... Bericht der Jüdischen Haushaltungsschule zu Frankfurt a.M. für die Zeit vom ... bis ...
- Journal
- ... Bericht der Jüdischen Haushaltungsschule zu Frankfurt a.M. für die Zeit vom ... bis ...
- Volume
- 1 (1897-1898)
- Date
- 1899-01-01
- Page
- [Seite] (sequence 33)
- Language
- German
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33 § 20. Nach Inkrafttreten des bürgerlichen Gesetzbuches ist der Verein in das Vereinsregister einzutragen. § 21. Abänderungen der Statuten bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Vorstandes. 8 4., der die rituelle Führung der Anstalt vorschreibt, bleibt jedoch unabänderlich. § 22. Die Auflösung des Vereins kann nur nach einstimmigem Vorschlag des Vorstandes in einer Versammlung, zu welcher alle Mitglieder eingeladen sind, von zwei Dritteln der Anwesenden beschlossen werden. In diesem Falle fällt das Vereinsvermögen einer anderen rituell geleiteten Wohlsahrtseinrichtung gleicher oder event. ähnlicher Tendenz zu. Frankfurt a. M., 1. October 1897. T