Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XI (1913)
- Date
- 1913-01-01
- Page
- Seite 29 (sequence 36)
- Language
- German
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— 29 — einheitliche Landesorganisation zu schaffen, die alle englischen Zionisten umfaßt. In Rußland sind organisatorische Maßnahmen nicht möglich, doch wirkt die zionistische Idee dort in starkem Maße weiter, was sich in der erheblichen Steigerung der Beiträge für palästinensische und organisatorische Zwecke deutlich ausdrückt. Kongreßgericht. Das vom X. Kongreß gewählte Kongreßgericht, dem die Herren Dr. W. Münk, B. Feiwel, Dr. Ad. Friedemann, Leo Motzkin und Rechtsanwalt H. Stei nitz angehören, hat sich auf Erfordern des Engeren Actions-Comités im Oktober 1911 in Berlin konstituiert. Zum Vorsitzenden wurde Dt. Walter Münk, Berlin, gewählt. Das Gericht ist in der abgelaufenen Kongreßperiode nur mit einem Rechtsstreit befaßt worden. Dieser Rechtsstreit konnte bisher nicht entschieden werden. Nach einem umfangreichen Schriftwechsel der Parteien ergab sich die Notwendigkeit einer eingehenden Beweisaufnahme in Palästina, die zurzeit noch schwebt. Als sehr störend im Interesse einer beschleunigten Rechtsprechung hat es sich dabei gezeigt, daß dem Kongreßgericht irgendwelche Organe zur Durchführung seiner Beschlüsse nicht zur Verfügung stehen. Es wäre daher nach Ansicht des Kongreßgerichts erwünscht, wenn eine Bestimmung getroffen würde, daß alle offiziellen Parteiinstanzen dem Kongreßgericht auf dessen Ersuchen Rechtshilfe zu gewähren haben. Ehrengericht. Das vom X. Kongreß eingesetzte Ehrengericht, dem die Herren Rechtsanwalt Grone mann (Vorsitzender), Dr. Helmutls Friedemann, Dr. E. Leszynsky, Rechtsanwalt H e i 1 b r u n n , Justizrat Dzialoszynski, Estermann und Dr. Witkowsky (sämtlich in Berlin) angehören, konnte seine eigentliche Tätigkeit erst beginnen, nachdem ein Statut festgesetzt war. Nach längeren Vorarbeiten insbesondere der Herren Dr. Bodenheimer, Gronemann und Dr. Margulies wurde dann das Statut in seiner jetzigen Fassung von dem Engeren Actions-Comité am 3. Juni 1912 genehmigt. Das Statut hat bislang kaum eine Probe auf seine Zweckmäßigkeit ablegen können, da das Ehrengericht wenig in Anspruch genommen ist. Zur Durchführung seiner Aufgaben ist vor allem eine größere Anzahl von Beisitzern vom Kongreß zu wählen. Mehrfach scheiterten Sitzungen daran, daß nicht genügend Mitglieder in Berlin waren, um eine ordnungsmäßig besetzte Richterbank zu bilden. Herr Estermann hat in der Berichtszeit seinen Wohnsitz nach Jerusalem verlegt. Die Arbeit wurde auch dadurch erschwert oder verzögert, daß die Parteien, welche das Gericht in Anspruch nahmen, sich an die Ordnungsvorschriften des Statuts nicht hielten, so insbesondere die Vorschrift des § 9 des Statuts. Es sind zurzeit zwei Sachen bei dem Gericht anhängig, die voraussichtlich bis zum Kongreß erledigt werden dürften.