Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XV (1927)
- Date
- 1927-08-30
- Page
- Seite 94 (sequence 94)
- Language
- German
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4. Es wird eine aus 3 Mitgliedern bestehende Kommission gewählt, die einen Plan zur Heranziehung der jüdischen Gemeinden im Qaluth für die Förderung des palästinensischen Schulwerkes ausarbeiten soll. In diese Kommission werden gewählt die Herren Professor Dr. S. Brodetsky, Dr. Alfred Klee und Dr. Israel Rabin. 5. Folgender Antrag der Kulturkommission wird der Exekutive zur Kenntnis gebracht: Das Erziehungsbudget im Betrage von L 84.000, in dem schon die für die Erziehungsanstalten des Misrachi und der Arbeiterorganisation vorgesehenen Summen mitenthalten sind, soll voll ausgezahlt werden. Sollte wegen der Unmöglichkeit, das Budget voll zu erreichen, die Notwendigkeit von Kürzungen sich ergeben, so sind die Lehrer in Bezug auf ihr Gehalt auf gleiche Weise wie die Beamten der Zionistischen Organisation zu behandeln. V. Palästina-Budget. Das A. C. fordert die Exekutive und die gesamte Zionistische Organisation auf, alles aufzubieten, um die vollständige Deckung des durch den XIV. Kongreß beschlossenen Palästinabudgets zu sichern und am Budgetplan festzuhalten. VI. Organisations-Budget. 1. Den Beschlüssen des Kongresses entsprechend wird das Londoner Budget der Exekutive im Gesamtbetrage von L 38.760.— genehmigt. 2. Das A. C. fordert die Exekutive auf, in nächster Zeit für die Beamten aller Zentralinstanzen und Institutionen der Zionistischen Organisation eine Gehaltsskala auszuarbeiten und in Wirksamkeit treten zu lassen und sie der nächsten Tagung des A. C. zur Genehmigung vorzulegen. VII. Oberste Kontrollstelle. Das A. C. wählt eine dreigliedrige Kommission bestehend aus den Herren J. Grünbaum, S. Schocken und Dr. F. Rottenstreich, zwecks Ausarbeitung des Entwurfes eines Statutes für eine ständige Kontrollinstanz, die die Aufgabe hat, sämtliche Finanz- und Wirtschaftsinstitutionen, die vom Kongreß 'abhängig oder mit ihm auf irgend welche Weise verbunden sind, zu kontrollieren wie auch die finanzielle und wirtschaftliche Tätigkeit dieser Institutionen zu beaufsichtigen. Die Kommission hat spätestens in zwei Monaten der Exekutive den Entwurf des Statuts zur Begutachtung einzusenden und ihn der nächsten A. C.-Sitzung zur Bestätigung zu unterbreiten. VIII. Organisierung des Schekelwesens. 1. Gemäß dem Beschluß des XIV. Kongresses weiden folgende Bestimmungen betreffend den Einheitsschekel und die Bildung der Landesschekelkommissionen getroffen: a) Die Schekelquittung wird in einer einheitlichen Form herausgegeben. b) Die Leitung des Landesschekelverbandes (Landesschekelkommission) setzt sich aus den Vertretern des Landesverbandes und der innerhalb des Landes bestehenden Landesgruppen der Sonderverbände zusammen. Die Anzahl der jeder Gruppe zufallenden Vertreter richtet sich proportional nach der Anzahl der Delegierten, die die betreffenden Gruppen beim letzten: Kongreß repräsentiert haben. Jede innerhalb des Landes be- - 94 —