Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XV (1927)
- Date
- 1927-08-30
- Page
- Seite 95 (sequence 95)
- Language
- German
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stehende Gruppe muß jedoch mindestens einen Vertreter und keine Gruppe darf mehr als 50 Prozent der gesamten Vertreterzahl erhalten, es sei denn, daß durch alle beteiligten Gruppen einstimmig ein anderer Schlüssel festgesetzt wird. Die auf den Landesverband entfallenden Vertreter sind auf die innerhalb des Landesverbandes anläßlich der letzten Kongreßwahlen aufgetretenen Richtungen aufzuteilen. c) Durch einstimmigen Beschluß kann die Landesschekelkommission auch Schekelpropaganda in ihren Wirkungskreis aufnehmen. Beschlüsse, die die Schekelpropaganda betreffen, können von der Landesschekelkommission nur einstimmig gefaßt werden. d) In Ländern, in denen eine Landesschekelkommission nicht innerhalb des von der Exekutive festgesetzten Termins zustande kommt oder nicht arbeitsfähig ist, hat die Exekutive zuerst im Einvernehmen mit dem Landesverband und den Zentralen der Sonderverbände alle Schritte zu unternehmen, um die bestehenden Hindernisse zu beseitigen und, falls dies nicht gelingt, hat sie eine Landesschekelkommission, bezw. einen Landesschekelkommissär zu ernennen. e) Die Exekutive hat dafür Sorge zu tragen, daß die Ordnungsmäßigkeit der Schekelgebarung gewährleistet wird und hat in jedem Lande Organe zur Kontrolle der Schekelgebarung einzusetzen. f) Die Landesschekelkommission hat für die einzelnen Ortschaften ihres Landes Schekelkommissionen analog ihrer eigenen Zusammensetzung zu bilden. In Orten, in denen nicht sämtliche Gruppen vertreten sind, verringert sich dementsprechend die Anzahl der Mitglieder der Schekelkommission. In Orten, in denen trotz Fühlungnahme mit dem Landesverband und den Sonderverbandsgruppen bis zu dem von der Landesschekelkommission festgesetzten Termin keine arbeitsfähige Kommission zustande kommt, kann von der Landesschekelkommission ein Kommissär eingesetzt werden. g) Die Landesschekelkommission verteilt die von der Exekutive erhaltenen Schekelquittungen an die Ortsschekelkommissionen, die wiederum Schekelverkäufer für den Einzelverkauf bestellen. Die Versendung der Schekelquittungen zu Beginn des Schekeljahres soll gleichzeitig erfolgen. h) In Fällen, in denen aus unvorhergesehenen Gründen Abweichungen von diesen Grundsätzen sich als notwendig erweisen, kann die Exekutive mit Zustimmung des Vorsitzenden des Kongreßgerichtes und des Vorsitzenden des A. C. Ausnahmen bewilligen. 2. Die Exekutive wird aufgefordert, einen Entwurf, der sich auf Kongreßwahlen beziehenden Bestimmungen auszuarbeiten und dem Actions- Comité bei der nächsten Tagung vorzulegen. IX. Förderung der Jugendbewegung. Das A. C. fordert die Exekutive auf, der Jugendarbeit ihre besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden und insbesondere die Zusammenarbeit der europäischen und amerikanischen Jugendbewegung in jeder Weise zu fördern. X. Kommission für Hilfsfragen. Das A. C. setzt eine Kommission zur Beratung der Stellungnahme der Zionistischen Organisation in jüdischen Hilfsfragen ein. In diese Kommission werden die Herren Leo Motzkin, Dr. N. Goldmann, Dr. A. Hantke, Dr. J. Hellmann, Dr. M. Hindes, Dr. A. Klee, B. Locker, Rabb. M. Nurock, Rabb. J. Rubinstein gewählt. — 95 -