Mannheim
Compact Memory

Sabbath-Blatt · 1842-09-19 · 12 (19.9.1842) · p. Seite 50

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Sabbath-Blatt
Volume
1842
Issue
12 (19.9.1842)
Date
1842-09-19
Page
Seite 50 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/8620046-8635248-8635559--070-8620201
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

50 Neger in Amer.ka, die Verselbstständigung der Griechen, die Drohung des Irischen Volksgeistes gegen England, die Reformbill u. s. w., sind eben so viel für ihn geschehende Thaten. Sr ist daher in der Politik nothwendig liberal. Oie Aushebung von Monopolen, Privilegien, Kastenzwang läßt auch ihn mit kühneren Forderungen auftreten, läßt auch ihn an die Reihe zu kommen erwarten. --Wer will es ihm verdenken, wenn er in allen Kammern eonstitueller Staaten, auf den Landtagen Preußens^, seine bürgerliche Emancipation durch alle ihm zu Gebot stehenden Mittel betreibt, um einen Rückfall der Zeit in's Mittelalter zu verhüten? In dieser Beziehung ist er daher ein Freund der Aufklärung, der Humanität, des Fortschritts, der Toleranz und wie sonst noch die Stichwörter des religiösen Liberalismus lauten. Er wittert, daß die zart- Nche Sorge der sehr christlich feudalen Partei für die Conservirung des achten, alten Judenthums zuletzt für ihn doch gefährlicher sein dürfte, als der Zusammenhalt mit dem Liberalismus, der die Freiheit der Jndividualität gegen die Bedingtheit gegebener Verhältnisse durchzusetzen strebt." Verfügung der Königl. Preuß. Regierung zu Posen. Seitens des Ministeriums des Innern ist nachgegeben worderr, daß diesseitige jüdische Korporationsmitglieder i>re Rechte aus dem Edikt vom 11. Marz 1812 zu dem Zwecke nachsuchen können, um mit Veibehaltung ihres bisherigen Wohnsitzes eine Handlungskommandite in den alten Provinzen zu errichten oder ihren Kindern dort eine Niederlassung zu bereiten. Es muß jedoch auch in diesem Falle nach Analogie des §. 20. Lit. ä. des Gesetzes vom 1. Juni 1833, die Abfindung der betreffenden diesseitigen Korporation stets zur Bedingung der Erlheilung des Patents über Verleihung der Rechte aus dem Edikt vom 11. März 1812 gemacht werden. Will ein diesseitiger Jude auch nach Erlangung der Naturalisation nach dem Edikt vom 11. März 1812 noch Mitglied der zeitherigen Korporation bleiben, fo ist es seine Sache, sich bei der Abfindung mit dem Kcrporationsvorstande über die Bedingungen, unter welchen dies geschehen könne, und über dis Beiträge, welche er später, nach Erlegung des Abfindungskapitals, noch zu den Korporationsbedürfttissen zu leisten haben wird , zu einigen. Ist eine solche Einigung nicht getroffensö ist bei Vertheilung der'laufenden Beiträge auf dre erlegte Abfindungssumme keine Rücksicht zu nehmen, vielmehr ein solcher Jude in jeder Beziehung gleich einem neu eingetretenen Mitglieds der Korporation zu behandeln und zu deren Bedürfnissen, ohne alle Ausnahme, heranzuziehen. Sollten in Bezug auf die getroffene Verabredung, welche jederzeit die Sanktion der Repräsentantenversammlung erhalten haben muß, um überhaupt für gültig erachtet zu werden, Streitigkeiten entstehen und zu unserer Entscheidung gelangen, so werden wir immer von dem Grundsätze gleicher Beitragspflichtigkeit sämmtlicher Korporationsmitglieder ausgehen, und den Parteien anheimstellen, die Entscheidung über die Deutung der abgeschlossenen Verträge beim Richter nachzusuchen. Mit Rücksicht auf vorstehende Andeutungen machen wir übrigens darauf aufmerksam, daß die einem diesseitigen Juden ertheilte Erlaubniß zur Übersiedelung nach den alten Provinzen nur auf seine eigne Person und die in seiner väterlichen Gewalt befindlichen Kinder zu beziehen ist, wohingegen bereits selbstständige Söhne eines solchen, bei beabsichtigter Übersiedelung nach den alten Provinzen verpflichtet sind, das Naturalisationspatsnt nach dem Edikt vom 11. März 1812 für ihre Person besonders nachzusuchen und sich mit der Korporation, welcher sie angehören, abzufinden. Andererseits dürfen nach §. 20. lüt. ä. des Gesetzes vom 1. Juni 1833 nur selbstständige Mitglieder einer diesseitigen Korporation unter der Bedingung der vorherigen Abfindung Mit der betreffenden Korporation und sofern sie im Übrigen dazu qualifizirt sind, zur Ertheilung des Naturalisationspatents nach dem Edikte vom 11. März 1812 in Vorschlag gebracht werden. Es ist daher unstall- Haft, wenn diesseitige Juden, welche bisher noch nicht selbstständige Mitglieder einer Korporation gewesen sind, und sich daher zur Erlegung eines Abfindungsquantums nicht für verpflichtet halten, die Rechte aus dem Edikte vom 11. März 1812 nachsuchen. Posen, dm 18. Juli 1812. A n?ei gc n. , Bestellungen auf das »Sabbath-Blatt" werden von allen Post-Anstalten, Zeitungs-Expeditionen und Buchhandlungen des In- und Auslandes fortwährend angenowmen und die bereits erschienenen Nummern nachgeiiefert. Die nächste Nummer d. Bl. erscheint zum Schlußfeste, den 26. S ep tember. Druck und Verlag voa Neumaua-Hartmans in ElbinL.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.