Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Journal
- Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
- Volume
- XV (1927)
- Date
- 1927-08-30
- Page
- Seite 38 (sequence 46)
- Language
- German
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Anlage 1. Dile Erweiterung der Jewish Agency: Beschlüsse des XIV. Zionistenkongresses, Wien, August 1927. : 1. In der Erkenntnis, daß es wünschenswert ist, eine wirksamere Zusammenarbeit aller Juden herbeizuführen, die gewillt sind, an dem Wiederaufbau des jüdischen nationalen Heimes in Palästina im Geiste der Balfour- Deklaration und des Mandates teilzunehmen, und in der weiteren Erwägung, daß es zu diesem Zwecke erwünscht ist, die Grundlage der Jewish Agency zu erweitern, und in der weiteren Voraussetzung, daß bei jeder Maßnahme alsunverrückbare prinzipielle Grundlagen gelten sollen: a) dauernde Verstärkung der Alijah; b) Auslösung des Bodens als Volksbesitz; c) landwirtschaftliche Kolonisation auf Grund der jüdischen Arbeit; d) hebräische Sprache und Kultur, erklärt der Kongreß folgendes: I. Der Kongreß würde begrüßen die Errichtung eines Councils der erweiterten Jewish Agency für Palästina unter folgenden Bedingungen: a) Der Council der Jewish Agency, welcher, wenn vollständig, aus ungefähr 150 Mitgliedern bestehen soll, soll zur Hälfte aus Vertretern der Zionistischen Organisation zusammengesetzt werden . j : und zur anderen Hälfte .aus Vertretern jüdischer Gemeinschaften aus verschiedenen Teilen der Welt. b) Die Methode, durch welche die verschiedenen Gemeinschaften ihre Vertreter bestellen werden, soll in jedem Falle durch Übereinkommen gemäß den örtlichen Verhältnissen festgestellt werden und soll soweit wie möglich die Form demokratischer Wahlen, haben. c) 40 Prozent der Sitze, die anderen Körperschaften als der Zionistischen Organisation zugesprochen werden, sollen für die Juden der Vereinigten Staaten reserviert werden. d) Die Verteilung der übrigen Sitze, soweit sie nicht der Zionistischen Organisation zuerkannt sind, soll durch Übereinkommen zwischen der Zionistischen Organisation und den verschiedenen in Frage kommenden Gemeinschaften geregelt werden.; e) Die Mitglieder der verschiedenen Organe der Jewish Agency können in ihrer Abwesenheit nur durch ständige Ersatzmitglieder vertreten werden. II. Bis zum Zusammentritt des nächsten Zionistenkongresses werden, die zionistischen Vertreter beim Council bestehen aus den Mitgliedern der Exekutive und des Actions-Comités, zusammen mit weiteren Vertretern in solcher Zahl, als jeweilig erforderlich sind; diese letzteren sind in gemeinsamer Sitzung der Exekutive und des Actions-Comités zu bestimmen. Der nächste Zionistenkongreß bestellt die zionistischen Vertreter beim Council durch direkte Wahl. III. Der Kongreß autorisiert die Exekutive, mit der Errichtung des Councils auf dieser Grundlage vorzugehen und eine Versammlung desf Councils einzuberufen zur Beratung und Annahme einer Verfassung, welche den Charakter eines Übereinkommens zwischen der, Zionistischen Organisation und den betreffenden jüdischen Gemeinschaften haben soll. Diese Versammlung soll jedoch nicht einberufen werden, bevor die Exekutive verständigt worden ist, daß außer den Vertretern der Zionistischen Organisation nicht weniger als 50 Mitglieder des Councils bestellt wurden, die mindestens 6 Länder vertreten.