Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XV (1927)
- Date
- 1927-08-30
- Page
- Seite 111 (sequence 111)
- Language
- German
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f) Die Flüssigmachung der Beträge zu b) TPLDCl und d) [Solei Bonehl ist an die Bedingung geknüpft, daß durch diese Zahlungen die Fortführung der Geschäfte der genannten Institutionen gesichert ist. IV. Zion Commonwealth. g) Das A: C. nimmt die Bemühungen zur Kenntnis, die den Zweck haben, durch planmäßige Aufbringung von Mitteln für die Zion Commonwealth zu ermöglichen, daß die Forderungen anderer Institutionen an die Zion Commonwealth beglichen werden und gibt der Erwartung Ausdruck, daß es den verantwortlichen Führern der amerikanischen Zionisten gelingen wird, diese Aktion durchzuführen, ohne daß andere als private Mittel hierfür in Anspruch genommen werden. . V. Kreditamortisation. h) Das Memorandum des Dr. Rufeisen über Kreditamortisation durch Versicherungsverträge wird der Exekutive und dem Finanz- und Wirtschaftsrat zur Behandlung überwiesen. C. Organisation. I. Ort und Zeit des Kongresses. 22. Das A. C. beschließt, den 15. Kongreß für den 30. August 1927 einzuberufen. Als Ort des 15. Kongresses wird Basel bestimmt. Erscheint dies nach den dortigen Bedingungen nicht zweckmäßig, so wird die Exekutive ermächtigt, den Kongreß nach einem anderen Orte einzuberufen. II. Stichtag. 23. Das A. C. beschließt, den Endtermin für die Ablieferung des Schekelgeldes (Stichtag) vom 10. auf den 20. Juni zu verlegen. III. Schekelquote. 24. Im Sinne des Par. 26 des Org. Statuts beschließt das A. C. auf Antrag der Exekutive die für die Wahl eines Delegierten in Par. 25 des Org. Statuts vorgeschriebenen Zahlen (Schekelquote) von 2000 bezw. 1000 Schekolim für den bevorstehenden 15. Kongreß auf 1500 bezw. 750 Schekolim herabzusetzen. IV. W e 11 w a h 11 i s t e. 25. Das A. C. ist nach Anhörung des Vorsitzenden des Kongreßgerichtes und des Kongreßanwaltes zur Überzeugung gelangt, daß es auf Qrund der Kongreßbeschlüsse verpflichtet ist, das Wahlreglement so auszugestalten, daß die Ausnutzung möglichst aller Reststimmen gewährleistet ist. 26. Das A. C. ist der Überzeugung,, daß dieses nur durchführbar ist durch Schaffung von Zusatzmandaten aus den Reststimmen neben den für die einzelnen Länder im Statut vorgesehenen. Die aus den Reststimmen sich ergebenden Zusatzmandate dürfen jedoch nicht mehr als 25 betragen. Ergeben sich insgesamt mehr, so wird die Zahl der auf die einzelnen Weltwahllisten entfallenden Mandate so angerechnet, daß nicht mehr als 25 Zusatzmandate herauskommen. 27. Das Wahlreglement ist demgemäß wie folgt auszugestalten: a) Jedes Wahlgebiet, das nur einen Delegierten zu wählen hat, wählt mit relativer Majorität. b) Jedes Wahlgebiet, das mehrere Delegierte zu wählen hat, wählt nach dem Proportionalswahlsystem mit Listenwahlen, es sei denn, daß dort laut Par. 19 D des Wahlreglements die Wahlhandlung überhaupt ausfällt. c) Die Wahlkommission für die Weltwahlliste stellt nach einem einheitlichen System (Wahlschlüssel „N") fest, wieviele Delegierte auf jede