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Sabbath-Blatt · 1842-08-13 · 7 (13.8.1842) · p. Seite 28

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Journal
Sabbath-Blatt
Volume
1842
Issue
7 (13.8.1842)
Date
1842-08-13
Page
Seite 28 (sequence 4)
Language
German
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28 komme eigentlich daher, daß sie es für unerlaubt hielten, am Sabbath Kriegsdienste zu thun. Sein Raisonnement ist folgendes: »Der Aberglaube der Thalmudischen Lehrer und unserer jetzigen Juden interessier mich desto weniger, weil sie jetzt keinen Staat mehr haben. Nur bemerke ich die noch jetzt für sie unglücklichen Folgen ihres übel verstandenen Sabbathsrechtes. Wenn ein ganzes Volk die Waffen nicht tragen und den Staat nicht vertheidigen kann, so wird es auch mit andern Bürgern nie egalisirt werden und gleiche Rechte erhalten können (hört!); es wird mit mehrern Auflagen belegt werden müssen? um aus dem Beutel zu ersetzen, was es mit dem Degen in der Hand zu thun nicht im Stande ist; es wird auch billig keine liegenden Gründe erwerben können, denn wenn dies geschähe und es etwa den größer» Theil des Landes an sich kaufte, so würde der Staat von Jahr zu Jahr wehrloser: man wird cs bloß seines Reichthums wegen im Lande dulden, und da es sich selbst nicht schützen kann, schützen, dabei aber wohl wie einen Schwamm ansehen, den man ausdrückt r und wenn cs etwas verbricht, oder verbrochen haben soll, oder man seiner, wenigstens der Armen überdrüßig ist, so wird man das ganze -Volk oder die Armen, ausjagen, weil man an Einwohnern, die den Staat nicht vertheidigen können, und arm sind, nichts verliert. Ob es den Juden so gehet, oder nicht, wird jeder wissen. Das Gesetz Mosis aber ist an allen diesen für sie so unangenehmen Folgen unschuldig: es verbot ihnen nie am Sabbath zu fechten." Mos. Recht. IV. Th. §. 196. Würde Michaelis bei seinem sonst so reichen Wissen, nicht eine unermeßliche Unwissenheit im Rabbinischen gehabt haben, so hätte er gewußt, daß auch nach den Gesetzen des Thalmud, am Sabbath zu fechten und Kriegsdienste zn thun, erlaubt sep, und was damals, als ein nichtiger, schiefer Einfall, die Israeliten, welche ihn lasen, nicht wenig kranken mußte, weil es ihnen zur Zeit noch unmöglich war, durch die That das Gegentheil zn beweisen, das haben kurz darauf die Befreiungskriege auf das Glänzendste widerlegt. Es wird also jetzt Keiner mehr behaupten, die Israeliten könnten aus dem Grunde keine bürgerlichen Ämter bekleiden, weil sie nicht Soldaten werden könnten oder wollten. So muß man denn wiederum einen andern Grund ersinnen, (der aber bei näherer Betrachtung gleich irrig ist). Dies thut Herr Dr. Z. G. Hoffmann, Direktor des statistischen Burcau's in Berlin (in seiner vor Kurzem erschienenen Schrift: «zur Zudenfrage"). Daß die Israeliten keine akademischen und Staatsämter erhalten können, erklärt er aus dem Umstande, daß ihre Religion und namentlich der Sabbath sie abhalte, landwirthschaftliche und Handwerker - Arbeiten zu b etreiben. Denn dies würde sie veranlassen, sich in über-» großer Zahl zu den Staatsdiensten zu drängen, was einerseits dem Staate schädlich, anderseits ihnen selbst gefährlich werden müßte, weil es ihnen den Neid und Haß der übrigen Bevölkerung zuziehen würde. Wir wollen hier nicht näher darauf eingehen, zu beweisen, daß dieser Schluß nicht richtig ist, selbst wenn der Vordersatz es wäre. Das Beispiel derjenigen Staaten, in welchen die Israeliten bereits seit langer Zeit die volle bürgerliche Freiheit haben, hat es genugsam gezeigt, daß das Zahlcnvcrhältm'ß, in der Wahl der verschiedenen Berufsartcn, bei ihnen dasselbe ist, wie bei allen andern Volksmassen, wie auch, daß die öffentliche Meinung, der gesunde Sinn des gcsammten Volkes (wo die Selbstsucht und der Brodneid Einzelner unbeachtet bleibt) sich ihnen um so günstiger zeigt, je mehr ihnen von höherer Seite die Gelegenheit dargeboten wird, sich dem Ganzen, was sie mit der Begeisterung wahrer Vaterlandsliebe wünschen, nützlich zn machen. Übrigens bliebe cs ja dem Staate immer überlassen, wie der Vers, selbst S. 28 andeutet, «Anordnnngen zu treffen, welche das Andringcn zu den höhern Stellungen im Leben auch bei der Judenschaft ans das rechte Maaß zurückführten" und z. B. Zahlen festzustellen, nach welchen Israeliten in dm verschiedeuen Zweigen des Staatsdienstes znzulassen seycn. Auch von christlicher Seite hat in manchen Perioden ein übergroßer Andrang z. 23. zu theologischen oder juridischm Ämtern Statt gefunden; aber der Staat hat sich dadurch keinesweges zwingen lassen, etwa eine größere Zahl von Predigern oder Richtern anzustellcn, als er wirklich brauchte, und so würde es ihm ebenso immer frei stehen, auch die überflüssigen Israelitischen Bewerder ihrem Schicksale zu überlassen. (Fortsetzung folgt.) Druck und Verlag von Neumann-Hartmann in; Elbing.

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