Sabbath-Blatt
- Journal
- Sabbath-Blatt
- Volume
- 1843
- Issue
- 19 (13.5.1843)
- Date
- 1843-05-13
- Page
- [Seite] (sequence 1)
- Language
- German
- Belongs to
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Drcic Zeitschrift erscheint wöchentlich einmal, und zwar so, daß sie mit der Post zum Sabbath überallhin versandt sein kann. Der Preis für das halbe Zahr ist 20 Sgr., ohne Porto - Zuichlag für Preußen. Diejcnigen Abonnenten, welche wünschen, daß ihnen das Blatt von der Post a b b a t h att. Unter Mitwirkung des Dt3 .־. C. d aaltet;ütz, isr. Pred. in Königsberg, herausgegeben von Dr. Hermann Sommerkeld, isr. Prediger in Elbing. Mit Königl. preuts. allergnädigtter Loncettion. in's Haus geschickt werde, zahlen dafür 2 Sgr. 6 Pf. halbjährlich als festgesetzt tes Bestellgeld an das P0ä» Amt. Alle Wohllöbl. Post- Anstalten und Zertungs- Expeditionen des In- und Auslandes nehmen Bestellungen an. — Außerdem kann das Sabbath«Blatt auch durch jede Buchhand« tung bezogen werden. Zum Sabbath, d. 13- Mai. שבת פ' אמר. 13. Ijar 5603. Verbrechen, an Menschen begangen. dCXiHr wollen rms diesmal darauf beschränken, uns eine Gesetzesstelle der Parschah klar zu machen, die von Verbrechen handelt, welche Gottlob! unter Israeliten selten find, deren rechtliche Auffassung uns aber doch nöthig ist zu kennen, zur Aufhellung von hier und da noch waltenden Zrrthümern. Wir lesen in Kap. 21 des 3. B. Mos. daselbst vom 17. Verse Folgendes: ״Wer einen Menschen erschlägt, soll sterben. Wer ein Thier todtschlägt, muß es Lurch ein gleiches ersetzen. Wer seinem Nächsten einen Schaden anthut, wie er gethan, also soll ihm wieder gethan werden. Wunde für Wunde, Auge für Auge, Zahn für Zahn, je nach dem Schaden, welchen er einem Menschen angethan, also soll auch ihm geschehen. Wer ein Vieh todtschlägt, soll es bezahlen, wer einen Menschen erschlägt, soll sterben. Einerlei Recht sott euch sein, Fremdling und Einheimischer sollen gleich sein; denn ich bin der Ewige euer Gott." Hier ist von dreierlei Versündigungen die Rede, welche man gegen einen Menschen begehen kann, indem man demselben Schaden zufügt an seinem Eigenthum, Schaden an seinem Leibe und endlich an seinem Leben. Wer das Thier, das einem Andern gehört, schlagt, Laß es stirbt, oder unbrauchbar wird, muß es ihm durch ein anderes gleiches ersetzen oder es ihm bezahlen, wobei die verübte Grausamkeit zugleich mit bestraft wird. Wer seinem Nächsten einen Schaden an seinem Körper zufügt, da gilt das Recht: Schaden für Schaden, Auge für Auge, Wunde für Wunde. Unsere Weisen des Talmud's belehren uns darüber, und es ergiebt sich auch aus einer unbefangenen Erwägung der Sache selbst, daß diese Stelle, die von Vielen mißverstanden wird, nur Len G r u n L sa tz, das P r i n e i p des Rechts ausspricht. Wer seinem Mitmenschen einen Schaden der angegebenen Art, der sich nimmer wieder gut machen läßt, zufügt, der beruhige sich nicht bei dem Gedanken, daß es nun doch einmal geschehen sey, der entschuldige sich nicht damit, daß er leidenschaftlich aufgeregt gewesen sey; sondern der ganze furchtbare Ernst, der in der Sache liegt, werde ihm klar in dem Bewußtsein, daß vor dem Recht ihn Nichts entschuldige, daß er vor Dem strengen Buchstaben des Rechts eine Strafe verwirkt habe, die seiner rohen That durchaus entsprechend wäre, Auge für Auge, Schaden für Schaden. Und wenn ihm gleichwohl nicht geschieht, wie ihm geschehen sollte, so will das Recht dadurch nicht' seinen Leichtsinn, seiner Eigenliebe, oder seinem rohen Ubermuthe Vorschub leisten, die ihm so leicht Enrschuldigungsgründe an die Hand geben, sondern weil jene Strafe sich mit vollkommener Abwägung des rechten Maßes nicht ausführen läßt, weil es das göttliche Recht ist, das auch dem Rohesten nicht zwviel thuu will.