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Sabbath-Blatt · 1842-10-15 · 16 (15.10.1842) · p. Seite 66

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Journal
Sabbath-Blatt
Volume
1842
Issue
16 (15.10.1842)
Date
1842-10-15
Page
Seite 66 (sequence 4)
Language
German
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66 eher lauut: »Die Juden sind ferner vom Reich ausgeschlossen ”, wegfallen sollte, gewann am 9. Sept. im Störthinge nur 51 Stimmen gegen 43, und ist also, da er nicht die bei Veränderungen im Grundgesetze nöthige Majorität, zwei Drittel der ganzen Stimmenzahl, halte, verworfen. Dieses Verhältniß in der Stimmenzahl zeigt wenigstens, daß die Liberalität und Humanität in dieser Richtung insofern seit 1814 fortgeschritten ist, da es gewiß ist, daß eine solche Bestimmung, wie jenes Verbot im Grundgesetze §. 2, nicht angenommen sein würde, wenn die Nationalversammlung nur als eine constiruirende gehandelt hätte; die ganze Intelligenz beinahe ohne Ausnähme und ohne Rücksicht des Unterschieds in den Ansichten übrigens erklärte sich für die Auslöschung dieses Fleckens in unserm Grundgesetze. Kurz, alle die vorzügiichftm Männer des Storthings waren unter den Einundfunfzigen, und mehre von ihnen hielten bei dieser Veranlassung beredte Vorträge. Zn den Reihen der Gegner sah man beinahe nur Diejenigen, welche durch eine sonderbare Verwechselung nur allzu oft als die echtesten Liberalen genannt werden, ungeachtet sie beinahe stets sich wie eine Mauer gegen alle Verbesserungen von Wichtigkeit gestemmt haben, gegen liberale Veränderungen der Zolltarife, gegen Verbesserung der Gefängnisse, gegen die Theilnahme der Staatsräthe an den Verhandlungen des Storthings re., nämlich die Masse der Landgrundbesitzer, der Bauern, deren unerschütterliche Argumente sind: »Wir wissen, was wir haben, aber nicht was wir bekommen können"; und: ״Die Staatskasse kann nicht neue Ausgaben tragen." Diese Bauern waren auch diesmal gegen das Liberale, dock) so, daß zwei von deren gewöhnlichen Leitern sich von ihnen schieden. Die Einzigen der Dreiundvierzig, welche sich in einem besondern Grad über dis Mittelmäßigkeit hoben, wa-- rm der Bauer Ileland und der Pfarrer Holtermann. Ubrigens muß man doch bemerken, daß man die Verhältnisse schief auffassen würde, wenn man annähme, daß alle Mitglieder der Mehrheit es für richtig ansähen, jetzt den Zudm den ihnen bisher verweigerten Eintritt ins Land zu gestatten; denn dis Frage war blos, das Verbot im Grundgesetze aufzuheben und also der privaten Gesetzgebung Zutritt zu gestatten durch die für sie bestimmten Formen, und wenn es übrigens passend und richtig gefunden würde, die von Alters her bestehenden, vom Grundgesetze blos be-- stätigten und mit grundgesetzmäßiger Kraft versehenen Gesetze gegen die Juden auszuheben. Wohl war es wahrscheinlich, daß, wenn das Verbot im Grundgesetze erst gehoben wäre, die Privatgesetzgebung auch Nachfolgen würde; aber gewiß dies nicht, und es konnte in jeden! Falle nicht eher geschehen als späterhin, wenn man einen Entwurf zu organischen Gesetzen in Betreff der Ordnung der Verbältmsse dieser Fremden hier im Lande hatte. Auf der andern Seite wurden vielleicht auch einige von Denen, welche sich für die unveränderte Beibehaltung des §. 2 des Grundgesetzes erklärten, Lurch das Bedenkliche darin bestimmt, ein Grundgesetzgebot zu heben und dadurch zugleich es absolut schädlich fürs Reich zu erklären, ohne Loch ebenfalls gleich ein Gesetz, auf ein entgegengesetztes Princip gebaut, zu geben. Der nun verworfene Vorschlag ist übrigens aufs neue dem nächsten Storthingo zur Entscheidung anheimgeftell t und von allen den Einundfunfzigen, welche diesmal für denselben stimmten, unterschrieben. __ Lpz. N. Z.!Bas Glaubensbekenntnisse Wenn man dm Werth der Menschen nach ihrem Glaubensbekenntnisse und ihren gottesdienstlichen Formen abmißt, so verfällt man nothwendig in die größten Jrrthümer und die schreiendsten Ungerechtigkeiten. Die alltägliche Erfahrung lehrt uns in allgemein verständlicher Sprache, daß die religiösen und kirchlichen Gränzen bei weitem nicht mit den sittlichen zusammenfallen. Gute und Schlechte, Verbrecher und ehrliche Leute sind ohne Unterschied ihrer religiösen Confession überall durcheinander zerstreut. Wie kann also derselbe Staat, welcher christliche Sünder als Staatsbürger beherbergt, jüdische Ehrenmänner blos wegen Verschiedenheit der Religion nicht für voll anerkennen? Und welchen Vorzug etwa hätte selbst der christliche Biedermann vor dem jüdischen, oder der christliche Taugenichts vor dem jüdischen? Werfe man doch nicht das Verschiedenste durcheinander! Das Glaubensbekenntniß, die Taufe oder dio Beschneidung sind ohne allen Werth; diesen empfängt der Mensch erst durch sittliche Haltung. Will also ein Staat mit Verläugnung seiner juristischen Natur einen Zherl seiner Bewohner vor dem andern bevorzugen, so muß er cousequenrer Weise zu einer Jnquisitionsanstalt werden. Er würde verpflichtet sein, mit jedem einzelnen Menschen erst ein Sittlichkeits-Examen vorzunehmen, ehe er ihm bürgerliche Rechte ertheilte; denn, Las kann er unmöglich verkennen, eine Anzahl bestimmter kirchlicher Ceremonien giebt ihm keinen Maaßstab und nicht die geringste Bürgschaft für die Tüchtigkeit seiner Angehörigen. Deshalb darf der Staat, welcher ohnehin nicht gemeinschaftliche Interessen mit der Kirche hat, nicht einseitig Eine Religion privilegiren, sondern ist gegen Alle zu gleicher Gerechtigkeit verpflichtet. Der Staat ist nicht neben einer Kirche, sondern er steht über allen Religionsgesellschaften. Eine grundverkehrte Anschauung ist die vom »christlichen Staate". Ein solcher müßte nothwendig zur Kirche werden; wirklich'sehen wir auch unzweideutige Proben hievon in manchen Ländern. Die Mitglieder einer Kirche haben besondere Eigenschaften außerdem reinen Menschenthum; die Mitglieder eines Staates sind Bürger oder Staatsmenschen. Die Unparteilichkeit gegen Alle bietet nicht der christliche Staat, sondern der menschliche, der gerechte Staat. Rh. Z. Druck und Derlsg vor! Ncninann -Harrmann in Ell-mg,

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