisation. Die Sitzung beschloß die Ausarbeitung entsprechender Entwürfe. Infolge der im Laufe des ersten Jahres der Berichtsperiode erfolgten Demission des Vorsitzenden, Herrn Dr. Bodenheimer ist es zu einer Bearbeitung der in dieser Sitzung behandelten Fragen durch das Kongreßgericht nicht gekommen. Eine wichtige Tätigkeit wird das Kongreßgericht als Wahlprüfungsgericht beim XIII. Kongreß zu erfüllen haben. Irgendwelche Streitfälle sind während der letzten Kongreßperiode dem Kongreßgericht nicht unterbreitet worden. Es dürfte sich empfehlen, daß das neugewählte Kongreßgericht sofort an die Ausarbeitung einer Prozeßordnung geht, welche seine Anrufung praktisch möglich und durchführbar macht. Der Kongreßanwalt. Zum Kongreßanwalt wurde auf dem letzten Kongreß Herr Dr. Emil Margulies, Leitmeritz, gewählt. Da beim Kongreßgericht Streitfälle nicht anhängig gemacht wurden, hatte der Kongreßanwalt in der Berichtsperiode keine Gelegenheit, beim Kongreßgericht selbst eine Tätigkeit zu entfalten. Dagegen hat er im Einvernehmen mit dem Ehrengericht die Funktionen eines Ehrengerichtsanwalts übernommen und ausgeübt. In dieser Eigenschaft sind bei ihm mehrere Anzeigen eingelaufen, welche die Einleitung eines Verfahrens verlangten. Andererseits sind ihm vom Ehrengericht Fälle, die dort anhängig waren, zur evtl. Antragstellung übermittelt worden. G. Das zionistische Ehrengericht. Das zionistische Ehrengericht ist in der Berichtsperiode wenig in die Erscheinung getreten. Nachdem der Grundsatz durchgeführt worden ist, daß die einzelnen Landesverbände selbständige Ehrengerichte einführen, das allgemeine zionistische Ehrengericht dagegen nur als Berufungsinstanz diesen gegenüber fungieren soll, ist naturgemäß die Tätigkeit des allgemeinen Ehrengerichts sehr beschränkt. Die meisten der vor dem Ehrengericht von früher her anhängigen Sachen mußten statutengemäß den Gerichten erster Instanz überwiesen werden. Vor dem Ehrengericht als erstinstanzlichem Gericht schwebt nur noch eine Sache, die aber im Einvernehmen mit den Parteien ruht. Eine andere Sache, die beim Ehrengericht anhängig gemacht worden ist, wurde dem Ehrengerichtsanwalt überwiesen, der aber seine Erhebungen noch nicht abgeschlossen hat. Als Ehrengerichtsanwalt hat entsprechend der bisherigen Übung der Kongreßanwalt fungiert. Es dürfte zweckmäßig sein, im Statut festzusetzen, daß die Funktionen des Kongreßanwalts und des Ehrengerichtsanwalts in Zukunft von einer Person wahrgenommen werden.

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