Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XV (1927)
- Date
- 1927-08-30
- Page
- Seite 112 (sequence 112)
- Language
- German
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Liste entfallen wären und wieviele Bruchteile daneben für jede Liste sich ergeben haben würden, wenn auch in diesem Lande mit dem Wahlschlüssel „N" gerechnet worden wäre. Hat nach der Berechnungsmethode des betreffenden Landes eine Liste für ihren Bruchteil noch einen vollen Kandidaten erhalten, so bleibt der Bruchteil seitens der Weltwahlkommission unberücksichtigt. Andernfalls wird der Bruchteil derjenigen Weltliste zugerechnet, mit der die Liste, von der er stammt, verbunden war. d) Bei Zusammenstellung der auf die Weltwahlliste entfallenden Stimmen und der Zusammenzählung der Bruchteile werden nur die sich ergebenden ganzen Zahlen, nicht aber die Bruchteile berücksichtigt. e) Listen, deren Ergebnisse nicht 15 Tage vor dem Zusammentritt des Kongresses der Weltwahlkommission gemeldet waren, bleiben bei der Berechnung der Weltwahllisten außer Betracht. 28. Die Aufstellung von Weltlisten ist nur zulässig, soweit sie erfolgt, entweder durch Landesverbände (Allgemeine Zionisten), oder Sonderverbände oder Gruppen, die auf dem vorigen Kongreß als Fraktionen aufgetreten sind. (Radikale und Revisionisten). 29. Die Aufstellung von Weltlisten ist zulässig, wenn mindestens in 3 Wahlgebieten aufgestellte Listen, bezw. Kandidaturen als mit ihr verbunden bezeichnet werden. 30. Die Weltwahlliste der allgemeinen Zionisten für den nächsten Kongreß wird von den Mitgliedern des A. C. aufgestellt, die im A. C. 5 Landesverbände repräsentieren. 31. Reststimmen, die auf andere Listen als diejenigen der Sonderverbände entfallen, werden der Weltliste der Allgemeinen Zionisten zugerechnet, insofern diese Reststimmen nicht von einer Liste herrühren, deren Aufsteller sich deutlich die Zuzählung ihrer Reststimmen zu einer anderen Liste vorbehalten haben. 32. Die Exekutive ernennt einen Wahlkommissär für die Weltwahlliste; jede Wahlliste ist berechtigt, einen Vertrauensmann zu bestellen. Der WTahlkommissär und die Vertrauensleute bilden die Wahlkommission für die Weltwahlliste. 33. Zur Redigierung der sich aus obigen Beschlüssen ergebenden Bestimmungen wird eine aus drei Personen bestehende Redaktionskommission eingesetzt. Der endgültige Text dieser Bestimmungen wird auf Grund der Vorschläge dieser Kommission von der Exekutive im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Kongreßgerichtes und dem Kongreßanwalt festgesetzt. D. Verschiedenes. I. Gesellschaft „N i r". 34. Das A. C. beschließt, die endgültige Erledigung der Fragen der Beteiligung der Gesellschaft „Nir" beim Abschluß der Verträge mit den Siedlern der bereits in Palästina hierfür eingesetzten Kommission zu übergeben, die dem A. C. bis zum nächsten Kongreß Bericht erstatten soll. II. H a i f a e r Technikum. 35. Das A. C. beschließt die Einsetzung einer Kommission, die die Frage des zukünftigen Charakters des Technikums in Haifa prüfen und dem A. C. Vorschläge unterbreiten soll. Die Leitung des Technikums ist zu unterrichten, daß bis zum Abschluß der Arbeiten der Kommission eine Änderung in dem gegenwärtigen Charakter des Technikums nicht vorgenommen werden darf.