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Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress · 1911-08-09 · X (1911) · p. Seite 149

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Journal
Bericht der Exekutive der Zionistischen Organisation an den ... Zionistenkongress
Volume
X (1911)
Date
1911-08-09
Page
Seite 149 (sequence 176)
Language
German
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mhbs^BBBmhhhhhi il 149 — Anmerkung des Hanptbureans. In dem Bericht unserer deutschen Sammelstelle vermissen wir leider eine genaue Übersicht über ihre Eekor dleistung, nämlich die Eingänge für die Siedlungsgenossenschaft. Wiewohl ein erheblicher Anteil an dem schönen Erfolge der persönlichen Agitationstätigkeit des Initiators der Genossenschaft, Herrn Dr.Franz Oppenheimer, gebührt, haben doch die Vertrauensleute der Sammelstelle durch eifrige Hilfe und Ausnutzung der gebotenen Möglichkeiten die Eingänge auf eine sehr respektable Höhe gebracht. Von den im Jahre 19JO eingelaufenen rund 100 000 entfällt auf Deutschland fast die Hälfte (über 44000 Jl). Dieser Betrag verteilt sich auf die wichtigsten Orte folgendermaßen (die Schekelanzahl gilt für 1909/10): O rt Siedl.-Gen. Jl Schekel Jl Hamburg....... Königsberg....... Breslau ........... München.......... Berlin ............ Frankfurt......... -+- Delegiertentag Köln.............. Kronach........... Posen............ Danzig............ Mannheim......... Dortmund....... Dt. Eylau......... Kiel.............. Hannover.......... Leipzig ........... Essen............. Depenau.......... 8616 8575 6223 5125 4292 2496 850 1597 1260 1186 723 572 660 375 257 252 235 210 200 379 262 309 116 617 122 110 170 36 61 34 18 20 100 110 35 1 SÜDAFRIKA S. Organisation unserer Sammelstelle. Die Kommission für die Geschäfte des Nationalfonds in Südafrika wird in folgender Weise gebildet: Der geschäftsführende Ausschuß der South African Zionist Federation ernennt einen Vertrauensmann, den Land es - kommissär. Dieser ist ermächtigt, sein Bureau zu wählen, und dieses, welches dem geschäftsführenden Ausschuß untersteht, leitet alle Angelegenheiten der N. F.-Sammelstelle in Südafrika. Das Bureau ist jedoch verpflichtet, für wichtige Beschlüsse die Genehmigung des geschäftsführenden Ausschusses der Federation einzuholen.

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